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BVerwG 2 B 1/22

WBRE202200546 ECLI:DE:BVerwG:2022:210722B2B1.22.0 BVerwG 2. Senat 20220721 2 B 1/22 Beschluss § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 75a BG ND 2009, § 9 NTV ND, § 10 Abs 1 NTV ND vorgehend OVG

§ 10Abs.

1 NNVO folgenden Verpflichtungen der Klägerin die Voraussetzungen für die Annahme der Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung seitens der Klägerin erfüllt sind, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn in die Bewertung, ob die Berufung der Klägerin auf die Einrede der Verjährung als treuwidrig anzusehen ist, ist auch das Verhalten der Beklagten als Gläubigerin einzubeziehen. Zu beachten ist, aus welchen Gründen die Beklagte davon abgesehen hat, die Klägerin dazu anzuhalten, eine Abrechnung der ihr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beklagte ohne Angaben der Klägerin einen die Verjährung unterbrechenden, auf Schätzung beruhenden Leistungsbescheid hätte erlassen können. Dies gilt sowohl für § 75a NBG 2001 als Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2001 - 2 C 61.00 - BVerwGE 115, 218 <222>) als auch für § 10 Abs. 3 NNVO. 20 In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass die Einrede der Verjährung seitens des Beamten dann als unzulässige Rechtsausübung zu werten sein kann, wenn und soweit der Beamte selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angabe seiner Bruttoeinnahmen verhindert hat, dass der Dienstherr von dem weitergehenden Anspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu dessen Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte (BVerwG, Urteil vom
  2. März 1987 - 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 6 und vom
  3. Oktober 2001 - 2 C 61.00 - BVerwGE 115, 218 <222>). 21 e) Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht den folgenden Fragen zu: "Wenn das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht Höchstbeträge als Obergrenze regelt, die der Beamtin, dem Beamten aus der erzielten Nebentätigkeitsvergütung zu belassen sind, ist dann diese Obergrenze bezogen auf den Abrechnungsstichtag des jeweiligen Kalenderjahres anzuwenden oder auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs? Falls bereits ein Teil der Ablieferungsansprüche des Dienstherrn verjährt ist, ist dann der verjährte Teil der Nebentätigkeitsvergütung bei der Berechnung der Höchstbeträge weiterhin mitzuberechnen oder beziehen sich die Höchstbeträge nur noch auf den unverjährten Teil des Ablieferungsanspruchs des Dienstherrn?" 22 Wie den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, geht es der Beklagten mit dieser Frage um das Zusammenspiel der Verjährungsvorschriften und der Belassungsgrenze. Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts beantworten. 23 § 75a Abs.

§ 9Abs.

1 NNVO verpflichten den Beamten, sofern er für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Vergütungen erhält, die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstgrenze/Höchstbeträge übersteigen. Für die Bestimmung des Anspruchs des Dienstherrn auf Ablieferung der Vergütungen ist auf die Gesamtheit der dem Beamten im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Vergütungen abzustellen. 24 Allerdings ist bei jeder einzelnen Vergütung eine isolierte Prüfung vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen besteht (§ 75b Abs.

§ 9Abs.

5 NNVO) und ob eine spezielle Höchstgrenze oder ein spezieller Höchstbetrag maßgeblich ist (§ 75b Abs. 2 NBG 2001 und § 9 Abs. 3 NNVO). Gesondert für jede Nebentätigkeitsvergütung ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit Aufwendungen entstanden sind, weil diese von der erhaltenen Vergütung abzusetzen sind, sofern der Beamte für diese keinen Auslagenersatz erhalten hat (§ 75a Abs. 3 NBG 2001 und § 9 Abs. 4 NNVO). 25 Bei der konkreten Bestimmung der Höhe des Ablieferungsanspruchs des Dienstherrn sind die einzelnen Nebentätigkeitsvergütungen auch im Hinblick auf die Einrede der Verjährung des Schuldners isoliert zu betrachten. Denn andernfalls wäre der Dienstherr bevorzugt, weil seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf den Bezug einer oder mehrerer Nebentätigkeitsvergütungen ohne Folgen bliebe. 26 Nach der von der Beklagten vertretenen Berechnungsweise werden sämtliche Nebentätigkeitsvergütungen ungeachtet der Frage einer Verjährung zusammengerechnet. Eine von der Beklagten propagierte Prüfung einer "partiellen" Verjährung ist aber nicht möglich, weil hinsichtlich der Verjährung allein auf den Gesamtbetrag abgestellt wird, soweit dieser die Höchstgrenze und den Höchstbetrag übersteigt. Nach dieser Berechnungsweise wäre der Dienstherr in der - hier gegebenen - Konstellation, dass erst die Gesamtheit der Nebentätigkeitsvergütungen unter Einbeziehung solcher Nebentätigkeitsvergütungen, hinsichtlich derer dem Dienstherrn Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gewährung an den Beamten anzulasten ist, die maßgebliche Höchstgrenze und den maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt, erheblich bevorzugt. Denn der Dienstherr könnte den Ablieferungsanspruch hinsichtlich der Gesamtheit aller Nebentätigkeitsvergütungen durchsetzen, obwohl ihm einzelne Nebentätigkeiten des Beamten i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt waren oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Die auf einzelne Nebentätigkeitsvergütungen bezogene Verjährungseinrede des Beamten ginge ins Leere, weil der Dienstherr davon profitierte, dass ihm hinsichtlich der Zahlung einer der Nebentätigkeiten nicht Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgehalten werden kann. 27

  1. f)Auch die Fragen, ob "durch die Erfüllung eines beamtenrechtlichen Zahlungsanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten bereits vor Erlass eines Bescheides eine nachfolgende Festsetzung des Anspruchs ohne Leistungsgebot rechtswidrig wird und ob insoweit ein prozessualer Aufhebungsanspruch besteht", haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sie lassen sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). 28 Für die Prüfung, ob eine aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung hat, sind allein die in der Beschwerdebegründung aufgeführten Aspekte von Bedeutung. Zur Erläuterung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage wird in der Beschwerdebegründung auf Gepflogenheiten des Abgabenrechts hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dem Festsetzungs- und dem Leistungsbescheid sowie auf die Zweckmäßigkeit der Trennung zwischen diesen Bescheiden insbesondere im Hinblick auf vom Schuldner im laufenden Kalenderjahr erbrachte Vorauszahlungen verwiesen. 29 Für die Frage, zu welchen Regelungen i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Norm die Verwaltung jeweils ermächtigt ist, ist die für das Rechtsgebiet maßgebliche Ermächtigungsgrundlage entscheidend. Die hier für die Verpflichtung des Beamten zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen maßgeblichen Rechtsnormen kennen den im Abgabenrecht aufgrund der dortigen Rechtsgrundlagen praktizierten Unterschied zwischen Festsetzungsbescheid und Leistungsbescheid jedoch nicht. Für den Zeitraum bis Ende des Monats März 2009 ist für die Verpflichtung des Beamten zur Ablieferung von Vergütungen für Nebentätigkeiten § 75a Abs. 1 NBG 2001 maßgeblich. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde zur Festsetzung des vom Beamten abzuliefernden Betrags (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 - BVerwGE 115, 218 <221>). Auch die Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung berechtigen den Dienstherrn allein zur Festsetzung des vom Beamten zu zahlenden Geldbetrags (§ 10 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 NNVO). 30 3. Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängeln. 31
  2. a)Die Rüge, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Aufhebung des im "Festsetzungsbescheid enthaltenen Zahlungsanspruchs der Beklagten" i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil in der Urteilsbegründung nicht dargelegt sei, weshalb ein solcher Aufhebungsanspruch bestehen sollte, ist unbegründet. 32 Für die Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO u. a. entscheidend, ob die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage die Behörde zum Erlass der den Adressaten belastenden Regelungen ermächtigt. Berechtigen die Grundlagen des § 75a Abs.

§ 10

NNVO die Behörde aber nicht zu einem getrennten Festsetzungs- und Leistungsbescheid, sondern lediglich zur Festsetzung des vom Beamten zu zahlenden Betrags und hat der Beamte vor der Bekanntgabe den als geschuldet festgesetzten Betrag bereits gezahlt, ist der "Festsetzungs- und Leistungsbescheid" ohne Weiteres insgesamt rechtswidrig, verletzt den Adressaten in seinen Rechten und ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vollständig aufzuheben. 33

  1. b)Unbegründet ist auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid zu Unrecht die Klagebefugnis der Klägerin angenommen. Denn es ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die "Festsetzung von unverjährten Ablieferungsansprüchen" - neben der Verpflichtung zur Zahlung von 39 000 € - durch die Beklagte in Höhe von 51 120 € in ihren Rechten verletzt wird. 34
  2. c)Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, weil es das Klagebegehren dahingehend ausgelegt habe, dass auch ein solcher Teil des Festsetzungsbescheids aufgehoben werden sollte, der die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletze. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen. Sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt, den "Festsetzungs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015" aufzuheben. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200546&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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