WBRE202200450 ECLI:DE:BVerwG:2022:050522U10C4.21.0 BVerwG 10. Senat 20220505 10 C 4/21 Urteil § 109 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 240 ZPO, § 249 ZPO, § 250 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, §
§ 139Vw
GO Nr. 90 Rn. 11 m. w. N.). 14 Dem wird die Revisionsbegründung des Beklagten gerecht. Er legt dar, weshalb er die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, der Berufungszulassungsbeschluss vom 17. August 2016 habe trotz Verfahrensunterbrechung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO ergehen dürfen, für falsch hält. Der Beklagte rügt der Sache nach einen Verstoß gegen das sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO ergebende grundsätzliche Entscheidungsverbot, einen daraus folgenden Mangel der Berufungszulassung und somit der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin. Er setzt sich auch mit der weiteren Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ein etwaiger Verstoß gegen das Entscheidungsverbot führe nicht zur Nichtigkeit der gleichwohl ergangenen Entscheidung. 15 B. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Zwischenurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht durfte gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 109 VwGO durch Zwischenurteil vorab über die Zulässigkeit der Klage entscheiden. Es hat zu Recht angenommen, dass die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam zugelassen (1.) und die Feststellungsklage zulässig ist (2.). 16 1. Die Zulassung der Berufung der Klägerin durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2016 ist wirksam. 17
- a)Diese Frage unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts der Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - ZVI 2016, 271 Rn. 23 und vom 17. Juli 2019 - 7 B 27.18 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt aber, ob die Berufung wirksam zugelassen wurde. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache, so dass bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Ausspruchs über die Berufungszulassung für eine Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 - 7 B 27.18 - juris Rn. 6; vgl. zu § 32 AsylVfG auch schon BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1). Das Revisionsgericht hat einen solchen Mangel, wie das Fehlen sonstiger Sachurteilsvoraussetzungen für die Entscheidung in der Vorinstanz auch, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 2; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 - NJW 1987, 325). 18
- b)Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Berufung trotz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag andauernder Verfahrensunterbrechung wirksam zugelassen ist. 19 Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren infolge der am 1. Juli 2016 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen war (vgl., dem angefochtenen Zwischenurteil vorausgehend, BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 11 ff.). 20 Ebenso zutreffend hat es der Sache nach zugrunde gelegt, dass, wie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO zu entnehmen ist, das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen und auch sonst in Ansehung der Hauptsache keine Handlungen nach außen mehr vornehmen darf, wenn das Verfahren unterbrochen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1977 - 3 C 82.76 - Buchholz 303 § 239 ZPO Nr. 1 S. 1; Beschlüsse vom 23. Oktober 1998 - 7 B 248.98 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 129 S. 16 und vom 7. Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 15; BGH, Urteil vom
- Januar 1976 - IX ZR 28/73 - BGHZ 66, 59 <61 f.>; Beschlüsse vom
- März 1990 - III ZB 39/89 - BGHZ 111, 104 <107>, vom
- März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 13 und vom
- Dezember 2018 - IX ZR 81/16 - NZI 2019, 191 Rn. 5), unabhängig von der Kenntnis des Gerichts von dem Unterbrechungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 15; BGH, Urteil vom
- Januar 1976 - IX ZR 28/73 - BGHZ 66, 59 <61>). Zulässig bleiben Entscheidungen, die nicht die Hauptsache, sondern lediglich Vor- oder Nebenfragen betreffen, was etwa für Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge angenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 1966 - I b ZR 103/64 - NJW 1966, 1126 und vom
- März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 13), ferner für solche über Vollstreckungsschutzanträge (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375), für Gerichtsstandsbestimmungen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2014 - X ARZ 578/13 - ZIP 2014, 243 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom
- September 2020 - 1 AR 86/20 - juris Rn. 9) sowie grundsätzlich auch für Streitwertfestsetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). 21 Ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, eine Zulassung der Berufung lediglich eine Vorfrage betrifft und deshalb nicht in Ansehung der Hauptsache erfolgt, ist für die Entscheidung über die Revision ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob, falls die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, der Zulassungsbeschluss vom
- August 2016 jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung trotz Verfahrensunterbrechung ergehen durfte (vgl. zur Ablehnung der Berufungszulassung: OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2020 - 2 LA 43/19 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom
- November 2020 - 24 ZB 18.1511 - juris Rn. 3; vgl. zur Zurückweisung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschlüsse vom
- November 2002 - VII B 58/02 - BFH/NV 2003, 485 <486 f.> und vom
- Mai 2015 - X B 72/14 - BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 - IX ZR 81/16 - NZI 2019, 191 Rn. 5, vom
- Dezember 2019 - II ZR 287/18 - NZI 2020, 387 Rn. 3 und vom
- Dezember 2019 - II ZR 344/17 - juris; vgl. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom
- März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 12 f.). Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass ein etwaiger Verstoß gegen ein unterbrechungsbedingtes Entscheidungsverbot die Wirksamkeit des Zulassungsbeschlusses unberührt lasse. Diese zusätzliche Begründung, die das angefochtene Zwischenurteil insoweit selbständig trägt, steht mit revisiblem Recht in Einklang. 22 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass trotz Verfahrensunterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen nicht nichtig, sondern nur mit dem jeweils eröffneten Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1976 - IX ZR 28/73 - BGHZ 66, 59 <61 f.>; Versäumnisurteil vom
- Mai 2013 - IX ZR 332/12 - NJW-RR 2013, 1461 Rn. 18; Beschlüsse vom
- Januar 2017 - VII ZR 112/14 - ZIP 2017, 493 Rn. 29 und vom
- August 2020 - VIII ZR 126/20 - juris Rn. 5). Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht haben sich dem angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 15; BAG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - NZA 2008, 1204 Rn. 10; BSG, Urteil vom 16. November 1961 - 7/9 RV 834/60 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 9. September 2013 - B 4 AS 123/13 B - BeckRS 2013, 72755 Rn. 4), ebenso früher der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteile vom 19. September 1985 - V R 129/79 - BFH/NV 1987, 515 f. und vom 27. September 1990 - I R 143/87 - BFHE 162, 208 <210>; wohl auch Urteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92 - BFHE 174, 295 <301>). Der Senat teilt diese Auffassung. Sie entspricht einem allgemeinen, in den Bestimmungen der Prozessordnungen über Rechtsmittel zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder sachlich unrichtige gerichtliche Entscheidungen nicht unwirksam, sondern gegebenenfalls durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar und vernichtbar sind. Soweit ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, verbleibt es bei der ergangenen Entscheidung sowie den durch sie herbeigeführten Wirkungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 2, vom 12. Dezember 1997 - 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 - 7 B 27.18 - juris Rn. 6). Das gilt grundsätzlich auch für unzulässigerweise während einer Verfahrensunterbrechung ergangene unanfechtbare Entscheidungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - NZI 2004, 341, vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11 - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 3 und vom 5. August 2020 - VIII ZR 126/20 - juris Rn. 5). 23 Zu einer anderen Einschätzung sieht sich der Senat nicht durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs veranlasst, wonach nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen keine Rechtswirkung entfalteten und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit von Amts wegen aufzuheben seien (vgl. BFH, Beschlüsse vom 22. November 2012 - III B 73/11 - BFH/NV 2013, 246 und vom 10. Oktober 2018 - X R 18/16 - ZIP 2019, 527 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Gegenstand dieser Rechtsprechung waren bislang, soweit ersichtlich, nur solche unanfechtbaren Entscheidungen, die - wie ein Revisionsurteil und die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Falle ihrer Wirksamkeit dazu führen, dass eine Entscheidung über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst. Ob zur Vermeidung dieser Rechtsfolge mit Rücksicht auf den Schutzzweck des jeweils in Rede stehenden Unterbrechungsgrundes eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz bloßer prinzipieller Anfechtbarkeit verfahrenswidrig ergangener gerichtlicher Entscheidungen geboten sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine Zulassung der Berufung führt in Bezug auf den Klageanspruch keine Rechtskraft herbei. Sie bewirkt die Fortführung des Verfahrens als Berufungsverfahren (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), während die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt bleibt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO). Überdies wird auch die im ersten Rechtszug siegreiche Partei durch eine Berufungszulassung nicht beschwert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1 f. und vom 11. Mai 2009 - 3 B 17.09 - juris Rn. 4). 24
- c)Der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2016 ist unabhängig davon wirksam, dass er neben der Klägerin nur dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde, dessen ursprüngliche Prozessvollmacht jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - NZI 2009, 169 Rn. 14 und vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16 - juris Rn. 8; BAG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - NZA 2008, 1204 Rn. 14 und vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - BAGE 151, 302 Rn. 30). Der Beschluss erlangte Wirksamkeit bereits mit der Herausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung durch die Post (vgl. zur Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 C 2.92 - BVerwGE 95, 64 <66 f.>; zur Ablehnung der Berufungszulassung: Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 64; a. A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 2, 15). 25
- d)Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es nicht deshalb an einer wirksamen Berufungszulassung, weil die erfolgreiche Anfechtung des Berufungsurteils vom 25. Juli 2017 auch den Berufungszulassungsbeschluss erfasste. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts war nicht der unanfechtbare Berufungszulassungsbeschluss, sondern gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Dementsprechend hat der 6. Senat in seinem der Beschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO stattgebenden Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 1.18 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10) - nur - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. 26
- e)Schließlich war die von der Klägerin noch während der Verfahrensunterbrechung eingereichte Berufungsbegründung nicht wirkungslos, die Berufung also auch nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Unterbrechung hat die Unwirksamkeit nur solcher Prozesshandlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 2 ZPO). Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht erfolgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 10; BGH, Zwischenurteil vom
- April 2013 - X ZR 169/12 - BGHZ 197, 177 Rn. 11; BAG, Urteil vom
- Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - BAGE 151, 302 Rn. 27). Zu diesen Prozesshandlungen gehört nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO die Begründung einer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung. 27
- Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig, verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Klage auf Feststellung der mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid geltend gemachten Forderung der Klägerin gegen den Beklagten ist - mit der Folge eines Wechsels der ursprünglichen Parteirollen der Beteiligten - nach der Insolvenzordnung statthaft, nachdem der Beklagte der im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderung widersprochen hat (a). Die Forderungsanmeldung ist wirksam (b), ebenso die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin (c), die ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (d). 28 a) Gemäß § 240 Satz 1 ZPO dauert eine durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) eine Forderung bestritten hat, Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist unter entsprechender Anwendung dieser Regelungen die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben (§ 185 Satz 1 und 2 InsO). So liegt es hier. 29 Der Beklagte und Insolvenzschuldner hat die von der Klägerin und Insolvenzgläubigerin zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Erstattungs- und Zinsforderung nach Rücknahme von Bewilligungen feuerwehrrechtlicher Anerkennungsbeträge bestritten. Über diese öffentlich-rechtliche Forderung war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das vom Beklagten als dem ursprünglichen Kläger angestrengte Klageverfahren gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Klägerin anhängig. Ein Fall des § 184 Abs. 2 InsO, der die Feststellungslast auf den Insolvenzschuldner verlagert, liegt nicht vor. Die Vorschrift setzt einen zumindest vorläufig (vgl. Sinz, in: Uhlenbruck, InsO,
- Aufl. 2019, § 184 Rn. 16) vollstreckbaren Schuldtitel voraus, an dem es hier fehlt (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG). 30 Die Aufnahme des aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits durch die vormalige Beklagte und jetzige Klägerin hat kraft Gesetzes eine Umwandlung des ursprünglichen Anfechtungsverfahrens in ein Insolvenzfeststellungsverfahren bewirkt, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten geändert haben (vgl. BFH, Urteile vom
- November 2007 - VII R 61/06 - BFHE 220, 289 <292 f.> und vom
- August 2015 - V R 39/14 - BFHE 251, 125 Rn. 17). Die Umwandlung erstreckt sich auf das Anfechtungsverfahren insgesamt, also auch soweit es die Aufhebung von Leistungsbewilligungen betraf. Ein einheitliches prozessuales Schicksal des Anfechtungsverfahrens entspricht der teilweise präjudiziellen Wirkung der Anfechtung der Aufhebung der Bewilligungen für die Anfechtung des Erstattungsverlangens, die auch schon ausschlaggebend dafür war, dass der Anfechtungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unterbrochen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 - 6 B 1.
§ 138Ziff. 4 Vw
GO Nr. 10 Rn. 14 f.). Dieser geänderten Prozesssituation haben die Beteiligten durch Umstellung ihrer Anträge Rechnung getragen. Die vormalige Beklagte tritt nunmehr als Klägerin hinsichtlich des von ihr gestellten Feststellungsantrags auf. Streitgegenstand dieser Klage, bei der es sich um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handelt, ist das Bestehen der vom Beklagten bestrittenen Forderung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. Jungmann, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 184 Rn. 4; Schumacher, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3). Die zwischenzeitliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens lässt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - NJW 2009, 1280 Rn. 9). 31
- b)Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gläubiger den unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen kann, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Fall einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19 - NJW 2020, 3102 Rn. 10 m. w. N.). 32 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Forderungsanmeldung der Klägerin genüge den Anforderungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO, wonach der Insolvenzgläubiger seine Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und dabei den Grund und den Betrag der Forderung anzugeben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 33 Der Beklagte wendet ein, dass die Gläubigerbezeichnung in der Insolvenztabelle ("BIS Feuerwehr Hamburg, Freiwillige Feuerwehr [...]") und die Parteibezeichnung der Klägerin im vorliegenden Verfahren ("Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport [...]") voneinander abwichen. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist dem zu entgegnen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Eintrag in der Insolvenztabelle ankommt, sondern auf die Forderungsanmeldung. Zu dieser hat das Oberverwaltungsgericht aber festgestellt, dass trotz der im Anmeldeformular getroffenen Gläubigerbezeichnung "BIS Feuerwehr Hamburg" wegen des im Formularfeld "Unterschrift und evtl. Firmenstempel" gesetzten Stempels der Klägerin ("Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport") die Anmeldung nur so verstanden werden könne, dass sie durch die Klägerin als der Rechtsträgerin der "BIS Feuerwehr Hamburg" erfolgt sei. Dafür spreche insbesondere auch die Eintragung "Rückforderung vom 11.01.2008 OVG Urteil vom 25.07.17" im Formularfeld zu den beigefügten Unterlagen, aus denen sich die angemeldeten Forderungen ergeben. Damit werde auf den Bescheid der Klägerin vom 11. Januar 2008 und das auf die Berufung der Klägerin ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2017 verwiesen. An die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Beklagte nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). 34
- c)Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin den - zu diesem Zeitpunkt noch in zwei getrennten Verfahren geführten - Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 250 ZPO durch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereichte und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellte Schriftsätze wirksam aufgenommen hat. 35 Der Einwand der Revision, die Aufnahmeerklärungen hätten wegen des damals noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen, greift nicht durch. Zustellungsadressat nach § 250 ZPO ist der Aufnahmegegner (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand Dezember 2021, § 250 Rn. 6). Die Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt dem Schuldner gegenüber, dessen Widerspruch durch die Feststellung der bestrittenen Forderung beseitigt werden soll (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Aufnahmeschriftsatz ist deshalb auch während des laufenden Insolvenzverfahrens dem Schuldner und nicht dem Insolvenzverwalter zuzustellen (vgl. Gerhardt, in: Jaeger, InsO, 5. Aufl. 2010, § 184 Rn. 19). Dies verdeutlicht auch die in § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte (Grund-)Konstellation, in welcher der Gläubiger, wenn ein Rechtsstreit über die vom Schuldner bestrittene Forderung noch nicht anhängig ist, seine Forderungsfeststellungsklage gegen den Schuldner zu richten hat. 36 Die Verfahrensaufnahme ist nicht deshalb unwirksam, weil die Aufnahmeschriftsätze nicht an den Beklagten persönlich, sondern an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurden, obwohl dessen ursprüngliche Prozessvollmacht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen war. Ob bereits im Zustellungszeitpunkt eine neue Vollmacht erteilt war, kann dahinstehen. Denn Mängel der Zustellung gemäß § 250 ZPO unterliegen der Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 189, 295 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67 - BGHZ 50, 397 <400> und Beschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75 <76>). Ein etwaiger Zustellungsmangel ist hier jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 250 ZPO keine Rüge erhoben hat. 37
- d)Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass ein entsprechendes Urteil den Widerspruch des Beklagten gegen die streitige Forderung beseitigt, der einer Vollstreckung aus der Insolvenztabelle entgegensteht (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO; BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VII R 61/06 - BFHE 220, 289 <293>; Schumacher, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3). 38 Dem im Revisionsverfahren wiederholten Einwand des Beklagten, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nicht als Gläubigerin in der Insolvenztabelle eingetragen sei und deshalb aus der Tabelle nicht vollstrecken könne, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Eintragung in die Insolvenztabelle jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden kann (§ 4 InsO i. V. m. § 164 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 - ZIP 2020, 1623 Rn. 5, 7). Dies gilt auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Soweit die Revision geltend macht, eine derartige Berichtigung sei bislang nicht erfolgt und habe vom Oberverwaltungsgericht nicht gleichsam vorweggenommen unterstellt werden dürfen, überzeugt dies nicht. Ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis könnte der Klägerin insoweit allenfalls abgesprochen werden, wenn ein - unterstellt - unzutreffender aktueller Gläubigereintrag einer von der Klägerin betriebenen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle auf unabsehbare Zeit entgegenstünde, die begehrte Feststellung sich deshalb für die Klägerin als nutzlos erwiese. Das ist indes schon wegen der jederzeitigen (bloßen) Möglichkeit einer Tabellenberichtigung nicht der Fall. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200450&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public