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BVerwG 8 PKH 1/22

WBRE202200507 ECLI:DE:BVerwG:2022:270622B8PKH1.22.0 BVerwG

  1. Senat 20220627 8 PKH 1/22 Beschluss § 54 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 4 VwGO, § 166 Abs 6 VwGO, § 42 ZPO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. Dezember 2018, Az: 13 A 18.533, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; (keine) Wiedereinsetzung von Amts wegen Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem Beschluss vom
  3. November 2021 - 9 PKH 1.21 (9 PKH 4.19, 9 B 20.19) - mitwirkenden Richter wird verworfen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom
  4. November 2021 wird zurückgewiesen. I 1 Mit Beschluss vom
  5. November 2019 wurde dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (9 B 20.19) Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
  6. August 2021 aufgehoben, weil der Kläger mit der Ratenzahlung mehr als drei Monate im Rückstand war und zu einer möglichen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht hatte. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am
  7. September 2021 zugestellt. Mit am Mittwoch, den
  8. September 2021, eingegangenem Telefax beantragte der Kläger gegen den Beschluss vom
  9. August 2021 die Entscheidung des Gerichts und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum
  10. Oktober
  11. Am
  12. November 2021 beantragte der Kläger Fristverlängerung bis zum
  13. Dezember
  14. Mit Beschluss vom
  15. November 2021 lehnte der vormals zuständige
  16. Revisionssenat den Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
  17. August 2021 ab. Der Antrag sei unzulässig, weil er nicht gemäß § 166 Abs. 6 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, sondern - anders als im Verfahren 9 PKH 3.19 - erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. Mit Schreiben vom
  18. Dezember 2021 hat der Kläger die an dem Beschluss vom
  19. November 2021 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beschluss sei vor Ablauf der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme gefasst worden. II 2
  20. Das gegen drei Richter des
  21. Revisionssenats gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ablehnung eines Richters besteht nicht, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann. Es entfällt daher, wenn der als befangen abgelehnte Richter aufgrund eines Wechsels der Geschäftsverteilung nicht mehr für die Sache zuständig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  22. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 und vom
  23. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2022 ist die Zuständigkeit für Sachen aus dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts mit Wirkung vom
  24. Januar 2022 vom
  25. Revisionssenat auf den
  26. Revisionssenat übergegangen. Die abgelehnten Richter sind infolge des Zuständigkeitswechsels seit dem
  27. Januar 2022 mit dem Verfahren nicht mehr befasst. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Geschäftsverteilung wiederhergestellt werden könnte und die als befangen abgelehnten Richter erneut für die Sache zuständig werden könnten. 3
  28. Das Schreiben des Klägers vom
  29. Dezember 2021 ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des
  30. Revisionssenats vom
  31. November 2021 auszulegen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger richtet sich mit dem ausdrücklich formulierten Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren, dagegen, dass der angegriffene Beschluss vor Ablauf einer ihm gewährten Frist zur Stellungnahme gefasst worden sei. Die so verstandene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 4 Es trifft nicht zu, dass der Beschluss vom
  32. November 2021 vor Ablauf einer dem Kläger eingeräumten Frist zur Stellungnahme gefasst wurde, denn die vom Kläger angeführte Fristverlängerung betraf nur das Parallelverfahren 9 PKH 2.21 (9 PKH 3.19). Unabhängig davon besteht kein Anlass, den Beschluss zu ändern, da er im Ergebnis richtig ist. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts ging erst nach Ablauf der am
  33. September 2021 endenden Frist des § 166 Abs. 6 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich dieser Fristversäumnis hat der Kläger keine Wiedereinsetzung beantragt und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung dargelegt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Danach kommt eine Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag in Betracht, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nachgeholt wird und die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsanspruch begründen, für das Gericht offensichtlich sind. Das ist der Fall, wenn offen zu Tage liegende Umstände eine Fristversäumung als unverschuldet erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  34. Mai 2007 - 3 C 25.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 Rn. 13; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  35. Aufl. 2018, § 60 Rn. 129 f.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 60 Rn. 66). Daran fehlt es hier. Es liegen keine offensichtlichen Tatsachen vor, welche erkennen ließen, dass die Frist des § 166 Abs. 6 VwGO unverschuldet versäumt wurde. Umstände, die diese Fristversäumnis entschuldigen, lassen sich dem Akteninhalt nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit entnehmen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es dem Kläger möglich war, im Verfahren 8 PKH 2.22 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen gleichlautenden Aufhebungsbeschluss innerhalb der in diesem Verfahren nur einen Tag später endenden Frist des § 166 Abs. 6 VwGO rechtzeitig zu stellen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200507&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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