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BVerwG 2 B 45/21

WBRE202200530 ECLI:DE:BVerwG:2022:200622B2B45.21.0 BVerwG 2. Senat 20220620 2 B 45/21 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 1 GG, § 44a S 1 VwGO, § 9 VwVfG, § 9 RiG BB 2011 vorgehend Oberverwaltungsge

§ 21gAbs.

1 Satz 1 GVG werden die Geschäfte innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. §

§ 21gAbs.

2 GVG schreibt vor, dass der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; der Beschluss kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. Vor der Beschlussfassung ist nach §

§ 21gAbs.

6 GVG den Berufsrichtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die von dem Beschluss betroffen werden. 46 Nach §

§ 21eAbs.

1 Satz 2 GVG konnte das Präsidium des Berufungsgerichts den Wechsel der Richter R. und Dr. J. zum Ablauf des 31. März 2021 bereits in dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2021 vorsehen. Die Vorgaben des §

§ 21eAbs.

3 GVG gelten für einen solchen Wechsel nicht, weil die Anordnungen nach § 21e Abs. 1 GVG über die Besetzung der Spruchkörper für das Jahr feststehen und nicht "im Laufe des Geschäftsjahres" geändert werden (Lückemann, in: Zöller, ZPO,

  1. Aufl., § 21e GVG Rn. 42). 47 Da der Beschluss über die Verteilung der Geschäfte des
  2. Senats des Berufungsgerichts für das Geschäftsjahr 2021 vor Beginn dieses Jahres zu fassen war, konnte an diesem Beschluss der erst am
  3. April 2021 eintretende Richter Dr. J. nicht mitwirken. Aus Anlass des Eintritts des Richters Dr. J. in den
  4. Senat des Berufungsgerichts zum
  5. April 2021 bedurfte es auch keines gesonderten Beschlusses der zu diesem Zeitpunkt dem Senat angehörenden Berufsrichter über die Verteilung der Geschäfte für den Rest des Jahres
  6. Denn die Verteilung der Geschäfte ab dem
  7. April 2021 war bereits im Beschluss des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans vom
  8. Dezember 2020 geregelt. Die Interessen des von diesem Beschluss betroffenen Berufsrichters Dr. J. sind dadurch gewahrt worden, dass ihm gemäß §

§ 21gAbs.

6 GVG vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Dieses Anhörungsrecht steht insbesondere denjenigen Berufsrichtern zu, die dem Spruchkörper erst für das neue Geschäftsjahr zugewiesen werden (vgl. Pabst, in: Münchner Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 21g GVG Rn. 25; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 21g GVG Rn. 16; Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 21g GVG Rn. 9). Für die Anwendung des § 21g Abs. 6 GVG macht es keinen Unterschied, ob der dem Gericht bereits angehörende Richter dem Spruchkörper ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs zugewiesen wird oder - wie hier - erst im Laufe des Jahres in den Spruchkörper eintritt. 48

  1. bb)Die Regelungen im senatsinternen Mitwirkungsplan für das Geschäftsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020 genügen dem Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er regelt für den überbesetzten Senat abstrakt den Berichterstatter sowie die für die einzelne Sache zuständige Sitz- oder Spruchgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <328 ff.>; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 - Buchholz 300 § 21g GVG Nr. 3 Rn. 8). 49 Der Mitwirkungsplan bestimmt unter Nr. III 2 d, dass Zurückverweisungen wie ein Neueingang nach Maßgabe der fortlaufend vergebenen Endziffer auf die Berichterstatter I bis IV verteilt werden; die Mitwirkung regelt generell Nr. IV des Geschäftsverteilungsplans ausgehend vom jeweiligen Berichterstatter der Sache. 50
  2. c)Das Land Brandenburg als Dienstherr des Klägers war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren zwischen dem Kläger und der beklagten Bundesrepublik Deutschland beizuladen. 51 Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der "dienstlichen Beurteilung" des Präsidenten des Bundessozialgerichts vom 2. August 2017 und die Verpflichtung der Beklagten, ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen, kann getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Landes Brandenburg gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 und Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - NVwZ 1999, 296). 52 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200530&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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