WBRE202200538 ECLI:DE:BVerwG:2022:270722B1WVR7.22.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20220727 1 W-VR 7/22 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederaufnahme des ursprünglic
§ 3SG Nr.
84 Rn. 18 m. w. N.). Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS VR 1.
§ 3SG Nr.
80 Rn. 33 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.
§ 3SG Nr.
84 Rn. 18). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Rechtskraftwirkung des Bescheidungsbeschlusses vom
- Dezember 2021 - BVerwG 1 WB 34.
- Die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2004 - 1 WB 38.03 - juris Rn. 4 ff.) erstreckt sich nicht auf die Beibehaltung des Kandidatenfeldes der Auswahlentscheidung vom
- März 2021 und eine Entscheidung nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Beurteilungen der Kandidaten. 20 Die von der Antragstellerin beanstandete Aktualisierung des Bewerberfelds ist deshalb kein Indiz für einen Abbruch des Verfahrens, sondern zur Umsetzung des Beschlusses vom
- Dezember 2021 im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG geboten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - NVwZ 2017, 472 Rn. 26). 21
- Soweit die Antragstellerin die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, ist diese, wie ausgeführt, mit der Aktualisierung des Bewerberfeldes und der Einholung aktueller Beurteilungen begonnen. 22 Im Übrigen folgt aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter bzw. hier Dienstposten vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 35 m. w. N.). Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension einer Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf eine "zügige Durchführung" des Auswahlverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. 23 Anhaltspunkte für eine manipulativ-verzögernde und deshalb missbräuchliche Gestaltung des Auswahlverfahrens sind vorliegend nicht ersichtlich. Den Abschluss der laufenden Beurteilungsrunde abzuwarten, um die erneute Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller planmäßiger dienstlicher Beurteilungen zu einem einheitlichen Stichtag zu treffen, ist eine plausible Erwägung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200538&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public