WBRE202200577 ECLI:DE:BVerwG:2022:280722B1WNB4.22.0 BVerwG
- Wehrdienstsenat 20220728 1 WNB 4/22 Beschluss § 17 Abs 4 S 1 WBO, § 17 Abs 4 S 4 WBO, § 22a Abs 2 Nr 3 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 133 Abs 6 VwGO vorgehend Truppendienstgericht Nord,
- Januar 2022, Az: N 4 BLa 01/21 und N 4 RL 01/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom
- Januar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom
- Januar 2022 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO). 2 Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom
- Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom
- Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am
- Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom
- Februar 2022 mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht qualifiziert signierter E-Mail vom
- Dezember 2020 ausgegangen war. Da der am
- Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf vom
- Dezember 2020 dem Schriftformerfordernis genügte, stellt die Zurückweisung des Antrages als unzulässig eine fehlerhafte Handhabung einer Sachentscheidungsvoraussetzung dar. 3 Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 1 WB 3.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Da eine Sachprüfung nicht vorgenommen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag bei einer inhaltlichen Kontrolle Erfolg hat. 4 Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 und vom
- Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200577&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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