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BVerwG, Beschluss vom 10.08.2022 – 3 B 8/22, 3 B 8/22 (3 C 24/22) – Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen Die Entscheidung des…

WBRE202200554 ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B8.22.0 BVerwG 3. Senat 20220810 3 B 8/22, 3 B 8/22 (3 C 24/22) Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 10a Abs 2 S 1 Nr 2 InVeKoSV 2015, § 10a Abs 1 InVeKoSV 2015 vorgehend OVG Lüneburg, 19. Januar 2022, Az: 10 LC 102/21, Beschlussvorgehend VG Stade, 31. März 2021, Az: 6 A 1647/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2 Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200554&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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