WBRE202200417 ECLI:DE:BVerwG:2022:120522B8B44.21.0 BVerwG 8. Senat 20220512 8 B 44/21 Beschluss § 124a Abs 4 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. August 2021, Az: 6 A 1351/21, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 6. Mai 2021, Az: 7 K 3577/19.F DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1369/22 - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 500 € festgesetzt. 1 Die Beklagte ordnete die Einstellung des vom Kläger betriebenen Einlagengeschäfts an, gab ihm auf, dieses unverzüglich abzuwickeln, und machte dies auf ihrer Homepage bekannt. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Am 18. Juni 2021 hat der Kläger gegen das ihm am 19. Mai 2021 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Rechtsmittel der Berufung unstatthaft und die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelaufen sein dürfte, hat der Kläger am 1. Juli 2021 vorgetragen, in der eingelegten Berufung sei als minus ein Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten, und vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung verworfen. Das Rechtsmittel des Klägers sei als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen und könne auch nicht in einen solchen umgedeutet werden. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Die begehrte Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, der das statthafte Rechtsmittel bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Sollte sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs richten, innerhalb der Frist für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ein solcher nicht erhoben worden und dem Kläger sei hinsichtlich dieser Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wäre sie insoweit unzulässig. Eine damit der Sache nach ausgesprochene Verwerfung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung könnte nicht mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). 4 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der angegriffene Beschluss beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat das eingelegte Rechtsmittel verfahrensfehlerfrei als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gewürdigt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.