dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die
der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich. 2.
Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete besteht eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen, die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt sind. 3. Die
trägliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet erfordert nicht ein erneutes Meldeverfahren
der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. 1 Die Klägerin begehrt die Erweiterung einer Deponie. 2 Sie betreibt im Landkreis Northeim in Niedersachsen eine Deponie mit derzeit ca. 10 ha Fläche. Im Oktober 2014 beantragte sie die Erweiterung der Deponiefläche um ca. 7,1 ha. Ungefähr 4,5 ha der Erweiterungsfläche liegen in dem knapp 17 000 ha umfassenden EU-Vogelschutzgebiet V68 "Sollingvorland", das der Kommission der Europäischen Union 2007 gemeldet worden ist. In dem der Meldung zugrundeliegenden Standarddatenbogen wird in der Artenliste der Neuntöter - neben acht anderen Vogelarten - mit vier Exemplaren erwähnt und das Vorkommen dieser Vogelart mit der Stufe "C" angegeben. Unter dem Gliederungspunkt 4.2 "Quality and Importance" des Standarddatenbogens heißt es: "Hohe Bedeutung für Brutvogelarten der strukturreichen Kulturlandschaft des Berglandes (Rotmilan/Uhu)". 3 Der im Landkreis Holzminden liegende Teil des Schutzgebietes, nicht aber die 655 ha große Teilfläche im Landkreis Northeim, sind in der Folge unter nationalen Gebietsschutz
SchG) gestellt worden. 4 Während des Planfeststellungsverfahrens äußerten die zuständigen Behörden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Betroffenheit des Neuntöters. Zwischenzeitlich seien 223 Neuntöter-Paare dokumentiert. Das Gebiet sei faktisches Vogelschutzgebiet, weshalb eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes unzulässig sei. 5 Das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig stellte mit Beschluss vom
träglichen) Berücksichtigung des Neuntöters sei keine Ergänzung des Standarddatenbogens in einem neuen Meldeverfahren
der Vogelschutzrichtlinie erforderlich. Die Richtlinie sei ihrem Zweck
auf einen dynamischen Schutz aller wildlebenden Vogelarten gerichtet. 8 Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und führt aus: Die erfolgte Unterschutzstellung sei ausreichend. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung hätten 96 Prozent der an die Kommission gemeldeten Schutzgebietsfläche unter nationalem Schutz gestanden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Neuntöters liege nicht vor. Für den Neuntöter liege es fern, ihn in der äußerst kleinen Teilfläche von 4,5 ha als wertbestimmend anzunehmen. Es fehlten hinreichende Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Flächen mit Blick auf den Neuntöter zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten gehörten. Die Nichtaufnahme des Neuntöters sei nicht bewusst sachwidrig erfolgt. Das Vogelschutzgebiet V68 habe für den Neuntöter den 21. Platz von den 35 Schutzgebieten in Niedersachsen eingenommen, für die in den Vollzugshinweisen des Landes mit Stand 2011 jeweils ein nicht wertbestimmendes Vorkommen der Art angegeben sei. Die Beklagte habe nicht hinreichend belegt, dass die später festgestellten 223 Exemplare auch schon im Jahr 2007 dort gelebt hätten. Die damalige rechtmäßige Gebietsmeldung könne nicht durch spätere Erkenntnisse wieder in Frage gestellt werden. Für ein
meldeverfahren wäre die Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium zuständig und müsste den Standarddatenbogen nutzen. Selbst wenn der Neuntöter als wertbestimmend zu betrachten wäre, sei zu prüfen, ob und inwieweit sich dies auf das gesamte Schutzgebiet oder lediglich Teile davon auswirke. Es wären die weitreichenden Folgen einer solchen
berücksichtigung mit dem verfassungs- und unionsgrundrechtlich geschützten Eigentum in Ausgleich zu bringen. Auch die Bagatellgrenzen für Flächenverluste seien nicht überschritten. Das Schutz- und Kompensationskonzept gewährleiste, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Art gesichert bleibe. 9 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
dem materiellen Recht, dass sich in diesem Zeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren Geltung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom
der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich. 15 2. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass für den von der Ablehnung betroffenen Teil der beantragten Erweiterung der Deponie L. die Voraussetzungen für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht erfüllt sind. 16 a)
WG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Planfeststellungsbeschluss
WG darf nur erlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KrWG). Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt
WG insbesondere vor, wenn Tiere oder Pflanzen gefährdet werden oder die Belange des Naturschutzes nicht berücksichtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß angenommen. Der begehrte Planfeststellungsbeschluss wäre mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung, ABl L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) unvereinbar. 17 b) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vogelschutzrichtlinie den Schutz, die Pflege und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße (Lebensräume) für die Erhaltung aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wild lebenden Vogelarten bezweckt (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten, wozu auch der Neuntöter (Lanius collurio) gehört, sind
1 Satz 1 VRL besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
1 Satz 4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL haben die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen.
4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den genannten Schutzgebieten zu vermeiden. 18 Die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Vorhabens, das sich auf ein dem Schutz der Vogelschutzrichtlinie unterfallendes Gebiet auswirken kann, hängen davon ab, ob das Schutzgebiet gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist. Mit der Schutzgebietserklärung geht das Gebiet
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitatrichtlinie - FFH-RL - (ABl. L 206 S. 7) in das Schutzregime dieser Richtlinie über; ein mit den Erhaltungszielen des Gebiets unverträgliches Vorhaben kann dann im Wege der Ausnahmeprüfung
SchG/Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zugelassen werden (BVerwG, Urteil vom
SchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfolgen hingegen
gleichgerichteten Maßstäben; es geht jeweils um den Ausschluss von - im Hinblick auf die jeweiligen Schutzziele - erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <288 f.> und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 66). 19
kommen, erfahren solche Gebiete als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen und damit zum Kreis der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehören (vgl. BVerwG, Urteile vom
Abschluss des mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens eine - hier Platz greifende - Vermutung dafür spreche, dass eine gemeldete, aber nicht förmlich unter Schutz gestellte Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen sei. 21
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert, die nur durch den
weis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 25). Diese Vermutung wurzelt in dem den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffneten fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete
ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist lediglich auf ihre fachwissenschaftliche Vertretbarkeit hin überprüfbar. Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen soll. Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der
weis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 23 f.). 22 Diese Erwägungen rechtfertigen
Abschluss des Auswahl- und Meldeverfahrens auch eine - umgekehrte - Vermutung des Inhalts, dass ein als Bestandteil des kohärenten Netzes gemeldetes, aber nicht förmlich unter Schutz gestelltes Gebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet ist, die nur durch den
weis sachwidriger, fachwissenschaftlich nicht vertretbarer Erwägungen bei der Gebietsauswahl und -abgrenzung widerlegt werden kann. 23 bb) Für die hier in Rede stehende Erweiterungsfläche fehlt es bislang an einer förmlichen Unterschutzstellung. 24 Zwar wurde zur Sicherung großer Teile des Vogelschutzgebietes "Sollingvorland" (u.a.) die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Sollingvorland-Wesertal" im Landkreis Holzminden erlassen. Diese Verordnung hat aber nicht zu einem Wechsel des Schutzregimes hinsichtlich der streitgegenständlichen Erweiterungsfläche geführt. Abgesehen davon, dass die Verordnung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Dezember 2018 - 4 KN 77/16 - (NVwZ-RR 2019, 590) für unwirksam erklärt worden ist, hat sie sich nicht auf die Fläche der beantragten Deponieerweiterung erstreckt, die
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts außerhalb des Landkreises Holzminden auf dem Gebiet des Landkreises Northeim liegt. 25
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebietes letztlich gerechtfertigt hat. Dabei kann es sich mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 29 m.w.N.). 27 Diese Grundsätze gelten auch für ein zwar gemeldetes, aber nicht förmlich unter Schutz gestelltes - faktisches - Vogelschutzgebiet im Hinblick auf die Identifizierung der für die Auswahl und Meldung dieses Gebiets maßgeblichen - wertbestimmenden - Arten, hinsichtlich derer das strenge Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie gilt. Insoweit spricht
Abschluss des nationalen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens eine Vermutung dafür, dass der aus dem Standarddatenbogen sich ergebende Katalog der für das gemeldete Gebiet wertbestimmenden Arten vollständig und abschließend ist. Dies folgt, nicht anders als bei der Gebietsauswahl und -abgrenzung und der insoweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten widerleglichen Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 25), aus dem fachlichen Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Frage, welche Gebiete
ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Diese Frage muss stets im Hinblick auf ein mögliches Vorkommen einer oder mehrerer der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten oder regelmäßig auftretender Zugvogelarten beantwortet werden. Deshalb ist eine fachlich vertretbare Nichteinbeziehung einer bestimmten Art in den Kreis der für ein gemeldetes Gebiet wertbestimmenden Arten ebenso wenig zu beanstanden, wie es die Nichtmeldung eines Gebiets ist, wenn sie fachlich vertretbar ist (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom
Abschluss des Auswahl- und Meldeverfahrens greift deshalb eine Vermutung des Inhalts, dass außer den in der Gebietsmeldung angegebenen keine weiteren wertbestimmenden Arten in dem Gebiet vorhanden sind, die nur durch den
weis widerlegt werden kann, dass die Meldung einer Art als wertbestimmende sachwidrig unterblieben ist. 28 bb) Diesen Maßstäben entspricht das angefochtene Urteil der Sache
. 29 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass in dem der Kommission im Jahr 2007 übermittelten Standarddatenbogen der Neuntöter mit vier Exemplaren erwähnt und die Population dieser Art mit "C" - also als "häufig" vorkommend (vgl. Nr. 3.2 Buchst. i der Erläuterungen zum Standarddatenbogen im Anhang zur Entscheidung Nr. 97/266/EG der Kommission) - eingestuft worden sei. Der Neuntöter sei, so das Oberverwaltungsgericht, "nicht explizit" als wertbestimmende Art des Vogelschutzgebiets "Sollingvorland" im Standarddatenbogen aufgeführt. Bei der Meldung seien nur Uhu und Rotmilan als wertbestimmende Arten genannt worden, während der Neuntöter nicht als wertbestimmende Art hervorgehoben worden sei. Der Senat versteht diese Ausführungen - auch in der Zusammenschau mit den sich daran anschließenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Notwendigkeit eines neuen Meldeverfahrens zur Ergänzung des Standarddatenbogens - dahin, dass
tatrichterlicher Würdigung die Auswahl und Meldung des Vogelschutzgebiets "Sollingvorland" nicht auch im Hinblick auf den Neuntöter als wertbestimmende Art erfolgt ist. Einer abschließenden Klärung bedarf es insoweit jedoch nicht. Denn jedenfalls wäre eine
den dargestellten Grundsätzen aufgrund der Gebietsmeldung gegebenenfalls bestehende Vermutung, dass der Neuntöter nicht zu den wertbestimmenden Arten des Vogelschutzgebiets "Sollingvorland" zu zählen ist, auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts widerlegt. 30 In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, Überwiegendes spreche dafür, dass die aufgrund von Kartierungen zwischen 2010 und 2014 festgestellte Populationsgröße des Neuntöters von mindestens 223 Exemplaren bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 vorhanden gewesen sei, es sich also um einen stetigen Bestand dieser Art handele. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang - offenkundig mit Blick auf den Standarddatenbogen - angegeben, es handele sich um einen "wissenschaftlichen Irrtum über die Bestandszahlen und die Bedeutung des Neuntötervorkommens", der
träglich korrigiert worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass das Vogelschutzgebiet "Sollingvorland" eine der wichtigsten Neuntöterpopulationen in Niedersachsen aufweise und auf dem dritten Platz der für diese Art bedeutsamen niedersächsischen Vogelschutzgebiete liege. Auf der Grundlage dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, bei dem Vogelschutzgebiet "Sollingvorland" handele es sich um eines der zum Schutz des Neuntöters am besten geeigneten Gebiete, dessen Ausweisung als Schutzgebiet für die Erhaltung dieser Art auch bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 erforderlich gewesen sei. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
naturschutzfachlichen Kriterien für den Vogelschutz "geeignetsten" Gebiete sind zum Vogelschutzgebiet zu erklären (vgl. BVerwG, Urteile vom
trägliche Erkenntnisse zum Bestand einzelner Arten in Frage gestellt werden. Ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Land die Auswahl seiner "Natura 2000"-Gebiete abgeschlossen hat, der rechtlichen Existenz faktischer Vogelschutzgebiete grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom
Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 GRCh. Sie sind, wie im Übrigen auch das Eigentumsrecht, nicht absolut gewährleistet, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16 [ECLI:EU:C:2017:513], Fries - Rn. 73). Gemessen daran und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, den das Unionsrecht dem Umweltschutz beimisst (vgl. Art. 11, 191 AEUV), sind die mit dem strengen Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete verbundenen Freiheitsbeschränkungen den Betroffenen im überwiegenden Allgemeininteresse zumutbar. 33 cc) Weil der Neuntöter
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits im Zeitpunkt der Gebietsmeldung im Jahr 2007 wertbestimmend für das Vogelschutzgebiet "Sollingvorland" war und lediglich die vollständige Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen erst im
hinein erlangt wurde, gibt der Fall dem Senat keinen Anlass der Frage
zugehen, inwieweit die dargelegten Grundsätze auch dann zu gelten haben, wenn sich
Abschluss des mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, die eine ursprünglich nicht zu beanstandende Gebietsauswahl und -meldung im
hinein als sachlich überholt erscheinen lassen könnten. 34 dd) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage
der Tragfähigkeit der Gebietsabgrenzung gerade mit Blick auf den Neuntöter stellt sich entscheidungserheblich nur, soweit es um die Einbeziehung der streitgegenständlichen Erweiterungsfläche in das Vogelschutzgebiet geht. Dass diese Fläche, so das Revisionsvorbringen, im Hinblick auf die Populationsdichte und die räumlichen Schwerpunkte des Vorkommens des Neuntöters im Gesamtgebiet nicht erheblich ins Gewicht falle, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Grundlage. Dieses ist vielmehr in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Vergangenheit wiederholt Neuntöterreviere sowohl im Randbereich der Deponie als auch auf der Erweiterungsfläche
gewiesen worden seien und dass der vorhabenbedingte Flächenverlust auf der Grundlage des Fachkonventionsvorschlags von L. als erheblich einzustufen sei (vgl. sogleich unter e). Abgesehen davon kann die Gebietsabgrenzung ohnehin nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Werts jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein, sondern muss unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 30). Dass gemessen hieran die Einbeziehung der Erweiterungsfläche in das Vogelschutzgebiet "Sollingvorland" fehlerhaft sein könnte, ist weder geltend gemacht worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. 35 e) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts einen Verstoß der begehrten Planfeststellung gegen das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL bejaht. 36 Bei einem faktischen Vogelschutzgebiet ist die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL
den Zielsetzungen dieses Artikels, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, vorzunehmen. Mangels konkretisierender Festlegungen gebietsspezifischer Erhaltungsziele ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zurückzugreifen,
denen die Richtlinie dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße ihrer Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Eine Prüfung anhand dieser Voraussetzungen muss die Gewissheit ergeben, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten. Nur wenn keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 67). 37 Diese Maßstäbe legt das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Es folgt der Risikoeinschätzung der unteren Naturschutzbehörde, dass jedenfalls Zweifel daran verblieben, dass sich bei einer Verwirklichung des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen des Neuntöters vermeiden ließen. Es stellt darauf ab, dass bei Kartierungen in den Jahren 2012 und 2014 jeweils ein Brutrevier im streitgegenständlichen Erweiterungsbereich der Deponie gelegen hätte. Vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsache, dass der Neuntöter sein Revier
dem jeweiligen Nahrungsangebot wechsele, lässt sich revisionsrechtlich nicht beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht der Wertung der unteren Naturschutzbehörde auch insoweit folgt, als es auf ein zeitweiliges Nichtauftreten nicht ankomme. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, die Verkleinerung eines Schutzgebiets sei regelmäßig als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu werten. Denn ein Ermessensspielraum zur Änderung oder Verkleinerung gemeldeter Gebiete steht den Mitgliedstaaten nicht zu. Es bliebe allenfalls zu fragen, ob die betreffende Fläche unbedeutend ist (EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.