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BVerwG 10 AV 2/21

WBRE202200338 ECLI:DE:BVerwG:2022:160322B10AV2.21.0 BVerwG 10. Senat 20220316 10 AV 2/21 Beschluss vorgehend VG Köln, 9. September 2021, Az: 8 K 8615/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag auf B

§ 53Vw

GO Nr. 40 Rn. 6). Das führt im vorliegenden Fall wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner zu einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Frankfurt (Beklagter zu 1) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Beklagter zu 2). Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts käme nur in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO bestünde (BVerwG, Beschluss vom

  1. Mai 1992 - 4 ER 403.91 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 18 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. 4 Die Beklagten werden zwar von der Klägerin aus einem einheitlichen Sachverhalt in Anspruch genommen. Eine Haftung als Gesamtschuldner bedeutet jedoch nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem anderen Grund eine notwendige wäre (BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 23 und vom
  3. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27). 5 Die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts in Anlehnung an die in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgesehene Möglichkeit, auch für einfache Streitgenossen unter bestimmten Voraussetzungen ein zuständiges Gericht zu bestimmen, scheidet aus. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO, der keine § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung enthält, kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsgerichtsordnung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im konkreten Fall keine widerspruchsfreie Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten vorsieht (BVerwG, Beschluss vom
  4. Mai 2017 - 6 AV 1.17 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 39 Rn. 12 m.w.N.). Denn die örtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung werden nicht von Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder prozessökonomischer Zweckmäßigkeit bestimmt (BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Februar 1993 - 4 ER 404.92 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34, vom
  6. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 und vom
  7. April 2018 - 6 AV 1.

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GO Nr. 40 Rn. 8). Wegen der abschließenden gesetzlichen Regelung in § 53 VwGO kann § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weder über § 173 Satz 1 VwGO noch im Wege des Analogieschlusses zur Anwendung gelangen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2018 - 6 AV 1.

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GO Nr. 40 Rn. 8). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200338&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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