der vorherigen Anhörung der Betroffenen abzusehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre, soweit ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück betroffen ist. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) hat mit der Entscheidung zur Bundesfachplanung (§ 12 Abs. 2 NABEG) vom
einer Anhörung der Betroffenen vor Erlass der Veränderungssperre habe nach den Umständen des Einzelfalles abgesehen werden können. Mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG solle Problemen begegnet werden, die in Verfahren mit einer Vielzahl
Beteiligten auftreten könnten. Eine Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse sei hier kaum möglich, da unklar sei, inwieweit später bauliche Anlagen auf den Grundstücken errichtet werden sollten. Der Erlass der Veränderungssperre mit einem großflächigen Geltungsbereich sei im Interesse der Realisierung des Leitungsvorhabens einschließlich der erforderlichen Konverteranbindung notwendig. Die räumliche Situation sei hier durch eine sehr hohe Dichte bereits vorhandener Raumfunktionen und Raumnutzungen in Form
Siedlungen, Infrastrukturen und naturräumlichen Elementen geprägt. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen würde eine Trassierung in diesem Bereich im Falle einer Erdkabelrealisierung der Wechselstrom-Anbindung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Im östlichen Bereich des ausgewiesenen Trassenkorridors, wo auch das Grundstück der Klägerin gelegen ist, würden die Trassierungsmöglichkeiten insbesondere durch die
der dort verlaufenden Bahntrasse zum Kernkraftwerk abzweigende Werksbahn eingeschränkt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre beschränke sich auf das erforderliche Maß. Der Erlass der Veränderungssperre sei schließlich wegen der Bedeutung des geplanten Vorhabens auch angemessen. 4 Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei klagebefugt wegen der Möglichkeit der Verletzung sowohl ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als auch ihres einfach-gesetzlichen Eigentums. Die Veränderungssperre sei formell rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Die Bundesnetzagentur habe einzelfallunabhängig und schematisch
der Anhörung abgesehen. Das sei
VfG nicht gedeckt. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig. Eine erhebliche Erschwernis für die Trassierung liege nicht vor, wenn das relativ kleine Grundstück am Rande des Trassenkorridors ausgenommen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum drei benachbarte Grundstücke anders behandelt würden. Die Einbeziehung ihres Grundstücks sei unverhältnismäßig; sie könne einen gewichtigen Gemeinwohlbelang geltend machen. Sie beabsichtige nämlich, das Grundstück aufzuwerten, in ein sogenanntes Ökokonto einzustellen und als ökologische Ausgleichsfläche nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB für einen im Ortskern geplanten Kindergarten zu nutzen. Über weitere geeignete Grundstücke verfüge sie in der Gemarkung E. nicht. Jedenfalls müssten für das betroffene Grundstück, auf dem bauliche Anlagen nicht errichtet werden sollten, differenzierende, weniger beeinträchtigende Maßnahmen getroffen werden. "Vorsorglich" bestreitet die Klägerin, dass ein vordringlicher Bedarf für die Errichtung der geplanten Leitung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG gegeben sei. 5 In zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Klagebegründung und unter Bezugnahme auf deren Entwurf hat die Klägerin am
5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 <722>), nunmehr § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG i.d.F.
4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298). Die ausdrückliche Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zielt auf die Einbeziehung
Veränderungssperren im Vorfeld der Planfeststellung (BT-Drs. 19/9027 S. 20; BT-Drs. 19/7375 S. 77). 11 Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag, der sich sowohl auf die Veränderungssperre, insoweit beschränkt auf das Grundstück der Klägerin, als auch auf den Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 2021 bezieht, zulässig, aber nicht begründet. 12 1. Das
der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel,
ihrem Grundstück ungeachtet der Planungen zum SuedOstLink ohne rechtliche Hindernisse Gebrauch machen zu können, kann sie in sachdienlicher Weise durch einen Aufhebungsantrag erreichen (§ 88 VwGO). Er ist, was die Veränderungssperre angeht, schon wegen der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auf das Grundstück der Klägerin zu beschränken; in der Klageschrift ist ein solcher Antrag auch angekündigt worden. Eine auf eine Anfechtung beschränkte Antragstellung hat der Senat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund seiner Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes nahegelegt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Danach sind entgegenstehende Belange der Betroffenen bereits beim Erlass der Veränderungssperre und nicht erstmals im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu würdigen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 26 ff.). Denn die Ermessensentscheidung, die sich an dem
der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck messen lassen muss, kann ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen gegenläufigen Nutzungsinteressen der Betroffenen nicht sinnvoll getroffen werden (vgl. auch Seidel, UPR 2021, 284 <286 f., 289>). Das Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG und der darauf bezogene Rechtsstreit gehen hier folglich ins Leere. Mit der Klage gegen die Veränderungssperre hat es demnach sein Bewenden. Klarstellend ist die Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu beantragen. 13
ihr konnte nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen werden. 18
VfG einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom
der Veränderungssperre erfassten Grundstücks war die Klägerin Beteiligte und demnach vor Erlass der Veränderungssperre gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich anzuhören. Diese Verpflichtung ist nicht ausnahmsweise nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entfallen. Danach kann
der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 <718>), mit dem in § 16 Abs. 3 NABEG die Handlungsform der Allgemeinverfügung ausdrücklich normiert worden ist, wird zwar insbesondere auf die mit dieser Einordnung verbundene Möglichkeit verwiesen,
einer Anhörung abzusehen, was - wie auch die Vorschriften über die Bekanntmachung - das Verfahren erleichtert und beschleunigt (BT-Drs. 19/7375 S. 76). Diese Zielsetzung des Gesetzgebers enthebt aber nicht
der Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 VwVfG, der allein durch diesen Verweis nicht modifiziert worden ist. Wenn die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sich nach Einschätzung des Gesetzgebers als unzureichend erweisen sollten, ist es ihm unbenommen, das Verwaltungsverfahren für den Netzausbau abweichend zu regeln. 21 § 28 Abs. 2 VwVfG gebietet ein gestuftes Vorgehen. Zunächst ist auf der Tatbestandsseite - gerichtlich voll nachprüfbar - festzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Anhörung nicht geboten ist. Das Gebot der Einzelfallprüfung findet dabei auch auf die Regelbeispiele des § 28 Abs. 2 Halbs. 2 VwVfG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267 <271 f.>). Allein der Umstand, dass eine Allgemeinverfügung erlassen werden soll, führt folglich nicht gleichsam automatisch zur regelhaften Feststellung, dass eine Anhörung nicht geboten ist. Allerdings kann bei den auf Typisierung angelegten Ausnahmen in § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dieses allgemeine Gebot modifiziert werden (siehe Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 52, 68, Stand Juli 2020). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels, gegeben, ist auf der zweiten Stufe das Ermessen auszuüben und darüber zu entscheiden, ob eine Anhörung, die
Rechts wegen nicht zwingend geboten ist, gleichwohl durchgeführt wird. Angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung der Anhörung sind zum einen die Regelbeispiele restriktiv auszulegen, und zum anderen ist bei der Ermessensausübung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267 <271 f.> und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 14). 22
Allgemeinverfügung erlassen werden soll. So drängt sich schon eine unterschiedliche Bewertung personenbezogener oder benutzungsbezogener Allgemeinverfügungen auf, die oftmals einen unüberschaubaren Kreis
Betroffenen haben. Der Verzicht auf die Anhörung, die faktisch kaum durchführbar erscheint, liegt hier nahe. Entsprechendes gilt für eine straßenrechtliche Widmung als sachbezogene Allgemeinverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1984 - 4 C 26.82 u.a. - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 22 S. 10). Insoweit stellt sich die Situation bei einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG
vornherein anders dar, weil bereits die Anzahl der gegebenenfalls nachhaltig Betroffenen überschaubar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn man auf die im rechtlichen Ausgangspunkt jeweils auf nur ein Grundstück bezogene Allgemeinverfügung abstellt mit der Folge, dass die Anzahl der Adressaten der Veränderungssperre nur über das Tatbestandsmerkmal der gleichartigen Verwaltungsakte in größerer Zahl (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 VwVfG) Berücksichtigung finden könnte. Allerdings mag bei typisierender Betrachtungsweise eine Beschränkung auf die - aus dem Grundbuch ersichtlichen - Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten gerechtfertigt sein, während die Interessen obligatorisch Nutzungsberechtigter der Sache nach stellvertretend
den Eigentümern geltend zu machen sind (vgl. Seidel, UPR 2021, 284 <288>). 23 Die mögliche Schwere des Eingriffs durch die Allgemeinverfügung ist ebenfalls in der Einzelfallprüfung in Erwägung zu ziehen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks sind dabei grundsätzlich
beachtlichem Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom
der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen
Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Behörde eingeleitet und die Klägerin nicht zuvor zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Denn das Gehör kann sich der Betroffene auch aus eigener Initiative verschaffen. 27
Gesetzes wegen festgestellt. Die Verbindlichkeit dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. 30 (1.1) Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme des SuedOstLink in die Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten haben könnte. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs für ein Vorhaben nicht völlig frei. Würden in den Bedarfsplan Vorhaben aufgenommen, denen im Hinblick auf einen künftigen Bedarf jegliche Notwendigkeit fehlte, wäre dies vom gesetzgeberischen Spielraum nicht mehr gedeckt. Insoweit ist die fachgerichtliche Prüfung des gesetzlich festgelegten Bedarfs für ein Vorhaben aber auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, BVerwG, Urteile vom
der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsplanung zu vermitteln. Soweit die Klägerin vorbringt, dass dem Netzentwicklungsplan und folglich auch dem Bundesbedarfsplan eine unzureichende strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 12c Abs. 2 Satz 1 EnWG) zugrunde liege, weil im Umweltbericht die gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung für die verbindliche Festlegung des Netzverknüpfungspunktes fehle (vgl. etwa Antweiler, NZBau 2013, 337 <339>), wäre ein solcher Fehler jedenfalls mittlerweile wegen der nachfolgenden Bestätigung des Bundesbedarfsplans i.d.F.
4 des Gesetzes zur Änderung
Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom
Bedeutung. Denn hierfür war nach § 12b Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 EnWG i.d.F.
3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom
gemeinsamem Interesse (ABl. L 74 S. 1) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Anhang VII, Abschnitt B. (Unionsliste der Vorhaben
gemeinsamem Interesse) der SuedOstLink weiterhin sowohl unter
der Klägerin vorgetragenen Überlegungen für eine ökologische Aufwertung ihres Grundstücks besteht die Möglichkeit, dass die Trassierung des SuedOstLink im bindend festgelegten Trassenkorridor (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) erheblich erschwert wird. 37 Eine erhebliche Erschwernis der Trassierung durch beabsichtigte bauliche oder sonstige erhebliche Veränderungen auf und an Grundstücken im Bereich
Trassenvorschlägen, denen durch die Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG begegnet werden soll, entfällt nicht deswegen, weil innerhalb des Trassenkorridors zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehende Trassenalternativen zur Verfügung stehen und folglich eine Realisierung des Leitungsvorhabens als solches nicht ausgeschlossen ist. Der Sicherungszweck der Veränderungssperre soll eine ordnungsgemäße Prüfung aller in Betracht kommenden Trassenvarianten und eine umfassende Abwägungsentscheidung ermöglichen. Dies schließt es aus, bereits im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Veränderungssperre bestimmte Trassenalternativen im Wege einer nur überschlägigen und mangels ausreichender Untersuchungen letztlich unzureichenden Vorprüfung für vorzugswürdig und andere, denen Hindernisse entgegenstehen können, als entbehrlich einzustufen und für das weitere Verfahren auszuscheiden. 38 Fehl geht der Einwand der Klägerin, ihr am Rande des Trassenkorridors gelegenes Grundstück sei für die Planung ohne Bedeutung, sodass ein Sicherungsbedürfnis nicht gegeben sei. Die anstehende Planfeststellung ist im betreffenden Abschnitt des Trassenkorridors besonders komplex, weil auch über den Standort der Konverter und deren Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund sind, wie die Beigeladene in ihrem Antrag nach § 19 NABEG vom 17. April 2020 zum Abschnitt D3b aufzeigt, zahlreiche Trassenalternativen zu prüfen. Das Grundstück der Klägerin wird dabei
zwei Trassenvorschlägen (AC-Anbindungsleitung - als Freileitung bzw. Erdkabel - vom Konverter-Suchraum 3; Antrag Ziffern 5.3.1.1 und 5.4.1.1, S. 246, 265) und zwei Trassenalternativen (AC-Anbindungsleitung - als Freileitung bzw. Erdkabel - vom Konverter-Suchraum 4; Antrag Ziffern 5.3.2.2 und 5.4.2.2, S. 254, 278) berührt. Die Feststellung einer möglichen Erschwernis für die Planung wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch infrage gestellt, dass drei hintereinander in Richtung Westen an das Grundstück der Klägerin anschließende Flurstücke nicht
der Veränderungssperre erfasst sind. Denn die Beklagte und die Beigeladene legen insoweit nachvollziehbar dar, dass eine Trassierung in diesem Bereich wegen der Schwierigkeiten einer dann erforderlichen zweimaligen Querung
Bahnstrecken
vornherein ausscheidet. 39 bb) Die Bundesnetzagentur hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei dieser Prüfung sind auch die Ausführungen im Bescheid vom 1. Februar 2021 zu beachten, mit dem der Anhörungsmangel geheilt und die tragenden Erwägungen ergänzt worden sind. 40 Soweit die Klägerin die Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre beanstandet und damit deren Eignung infrage stellt, ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Sicherungszweck zu verweisen. Es ist nicht dargetan, dass das Grundstück möglichen Trassenalternativen nicht entgegenstehen kann. 41 Ein milderes Mittel als das in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG normierte Veränderungsverbot, auf das der Text der Allgemeinverfügung unter Ziff. 1 Abs. 3 Bezug nimmt, kommt zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht in Betracht. Eine Errichtung baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG) ist auf dem Grundstück der Klägerin zwar nicht vorgesehen. Eine erhebliche Veränderung im Sinne
1 Satz 2 Nr. 2 NABEG kann aber auch in der nach dem Vortrag der Klägerin geplanten ökologischen Aufwertung liegen (zur Berücksichtigung ausgewiesener Ökokontoflächen siehe Bundesfachplanungsentscheidung S. 229 f.). Denn bei der offenen Verlegung eines Erdkabels wird der bestehende Bewuchs und - in unterschiedlichem Maß - der Boden auf der gesamten Arbeitsbreite in Mitleidenschaft gezogen. Bei geschlossener Querung der nördlich verlaufenden Bahnstrecke kann es erforderlich sein, eine Baugrube auf dem Grundstück anzulegen. Unbeachtlich ist, dass die beabsichtigte Aufwertung keine Erschwernis für eine Überspannung des Grundstücks mit einer Freileitung bildet. Denn die Trassenalternativen sollen gerade nicht auf eine bestimmte Art der Anbindung der Konverter verengt werden. 42 Schließlich ist die Bundesnetzagentur ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Belange der Klägerin das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen an der Sicherung der Planung und Realisierung des als vordringlich eingestuften Leitungsvorhabens nicht überwiegen. 43 Das Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Bauvorhaben ist nur ansatzweise, das zu dessen planerischer Absicherung ist in keiner Weise substantiiert. Ungeachtet der diesbezüglichen Einwendungen seitens der Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin bislang keine Unterlagen vorgelegt, die die vermeintlich schon langjährig betriebenen Planungen für den Kindergartenneubau nachvollziehbar belegen; erst in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin erklärt, dass sie mittlerweile ein passendes Grundstück erworben habe.
Überlegungen zur Bauleitplanung im betroffenen Bereich hat die Klägerin auf Anfrage eines Planungsbüros im Auftrag der Beigeladenen noch im Mai und Juni 2020 nichts zu berichten gewusst, und hierzu ist auch mittlerweile nichts
Substanz vorgetragen worden. Zu den
der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen zur Eignung des betroffenen Grundstücks als Kompensationsfläche hat die Klägerin sich ebenso wenig verhalten. Des Weiteren ist - auch wenn
ernsthaften Planungen für einen Kindergartenneubau ausgegangen und ein insoweit bestehender ökologischer Ausgleichsbedarf unterstellt wird - nicht nachvollziehbar dargetan, dass eine als dringlich erachtete Erweiterung des örtlichen Angebots an Kinderbetreuungsplätzen an einem fehlenden Zugriff auf das betroffene Grundstück scheitern könnte. Die Beigeladene hat hierzu eingewandt, nach ihrer Kenntnis sei die Klägerin Eigentümerin verschiedener Grundstücke in der Umgebung, die als Ackerflächen jedenfalls ein hohes Aufwertungspotenzial aufwiesen, teilweise aber als für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden gegebenenfalls nur nachrangig in Betracht zu ziehen sein könnten. Hierzu hat die Klägerin nicht weiter Stellung genommen; in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin lediglich vage bekundet, dass die Klägerin aufgrund des großen Zuzugsdrucks im Landkreis L. "auf jeden Quadratmeter angewiesen" sei. Abgesehen davon zeigt ein Blick auf den Internet-Auftritt der Klägerin, dass sie in den letzten Jahren verschiedene Neubaugebiete ausgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, wie sie das jetzt als zentral dargestellte Problem der Bereitstellung ökologischer Ausgleichsflächen im Rahmen dieser Planungen bewältigt hat. Nach alledem kann
einem überwiegenden Belang seitens der Klägerin nicht ausgegangen werden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200396&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.