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BVerwG 6 B 9/22

WBRE202200542 ECLI:DE:BVerwG:2022:010722B6B9.22.0 BVerwG

  1. Senat 20220701 6 B 9/22 Beschluss § 125 Abs 2 S 4 VwGO, § 125 Abs 2 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. Februar 2022, Az: 10 B 21.2948, Beschlussvorgehend VG München,
  3. Juli 2021, Az: M 23 K 20.1748, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtberücksichtigung eines erst nach Versand der Entscheidung eingegangenen Fristverlängerungsantrags kein Verfahrensfehler Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 249 050 € festgesetzt. I 1 Der Kläger wendet sich gegen die polizeiliche Sicherstellung von Bargeld. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. 2 Gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene und am
  5. November 2021 zugestellte Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger Berufung eingelegt. Mit der Eingangsverfügung hat der Verwaltungsgerichtshof auf deren Unstatthaftigkeit hingewiesen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hat die Berichterstatterin die Beteiligten zur Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss angehört und um Stellungnahme bis zum
  6. Januar 2022 gebeten. Unter dem
  7. Januar 2022 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Daneben hat er beantragt, die Berufungseinlegung als Nichtzulassungsbeschwerde zu deuten, die Frist zu deren Begründung zu verlängern und außerdem die Frist zur Stellungnahme zur Zulässigkeit des Rechtsmittels bis zum
  8. Januar 2022 zu verlängern. Die Berichterstatterin bat daraufhin um Stellungnahme bis zum
  9. Februar 2022, ob angesichts der Unzulässigkeit der eingelegten Berufung die letztgenannten Anträge förmlich gestellt sein sollten; für den Fall einer nicht fristgerechten Äußerung werde der Schriftsatz ohne weitere Veranlassung zu den Akten genommen. Eine Äußerung des Klägers innerhalb der Frist ist nicht erfolgt. 3 Am
  10. Februar 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei allein der Antrag auf Zulassung der Berufung. Die eingelegte Berufung könne weder als Zulassungsantrag ausgelegt noch in einen solchen umgedeutet werden. Der Beschluss ist am
  11. Februar 2022 an die Beteiligten versandt worden; das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers datiert vom
  12. Februar
  13. Mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2022 - beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen - hat der Kläger die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum
  15. März 2022 beantragt. Nach Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf den Beschluss vom
  16. Februar 2022 hat der Kläger "Beschwerde/Gegenvorstellung und Gehörsrüge" eingelegt. II 4 Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers "Beschwerde" gegen den Beschluss vom
  17. Februar 2022 eingelegt hat, ist ihr Vorbringen dahingehend auszulegen, dass sie sich - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses - gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet. 5 Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 125 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 133 Abs. 1 VwGO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die gerügte Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Sinn und Zweck der Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO erfordern, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren zur Kenntnis nimmt, in Erwägung zieht und dabei seine Absicht, durch Beschluss zu entscheiden, anhand der Äußerungen der Beteiligten überprüft. Dies ist nur möglich, wenn das Gericht die von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist beachtet. Entscheidet es vorzeitig, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  18. März 1994 - 11 B 141.93 - juris Rn. 3 und vom
  19. Januar 2006 - 2 B 53.05 - juris Rn. 2). Eine verfrühte Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat erst nach dem
  20. Januar 2022 - bis zu dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers noch weiter Stellung nehmen wollte - und nach Ablauf der zuletzt in diesem Verfahren bis zum
  21. Februar 2022 gesetzten Stellungnahmefrist entschieden. Eine Berücksichtigung des Fristverlängerungsantrags vom
  22. Februar 2022 und ein weiteres Abwarten des Berufungsgerichts waren angesichts der Absendung des Beschlusses am
  23. Februar 2022 (vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt Kraft, in: Eyermann, VwGO,
  24. Aufl. 2022, § 116 Rn. 24 ff.) nicht mehr möglich. 6 Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über die Umdeutung seines Rechtsmittels zu berücksichtigen gehabt, dass das Verwaltungsgericht die Berufung von Amts wegen hätte zulassen müssen, zeigt er einen Verfahrensmangel des angefochtenen Beschlusses nicht auf. Gleiches gilt für sein Vorbringen gegen die aus seiner Sicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommene erstinstanzliche Entscheidung. Im Übrigen sind Zulassungsgründe aus dem Vorbringen des Klägers gegen die von der Vorinstanz abgelehnte Umdeutung der Berufungseinlegung nicht ersichtlich. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200542&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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