Osten und teilen sich östlich des Chemieparks Knapsack in die Untervarianten A und B auf. Die Untervarianten A verlaufen nordöstlich zwischen den Ortslagen Fischenich und Kendenich, die Untervarianten B südöstlich auf zum Teil neuer Trasse zum Punkt Brühl. Mit Planergänzungsbeschluss vom 25. Juni 2020 hielt die Planfeststellungsbehörde das ursprüngliche Abwägungsergebnis aufrecht. 7 Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses leide an Verfahrensmängeln, weil die Planfeststellungsbehörde nicht auf einen Erörterungstermin habe verzichten dürfen und die Einsichtnahme in die Unterlagen erschwert gewesen sei. Das Festhalten an der Antragstrasse erweise sich als abwägungsfehlerhaft. So seien Varianten zu Unrecht schon im Wege der Grobprüfung verworfen worden. Die Einbeziehung der 110-kV-Leitungen in die Planung sei inkonsistent, die Untersuchungsergebnisse zu den Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seien nicht
vollziehbar. Belastungen der Anwohner seien nicht ausreichend ermittelt und die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Ergebnisse von der Planfeststellungsbehörde nicht geprüft worden. In der Gesamtabwägung seien die Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen zu gering gewichtet worden. 8 Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom
WG der § 76 VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden kann. Der Verweis in § 43d Satz 1 EnWG ist nicht auf die Fälle wesentlicher Planänderungen
VfG NRW beschränkt.
WG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG NRW bedarf es auch dann keines Anhörungsverfahrens und damit keines Erörterungstermins, wenn ein ergänzendes Verfahren nicht auf eine Änderung des regelnden Teils des Plans gerichtet ist. In einem solchen Fall erweist sich § 43d Satz 1 EnWG als Rechtsfolgenverweisung (BVerwG, Urteil vom
VfG NRW genügt selbst für den Fall, dass
der Änderung eines Plans Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren aufrechterhalten bleibt. 16 B. Die Entscheidung, an der Antragstrasse festzuhalten, leidet nicht an erheblichen Abwägungsfehlern. 17 Gemäß § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsverbot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 55 m. w. N.). 18 I. Die Auswahl der näher betrachteten Varianten ist nicht zu beanstanden. 19
ständiger Rechtsprechung ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ungeachtet rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind vielmehr erst dann überschritten, wenn entweder eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder aber wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. 20 Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belangen außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
WG ist unter anderem eine möglichst sichere Energieversorgung zu gewährleisten. Da mehrere technische Alternativen zur Verfügung stehen, die die weiteren abzuwägenden Belange in ähnlicher Weise berühren, durften die Varianten mit der höchsten Zahl an Kreuzungen und Abzweigungen bereits in einem frühen Planungsstadium ausgeschieden werden. 24 Auf die Frage, ob die Varianten darüber hinaus nicht in Betracht kamen, weil die Verstärkung des 110-kV-Netzes als wesentliches Planungsziel unmittelbar über den gewählten Trassenverlauf erfolgen musste oder ob dieses Ziel auf anderem Wege hätte erreicht werden können, kommt es nicht an. 25 3. Ohne Abwägungsfehler wurde sowohl die Überspannung des Chemieparks als auch dessen Querung nicht näher betrachtet. 26 Die Planfeststellungsbehörde konnte sich in erster Linie auf Sicherheitserwägungen berufen; daneben waren auch die Notwendigkeit eines sehr hohen Mastes bei einer Überspannung und die Schwierigkeiten eines zusätzlichen Mastfundamentes zu berücksichtigen. Die in den Aufstellungsvorgängen enthaltene Liste der vorhandenen Gebäude und Anlagen zeigt, dass sich in dem Chemiepark zahlreiche
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich solcher mit explosionsgefährdeten Bereichen befinden. Da mit der nördlichen Umgehung des Chemieparks (Variante 1) und mit dessen Querung am südlichen Rand auf vorhandener Trasse (Varianten 2 bis 4) kleinräumige Alternativen zur Verfügung stehen, die diese Sicherheitsrisiken vermeiden, durfte die Planfeststellungsbehörde insoweit von weiteren Aufklärungsmaßnahmen absehen. 27 4. Schließlich stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass die Vorhabenträgerin die Verstärkung des 110-kV-Netzes bei der Variante 3 durch eine Mitführung der Leitungen auf dem neu zu errichtenden Gestänge geplant und sich hierdurch - wie die Kläger vortragen - möglicherweise um eine günstigere Führung der Leitungen gebracht hat. Es trifft zwar zu, dass die Verstärkung bei den anderen Varianten nur als "weitere erforderliche Maßnahme" im Zuge der Erneuerung der Bl. 4501 aufgeführt wurde. Der aus dem Aufstellungsvorgang
vollziehbare Umstand, dass die W. GmbH ihre - für die Variante 3 in Anspruch genommene - Bl. 2351 als Rückfalloption betrachtet, um die Verstärkung des 110-kV-Netzes in jedem Fall im eigenen Bestandstrassenraum realisieren zu können und einer Inanspruchnahme der Bl. 2351 für die 380-kV-Leitungen nur unter der Bedingung zustimmt, dass die 110-kV-Leitungen mitgeplant werden, rechtfertigt diese Differenzierung. 28 II. Die Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange bei den näher betrachteten Varianten ist nicht zu beanstanden. 29
vorgegebenen Standards ermöglichen. Ist aber eine Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, Urteil vom
vollziehbar. Die betroffenen Biotoptypen sind in den Anlagen 6.17 bis 6.21 zum Planergänzungsbeschluss kartiert. Die dort verwandten Bezeichnungen stimmen mit den Bezeichnungen in der Numerischen Bewertung überein oder lassen sich diesen zuordnen. 34 Sofern die Kläger darauf verweisen, dass von dem Bewertungsvorschlag der Biotoptypen je
naturräumlicher Ausstattung, Bedeutung, Seltenheit und Naturnähe in Ausnahmefällen mit textlicher Begründung um bis zu zwei Wertstufen
unten oder oben abgewichen werden kann (S. 6 der Numerischen Bewertung), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist oder werden musste. Die Kläger wenden außerdem ein, für einige sehr unterschiedlich ausgebildete, überwiegend anthropogene Biotoptypen sei in der Numerischen Bewertung auf einen Vorschlag verzichtet worden. So lege der Erläuterungsbericht für ein Regenrückhaltebecken am Maststandort 3008 der Variante 1A den Wert "4" zugrunde, ohne dass dies
vollzogen werden könne. Damit ist kein methodischer Fehler bezeichnet. Die Numerische Bewertung verzichtet zwar in Ausnahmefällen auf einen konkreten Vorschlag, gibt aber die Kriterien vor, anhand derer die Biotoptypen einzelfallbezogen zu bewerten sind (Natürlichkeit, Gefährdung/Seltenheit, Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit, Vollkommenheit; vgl. Numerische Bewertung S. 6). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Bewertungskriterien nicht eingehalten worden sind, etwa weil die Bewertung des Maststandorts 3008 in einem augenscheinlichen Missverhältnis zu den weiteren 54 Maststandorten der Variante 1A stünde oder sich nicht in dem von der Numerischen Bewertung vorgegebenen Rahmen halte. 35 Schließlich durften Eingriffe, die durch eine provisorisch errichtete Leitung notwendig werden und besonders
haltig wirken (vgl. Erläuterungsbericht S. 134 f., BA 2 Anlage 1), in die Berechnung einbezogen werden. 36 b) Die Ermittlung und Bewertung der Beanspruchung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Als geschützte Teile von Natur und Landschaft betrachtet der Planergänzungsbeschluss Naturschutzgebiete gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 23 BNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile
SchG und Landschaftsschutzgebiete
SchG. Beeinträchtigungen werden anhand der Zahl der Masten, die innerhalb der Gebietsgrenzen zu montieren bzw. zu demontieren sind und ergänzend anhand der hinzukommenden oder entfallenden Schutzstreifenflächen bewertet. 37 Die Annahme, dass mit der Zahl zu errichtender Masten innerhalb von geschützten Teilen von Natur und Landschaft die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes steigt, ist plausibel. Dieser eher grobe Maßstab zur Abschätzung der Eingriffe ist auch ausreichend. Wie weitgehend die Beeinträchtigung eines bestimmten Belangs untersucht werden muss, hängt von dessen Bedeutung in der Abwägungsentscheidung ab. Die Beeinträchtigung geschützter Landschaftsbestandteile ist hier neben den Eingriffen in den Naturhaushalt und den Eingriffen in das Landschaftsbild einer von drei Unterpunkten der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Diese bildet ihrerseits einen von insgesamt acht Untersuchungsgegenständen. Bei den Betrachtungen genügte es, die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes anhand der quantitativen Inanspruchnahme geschützter Landschaftsbestandteile abzuschätzen, ohne konkreter auf die Situation vor Ort oder die jeweiligen Verbotstatbestände einzugehen. 38 Ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler führt der Umstand, dass Leitungsbestandteile, die nur vorübergehend in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden müssen, berücksichtigt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insofern erweist sich zwar bei Provisorien insbesondere die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als vorübergehend. Der Planergänzungsbeschluss weist allerdings zutreffend darauf hin, dass auch ein Provisorium einen Verbotstatbestand verwirklichen kann. Zudem erfordert das Anlegen von Mastfundamenten, Schutzstreifen und Baustellenflächen Eingriffe in die Vegetation des Landschaftsschutzgebiets, die ihrerseits die Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung eines Verbotstatbestandes erhöhen. Das zeigen exemplarisch die vorliegend betroffenen Landschaftsschutzgebiete, in denen ganz überwiegend Baum- oder Gehölzbestände zum Schutzziel gehören; dort ist die Verlegung ober- und unterirdischer Versorgungsleitungen verboten und Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Hochspannungsleitungen, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, dürfen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden. 39 3. Freizeitflächen, insbesondere auch der Grünstreifen entlang des Kiebitzwegs, sind in der Abwägung hinreichend berücksichtigt. Der Senat hat dem Beklagten mit Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 85) aufgegeben, die Siedlungsstruktur in den Blick zu nehmen. Zu diesem Zweck bildet der Planergänzungsbeschluss einen Siedlungsstrukturindex, der besiedelten Flächen
ihrer Schutzwürdigkeit einen bestimmten Faktor zuweist. Der von den Klägern angesprochene Grünstreifen ist dort als Freizeitfläche erfasst. Er ist mit dem Faktor 0,5 bewertet, während beispielsweise Wohnflächen oder Flächen für Kindergärten den Faktor 3,0 erhalten haben. Das ist nicht zu beanstanden. Grünflächen, die der Erholung dienen, sind weniger schutzbedürftig als Wohnflächen, weil sich dort regelmäßig eine geringere Zahl von Menschen über kürzere Zeiträume aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
WG unter anderem die preisgünstige leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Die Planfeststellungsbehörde entnimmt der Vorschrift zutreffend das Gebot, Freileitungen kostengünstig herzustellen und zu betreiben (PEB S. 55). Die Sanierung der 1929 errichteten Bl. 4501 steht - unabhängig von der Frage, ob die Verstärkung des 110-kV-Netzes über diese Trasse erfolgt - bis spätestens 2030 an. Lässt sich eine zusätzliche Sanierung bei dem Neubau einer Leitung vermeiden, darf dieser wirtschaftliche Vorteil bei der Auswahl unter verschiedenen Varianten mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auf die Frage, ob die Sanierungskosten der Beigeladenen oder anderen Vorhabenträgern erspart bleiben, kommt es dabei nicht an. § 1 Abs. 1 EnWG macht das Gebot der preisgünstigen und effizienten Stromversorgung nicht von dem jeweiligen Vorhabenträger oder Netzbetreiber abhängig. 42
barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder wird in erster Linie durch die Grenzwerte
SchV i. V. m. deren Anlage 1a sowie durch das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der
nicht zu beanstandender Auffassung der Planfeststellungsbehörde trägt der Siedlungsstrukturindex auch den Immissionen durch elektromagnetische Feldern Rechnung (PEB S. 104), so dass diese mittelbar in die Abwägung eingestellt wurden. 46 b) Es kann dahinstehen, ob die bereits im Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - (BVerwGE 161, 263 Rn. 53) beanstandete und nunmehr wiederholte Wertung, die Grenzwerte
SchV werden auf der Antragstrasse "deutlich" unterschritten (PEB S. 92, 95), angesichts elektrischer Feldstärken von bis zu 4,5 kV/m in jeder Hinsicht frei von Fehlern ist. Auch den von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung detailliert aufgeworfenen Fragen zur Ermittlung und
prüfbarkeit der Immissionswerte muss nicht
gegangen werden. Sollten der Planfeststellungsbehörde insoweit Fehler unterlaufen sein, wären diese unerheblich. 47
WG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Abwägungsmängel nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn
den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Zur Rechtfertigung dieser Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
weisbar sein, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.