WBRE202200444 ECLI:DE:BVerwG:2022:150622B9B32.21.0 BVerwG 9. Senat 20220615 9 B 32/21 Beschluss § 123 BauGB, § 86 Abs 1 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2021, Az: 8 B 20.1833, Urteilvorgehend VG München, 18. Juli 2019, Az: M 11 K 18.1575 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Herstellung einer wegerechtlichen Erschließung für eine Garagenausfahrt Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 000 € festgesetzt. I 1 Der Beigeladene wendet sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen auf seinem Grundstück. Der Kläger, der Eigentümer eines Wohngrundstücks ist, begehrte von der beklagten Stadt Maßnahmen zur Herstellung einer funktionsgerechten wegemäßigen Erschließung für die Ausfahrt aus seiner Garage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Durchführung eines Ortstermins ab. Der Verwaltungsgerichtshof lud den Eigentümer des Nachbargrundstücks zum Verfahren bei und verurteilte die Beklagte, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der wegemäßigen Erschließung des klägerischen Grundstücks auf dem Grundstück des Beigeladenen entsprechend den Festsetzungen des 1992 erlassenen Änderungsbebauungsplans zu ergreifen. II 2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Beigeladenen, der sich die Beklagte ohne eigene Antragstellung inhaltlich angeschlossen hat, bleibt ohne Erfolg. 3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. 4 Der Beigeladene hat schon keine allgemein zu beantwortende, klärungsfähige Rechtsfrage formuliert. Sollte dem Beschwerdevorbringen die Frage nach den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erschließung nach § 123 BauGB i. V. m. § 242 BGB zu entnehmen sein, zeigt auch dies keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Diese Frage ist - soweit sie einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht; die gemeindliche Erschließungsaufgabe kann sich aber nach Treu und Glauben zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten. Dies ist der Fall, wenn sich die Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 <20 ff. und LS 3>). Der ohne Begründung erhobene Einwand des Beigeladenen, der Erschließungsanspruch könne keinem einzelnen Bürger, sondern "bestenfalls insgesamt einer Gruppe betroffener Bürger" zustehen, steht in klarem Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 <189>) und ist nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Heranziehung der genannten Maßstäbe einen Erschließungsanspruch des Klägers mit der Begründung bejaht, dass seit dem Erlass des nach wie vor wirksamen Änderungsbebauungsplans der Beklagten annähernd dreißig Jahre ohne dessen Vollzug vergangen waren. Soweit der Beigeladene unter Hinweis auf vom Gericht zugrunde gelegte "falsche Tatsachen" demgegenüber vorbringt, das Grundstück des Klägers sei seit jeher ausreichend erschlossen gewesen, betrifft dies keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, sondern lediglich eine abweichende Würdigung der Umstände im Einzelfall. 6 2. Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Der Beigeladene trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe die Durchführung einer notwendigen Ortsbesichtigung versäumt und entgegen einem von ihm gestellten Antrag auf Augenschein einen falschen Sachverhalt unterstellt. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen sowie den im Berufungsverfahren vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass das Grundstück des Klägers ausreichend erschlossen sei; dies habe der Verwaltungsgerichtshof verkannt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.