WBRE202200589 ECLI:DE:BVerwG:2022:130722B2WDB5.22.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20220713 2 WDB 5/22 Beschluss § 16 WDO 2002, § 58 Abs 2 WDO 2002, § 58 Abs 3 WDO 2002, § 92 Abs 4 WDO 2002, § 99 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 Alt 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 Alt 2 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 18. März 2022, Az: S 5 VL 50/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des Verfahrens Auf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. März 2022 aufgehoben. Das vor dem Truppendienstgericht Süd unter dem Aktenzeichen S 5 VL 50/20 anhängige Verfahren wird unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Der Bund trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen. 1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen eine Verfahrenseinstellung, die ohne Feststellung eines Dienstvergehens erfolgte. 2 1. Der frühere Soldat ist Reservist und 2018 regulär aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis ausgeschieden. Die Übergangsbeihilfe wurde ihm vollständig ausgezahlt, Übergangsgebührnisse bezog er bis Ende September 2019. 3 2. Nachdem gegen ihn 2019 ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden war, wurde er 2020 angeschuldigt, schuldhaft ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er 2017 alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, dabei einen vierstelligen Sachschaden bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet zu haben. Im sachgleichen Strafverfahren war er 2018 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. 4 3. Auf Anregung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das Verfahren mit Beschluss vom 18. März 2022 eingestellt, ohne ein Dienstvergehen festzustellen. 5 Es liege ein Verfahrenshindernis vor, weil es an der Möglichkeit fehle, im Falle eines Schuldspruchs eine gesetzlich vorgesehene gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der frühere Soldat beziehe keine Leistungen mehr, so dass gegen ihn nur noch die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 3 Satz 1 WDO (Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Dienstgrades) zulässig seien. Die auf der ersten Stufe der Zumessungserwägungen in Betracht zu ziehende Dienstgradherabsetzung sei jedoch wegen mildernder Umstände nicht angemessen, so dass eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden dürfe. Das Verfahren sei somit - auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (2 WD 12.76) - wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, wodurch sich verbiete, ein Dienstvergehen festzustellen. 6 4. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt mit ihrer Beschwerde vor, dass zwar nicht die Einstellung des Verfahrens zu beanstanden sei, jedoch die Rechtsauffassung, es liege ein Verfahrenshindernis nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO vor, wodurch sich die Feststellung eines Dienstvergehens verbiete. Die Norm stelle mit der Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses, wegen Unzulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme oder wegen § 16 WDO drei Fallgruppen gleichrangig nebeneinander. Die Einstellung wegen Unzulässigkeit der konkreten Disziplinarmaßnahme bilde somit keinen Unterfall der Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses. Dies werde auch gestützt durch den Vergleich mit den für die Einleitungsbehörde gleichgelagerten Einstellungsgründen des § 98 Abs. 1 WDO. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt schließt sich dem an. 7 5. Der Soldat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Feststellung eines Dienstvergehens hätte vorausgesetzt, dass die Einstellung allein auf § 16 Abs. 1 WDO gründe. Da jedoch bereits ein Verfahrenshindernis bestehe, sei für die Feststellung eines Dienstvergehens kein Raum mehr. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 stehe dem auch nicht entgegen. 8 1. Die auf die unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens beschränkte Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. 9 Ein Soldat kann sich in einem Berufungsverfahren gegen ein unter Feststellung eines Dienstvergehens ergangenes Einstellungsurteil zulässigerweise wehren. Aus Regelungen wie § 23 Abs. 3 Satz 2, § 42 Satz 2 Nr. 12, § 95 Abs. 2 und § 92 Abs. 4 WDO folgt, dass die Wehrdisziplinarordnung auch bei unterlassener disziplinarischer Ahndung allein in der Feststellung eines Dienstvergehens eine Beschwer erblickt, die isoliert angefochten werden kann. Spiegelbildlich muss dann aber auch der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 296 Abs. 1 StPO ebenfalls rechtsmittelberechtigten Wehrdisziplinaranwaltschaft das Recht zustehen, eine unterbliebene Feststellung als rechtlich falsche Sachbehandlung zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens zu machen (Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 10; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. § 53 Rn. 9). 10 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 11
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