WBRE202200600 ECLI:DE:BVerwG:2022:240822B3B36.21.0 BVerwG 3. Senat 20220824 3 B 36/21 Beschluss § 54 Abs 1 S 1 LFGB, § 54 Abs 1 S 2 Nr 2 LFGB, § 54 Abs 2 LFGB, § 2 Abs 1 Nr 2 AMG, § 22 Abs 2 S 1 Nr 3 AMG, § 25 Abs 2 S 1 Nr 4 AMG, § 25 Abs 2 S 3 AMG, § 21 Abs 2 S 1 Nr 7 DiätV, Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001, Art 14 Abs 3 Buchst b EGV 178/2002, Art 14 Abs 4 Buchst c EGV 178/2002, Art 10 Abs 2 Buchst c EGV 1924/2006, Art 10 Abs 2 Buchst d EGV 1924/2006, Art 8 Abs 2 Buchst a Ziff ii EGV 1925/2006, Anh III Teil B EGV 1925/2006 vorgehend OVG Lüneburg, 29. September 2021, Az: 13 LB 31/14, Urteilvorgehend VG Braunschweig, 8. August 2012, Az: 5 A 52/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; hier: Ginkgo biloba 100 mg/Tag Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt. I 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung für die Einfuhr und den Vertrieb von Produkten mit einer Dosierung von 100 mg Ginkgo biloba Trockenextrakt (GbE) am Tag zu erlassen. 2 Die Beklagte lehnte den auf Erlass einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 LFGB gerichteten Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. April 2011 ab, weil es sich bei den Produkten nicht um Lebensmittel, sondern um Arzneimittel handele. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 - BVerwGE 167, 66). Anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, führe der Nachweis einer nennenswerten Wirkung auf die physiologischen Funktionen des Menschen nicht zwangsläufig zur Beurteilung eines Erzeugnisses als Arzneimittel. Die Einstufung als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordere eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken der Verwendung zu berücksichtigen seien. Zum Ausmaß der möglichen Risiken aus der Verwendung eines Erzeugnisses mit einer GbE-Dosierung von 100 mg/Tag enthalte das Berufungsurteil keine Tatsachenfeststellungen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 4. Juni 2020 zu den streitgegenständlichen Produkten vorgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es bestünden vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Produkte. 3 Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist. II 4 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Soweit die Beschwerde das Vorbringen der Klägerin aus dem Berufungs- und dem Revisionsverfahren wiederholt und vertieft, ohne einen Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend geregelten Gründen für die Zulassung der Revision herzustellen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. Soweit sie auf bestimmte Zulassungsgründe Bezug nimmt, sind auch diese nicht hinreichend dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor. 6 1. Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Produkten bestimmte Wirkungen unterstellt, die wissenschaftlich nicht feststünden. Es stütze sich auf wissenschaftliche Hypothesen, die ohne Durchführung einer klinischen Studie mit dem Produkt selbst nicht verifizierbar seien. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - (Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6) zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln ab. 7 Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 45 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Europäische Gerichtshof gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten. Unabhängig hiervon ist in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs weder eine Rechtssatzdivergenz noch ein anderer Zulassungsgrund dargelegt. Einen Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein sollte, dass der Beklagte den plausiblen Nachweis einer pharmakologischen Wirkung schulde, wenn er die Behauptung eines (Funktions-)-Arzneimittels aufstelle (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 17), hat sie nicht benannt. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht aufgestellt. Es ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs davon ausgegangen, dass die pharmakologische Wirkung eines Produkts wissenschaftlich nachgewiesen sein muss, um es als Funktionsarzneimittel qualifizieren zu können (UA S. 33 f.). Diesen Nachweis hat es für die Produkte der Klägerin als geführt angesehen. 8 2. Die Klägerin verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Januar 2009 - C-140/07 [ECLI:EU:C:2009:5], Red Rice - Rn. 42, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Produkt nicht als Funktionsarzneimittel angesehen werden könne, wenn es aufgrund seiner Zusammensetzung - einschließlich der Dosierung seiner Wirkstoffe - und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die menschlichen physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen könne. Die Beklagte habe hiernach für das konkrete Produkt in seiner spezifischen Zusammensetzung, Dosierung und Adressatengruppe eine pharmakologische Wirkung nachzuweisen; Bezugnahmen auf andere Produkte und andere Dosierungen seien unzulässig. 9 Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist damit nicht hinreichend dargelegt. Dass eine pharmakologische Wirkung der Produkte mit GbE in einer Dosierung von 100 mg/Tag nachgewiesen sein muss, um sie als Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG / Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 S. 67) i. d. F. der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 136 S. 34) qualifizieren zu können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat die Überzeugung gewonnen, dass die Produkte in dieser Dosierung eine pharmakologische Wirkung entfalten (UA S. 34). Insoweit hat es sich auf Erkenntnisse zur pharmakologischen Wirkung von Produkten mit GbE in einer Dosierung von 120 mg/Tag (UA S. 34 f.) und 80 mg/Tag (UA S. 35 ff.) sowie eine Studie gestützt, die belege, dass die pharmakologische Wirkung von GbE bei einer Dosierung zwischen 40 mg/Tag und 240 mg/Tag kontinuierlich linear steige und nicht erst bei einer bestimmten Dosierung von mehr als 40 mg/Tag abrupt einsetze oder bei einer Dosierung zwischen 80 mg/Tag und 120 mg/Tag wieder nachlasse (UA S. 37 ff.). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die pharmakologische Wirkung eines Produkts nur durch eine klinische Studie mit dem Produkt selbst in seiner jeweiligen Dosierung nachgewiesen werden könne, ist weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen; eine Grundlage für eine solche die richterliche Überzeugungsbildung betreffende Rechtsbehauptung ist auch nicht ersichtlich. Um die Frage, wie der Antragsteller in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels nachzuweisen hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG), geht es insoweit nicht. 10 Die Frage, ob für die Abgrenzung eines Arzneimittels von einem Lebensmittel - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat (UA S. 32) – ein Normbereich für die relevante physiologische Funktion definiert oder gemeinhin anerkannt sein und das Produkt die physiologische Funktion derart beeinflussen muss, dass diese den Normwert oder Normbereich (wieder) einhält, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. November 2019 (BVerwGE 167, 66 Rn. 28) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint. Ein erneuter Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich. 11 3. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob die Einstufung als Funktionsarzneimittel den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit des Produktes voraussetze. Auch diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2019 (BVerwGE 167, 66 Rn. 18) verneint. Anders als die Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Juni 2022 meint, hat er damit nicht dem Rechtssatz des Europäischen Gerichtshofs widersprochen, für die Einordnung eines Erzeugnisses als Funktionsarzneimittel sei es nicht ausreichend, dass es Eigenschaften besitze, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich seien, sondern es müsse wirklich die Funktion der Verhütung oder Heilung haben (EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05 [ECLI:EU:C:2007:678], Knoblauch-Kapseln - Rn. 64). Ein Erzeugnis, das - wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Produkte der Klägerin - geeignet ist, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, kann auch dann dazu bestimmt sein, Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, wenn nicht entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass sich mit ihm therapeutische Ergebnisse erzielen lassen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG; zum Begriff der therapeutischen Wirksamkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - BVerwGE 156, 345 Rn. 24). Um nachzuweisen, dass ein Produkt geeignet ist, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, sind Studien mit Kranken nicht zwingend erforderlich (BVerwGE 167, 66 Rn. 23). 12 4. Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Erkenntnisse zur pharmakologischen Wirkung von Produkten mit GbE in einer Dosierung von 120 mg/Tag nicht heranziehen dürfen (vgl. UA S. 34 f.), weil nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Red Rice - und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von höheren Dosierungen auf eine geringere Dosierung zurückgeschlossen werden könne, ist ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision nicht benannt. Unabhängig hiervon verhält sich die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung nicht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Rückschlüsse von den pharmakologischen Wirkungen eines Produkts mit einem Wirkstoff in höherer Dosierung auf die Wirkungen eines Produkts mit dem Wirkstoff in geringerer Dosierung möglich sind. 13 5. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass auch für Produkte mit GbE in einer Dosierung von 80 mg/Tag eine pharmakologische Wirkung nachgewiesen sei (UA S. 35 ff.), kritisiert sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Diese ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es sich um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handelt (BVerwGE 167, 66 Rn. 23). Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung ist nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt, logische oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält. Einen solchen Verfahrensmangel hat die Klägerin weder im Revisionsverfahren (BVerwGE 167, 66 Rn. 24 bis 29) noch jetzt mit der Beschwerde dargelegt. 14 6. Die Beschwerde fährt im Anschluss an 5. mit 7. fort. 15 7. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die Aufklärung des Wirkungsmechanismus des Wirkstoffs nur bei der Abgrenzung gegenüber Medizinprodukten oder auch bei der Abgrenzung gegenüber Lebensmitteln erforderlich sei, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wirkungsmechanismus von GbE zwar nicht vollständig, aber soweit hier relevant, nämlich hinsichtlich des Wirkungsausmaßes und des Nachweises einer Ursache-Wirkungs-Beziehung geklärt sei (UA S. 37). Welche weiteren Wirkungszusammenhänge hier der Aufklärung bedurft hätten, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. hierzu bereits BVerwGE 167, 66 Rn. 25). 16 Soweit die Klägerin kritisiert, dass das Oberverwaltungsgericht gestützt auf die Studie Itil 1996 angenommen hat, dass mit dem Nachweis der pharmakologischen Wirkung von Produkten mit GbE in einer Dosierung von 120 mg/Tag und 80 mg/Tag auch der Nachweis für die pharmakologische Wirkung der streitgegenständlichen Produkte mit GbE in einer Dosierung von 100 mg/Tag erbracht sei (UA S. 37 ff.), bleibt offen, welcher Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit gegeben sein sollte. Allein daraus, dass Zivilgerichte in wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren eine pharmakologische Wirkung von Produkten mit GbE in einer Dosierung von 100 mg/Tag verneint haben, ergibt sich ein solcher Grund nicht. 17 8. Die Frage, ob der Verzehr von 10 Tassen apothekenexklusiven Ginkgo-Tees mit 500 mg Ginkgo-Blättern je Teebeutel am Tag noch als angemessen und verzehrüblich angesehen werden könne, um eine dem streitgegenständlichen Produkt vergleichbare Wirkung zu erzielen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Angemessenheit nicht allein wegen der erforderlichen Trinkmenge, sondern auch deshalb verneint, weil im Tee mit (getrockneten) Ginkgo-Blättern der Anteil gesundheitsschädlicher Ginkgolsäuren, die in getrockneten Blättern anders als im GbE nicht, jedenfalls nicht auf unter 0,0005 % abgereichert seien, erheblich sei (UA S. 39; vgl. auch BVerwGE 167, 66 Rn. 29). 18 9. Die Klägerin meint, anders als das Oberverwaltungsgericht anmerke, sei es kein Nachweis für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels, dass die Sicherheit von Ginkgoblätter-haltigen Tees wegen mangelnder Daten nicht beurteilt werden könne. Einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO legt sie insoweit nicht dar. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Gesundheitliche Bewertung Nr. 21/2010 des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Sicherheit von Ginkgoblätter-haltigen Tees nicht als Nachweis für die pharmakologische Wirkung von GbE in einer Dosierung von 100 mg/Tag gewertet, sondern lediglich herangezogen, um die Angemessenheit und Verzehrüblichkeit einer entsprechenden Menge apothekenexklusiven Ginkgo-Tees zu beurteilen (UA S. 39). 19 Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Nachweis für die pharmakologische Wirkung eines Produkts auch dann durch den entsprechenden Nachweis für ein Vergleichsprodukt geführt werden könne, wenn das streitgegenständliche Produkt neben dem gemeinsamen Wirkstoff in gleicher Dosierung weitere Inhaltsstoffe enthalte, ist durch das Urteil des Senats vom 7. November 2019 (BVerwGE 167, 66 Rn. 26) bereits beantwortet: Zwar ist für die Beurteilung der physiologischen Auswirkung auf das Produkt insgesamt abzustellen; hieraus folgt indes nicht, dass für jede Stoffkombination eine eigenständige Studie erstellt werden müsste. Vielmehr kann aus den bekannten Wirkungen eines Inhaltsstoffes auf die Wirkung des Gesamterzeugnisses geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Wirkung durch die weiteren Zusätze herabgesetzt werden könnte. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die pharmakologische Wirkung des GbE in einer Dosierung von 100 mg/Tag durch die weiteren Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Produkts ausgeschlossen oder auch nur herabgesetzt sein könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt (UA S. 40). Einen Aufklärungsmangel hat die Klägerin nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Juni 2022 nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären; zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 B 8.15 - juris Rn. 7). Daran fehlt es. 20 10. Soweit die Klägerin die Würdigung der Modalitäten des Gebrauchs der streitgegenständlichen Produkte (UA S. 30, S. 42 f. unter c.) und – unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Zivilgerichte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren - die Annahme des Oberverwaltungsgerichts kritisiert, dass belastbare Anhaltspunkte für eine Verkehrsauffassung von monographiekonformem GbE als Lebensmittel nicht gegeben seien (UA S. 43 unter d.), legt sie nicht dar, welcher Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit gegeben sein sollte. 21 11. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit die Klägerin rügt, dass das Oberverwaltungsgericht tragfähige Feststellungen zu möglichen Gesundheitsrisiken bei der Verwendung der streitgegenständlichen Produkte auch nach Aufhebung seines Urteils vom 2. November 2017 und Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Senats vom 7. November 2019 nicht getroffen habe. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.