BVerwG, Beschluss vom 21.03.2022 – 9 AV 1/22 – Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Wird ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag im Stadium des Abhilfeverfahrens an…
WBRE202200361 ECLI:DE:BVerwG:2022:210322B9AV1.22.0 BVerwG 9. Senat 20220321 9 AV 1/22 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 5 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 572 ZPO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG vorgehend VG Düsseldorf, 20. Dezember 2021, Az: 12 K 1284/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Wird ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag im Stadium des Abhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtszugs verwiesen, liegt darin kein extremer Verfahrensverstoß, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entfallen ließe.
Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestimmt.
I 1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, die mit der Antragsgegnerin im Jahr 2013 einen Vertrag über die Herstellung von Erschließungsanlagen geschlossen hatte. Am 22. Dezember 2019 stellte der Antragsteller beim Landgericht Krefeld (künftig: Landgericht) einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag; mit der beabsichtigten Klage begehrte er von der Antragsgegnerin die Zahlung von rund 45 000 € für die Herstellung eines unterirdischen Glascontainers auf der Grundlage von § 14 des Erschließungsvertrags.
2 Das Landgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. September 2020 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach bisherigem Vortrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen legte der Antragsteller am 7. Oktober 2020 sofortige Beschwerde ein und machte weitere Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage.
3 Mit Verfügung vom 4. November 2020 teilte das Landgericht den Beteiligten seine Auffassung mit, für den Rechtsstreit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der Erschließungsvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es werde um Stellungnahme gebeten, ob Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (künftig: Verwaltungsgericht) beantragt werde; anderenfalls sei beabsichtigt, der Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht abzuhelfen mit der Begründung, dass die Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Verweisung an das Verwaltungsgericht.
4 Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 für unzuständig und legte den Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Die Zuständigkeit des Landgerichts sei durch den Verweisungsbeschluss nicht entfallen, weil sich diese Entscheidung als objektiv unhaltbar und willkürlich erweise, so dass sie die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung nicht hervorrufen könne. Eine nach Einlegung der sofortigen Beschwerde erfolgende Verweisung übergehe § 572 ZPO und entferne sich hierdurch in nicht hinnehmbarer Weise vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters, weil dem Verwaltungsgericht im Ergebnis über § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG die Befugnis zugebilligt würde, sich an die Stelle des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelgerichts (hier: OLG Düsseldorf) zu setzen.
II 5 Auf den Antrag des Verwaltungsgerichts, über den der Senat entsprechend § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten entscheidet, wird als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestimmt.
6 1. Zur Entscheidung des sich aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2021 und dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 ergebenden negativen Kompetenzkonflikts ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Landgericht und einem Verwaltungsgericht sind § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO, die jeweils negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten der Zivil- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffen, weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 <3632>).
7 2. Das Landgericht hat den Rechtsstreit im Stadium des anhängigen Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht verwiesen (a). Die hierdurch kraft Gesetzes grundsätzlich eingetretene Bindungswirkung (b) ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht wegen objektiver Unhaltbarkeit und Willkür der Entscheidung entfallen (c).
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Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113, Leitsatz; vgl. auch Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17 - 17b GVG Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12 f.). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf das bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bestehende Interesse, die Sachentscheidung (hier in Gestalt der Beurteilung der Erfolgsaussichten) der dafür zuständigen und entsprechend spezialisierten Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sowie auf den Grundsatz der Prozessökonomie (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 19 ff.). Angesichts dieser Rechtsprechung durfte das Landgericht die Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens für prozessual zulässig erachten.
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13 Die Regelungen des § 17a GVG zielen darauf ab, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.). "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG ist als Gegenbegriff zur Entscheidung über die Rechtswegfrage zu verstehen (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 17a GVG Rn. 45 m.w.N.); Hauptsache kann daher auch die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag sein.
14 Weniger eindeutig ist die Auslegung der Formulierung "Gericht, das über ein Rechtsmittel (...) entscheidet". Bei einem weiten Begriffsverständnis, dem ersichtlich das Verwaltungsgericht folgt, lässt sich darunter jedes Gericht fassen, das ab dem Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels in irgendeiner Form damit befasst ist, also auch das Gericht des ersten Rechtszuges in einem etwaigen Abhilfeverfahren. Hierfür könnte auch die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeführt werden, wonach die Beschwerde nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts gestützt werden kann. Im Schrifttum wird die genannte Wendung aber vielfach mit dem übergeordneten Rechtsmittelgericht bzw. der Rechtsmittelinstanz in Abgrenzung zur ersten Instanz gleichgesetzt (vgl. etwa Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 8, 11, 53; Gerhold, in: Graf, BeckOK GVG, § 17a Rn. 16 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 17a GVG Rn. 1, 5, 44). Die Gesetzesbegründung, die im Zusammenhang mit § 17a Abs. 5 GVG von "Rechtsmittelgericht" im Gegensatz zum "Gericht des ersten Rechtszuges" spricht (BT-Drs. 11/7030 S. 38), deutet ebenfalls in diese Richtung.
15 Es ist hiernach jedenfalls begrifflich möglich, die Tätigkeit des iudex a quo, der entweder der Beschwerde abhelfen oder sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen muss (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 ZPO), nicht als "Entscheidung über ein Rechtsmittel" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG zu verstehen, sondern noch dem Ausgangsverfahren zuzurechnen. Diese Auslegung ließe sich auch mit dem Wesen des Abhilfeverfahrens begründen: Der Devolutiveffekt der sofortigen Beschwerde tritt - anders als beispielsweise beim Berufungszulassungsantrag - erst mit dem Anfall beim Beschwerdegericht ein (vgl. Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 15; zum Berufungszulassungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 - 6 AV 9.21 - NVwZ 2022, 164). Das aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschaltete Abhilfeverfahren ist einer Gegenvorstellung oder einem Vorverfahren vergleichbar; es dient der Möglichkeit der Selbstkorrektur durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 572 Rn. 2).
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