dem Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte personenbezogene Daten durch den Antragsteller oder Dritte im Internet weiterverbreitet werden könnten, vermag eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht zu begründen.
der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung herangezogen wurde und beabsichtigt eine Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Mit Schreiben vom
1 Satz 1 UIG stehe der Ablehnungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Das von der Beklagten geltend gemachte Risiko einer Weiterverbreitung der streitigen Daten im Internet genüge zwar dann nicht für die Annahme einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung, wenn man darin eine eigenständige Voraussetzung des Ablehnungsgrundes sähe. Denn dieses Risiko sei jeder Preisgabe von Umweltinformationen immanent. Das nationale Recht sei aber im Lichte der Umweltinformationsrichtlinie sowie der Art. 7 und 8 GRC auszulegen, die jeweils eine Abwägung von Informations- und Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall verlangten. Diese Abwägung falle zu Lasten der Klägerin aus, weil das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiege. 4 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte der Klägerin Zugang zu den noch nicht offengelegten Amtsbezeichnungen zugesagt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Ablehnungsgrund sei unabhängig davon erfüllt, ob eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung bei jeder Bekanntgabe personenbezogener Daten oder nur dann anzunehmen sei, wenn ein Geheimhaltungsinteresse von gewissem Gewicht betroffen sei. Denn auch das sei hier wegen des Risikos einer Internetveröffentlichung der noch streitigen Namen und Kontaktdaten niederrangiger Amtsträger sowie Behördenexterner der Fall. 5 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie macht geltend: Das Erfordernis einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung sei eine gegenüber dem Umstand der Offenbarung personenbezogener Daten eigenständige und der Interessenabwägung vorgelagerte Voraussetzung des Ablehnungsgrundes. Die abstrakte Möglichkeit einer Weiterverbreitung von Daten im Internet begründe keine erhebliche Interessenbeeinträchtigung, weil dieses Erfordernis ansonsten faktisch leerliefe und das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Informationszugang und Zugangsversagung im Ergebnis umgekehrt werde. Grundrechte stünden der Zugangsgewährung nicht entgegen. Namen und dienstliche Kontaktdaten sagten über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen wenig aus. In § 5 Abs. 3 und 4 IFG gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ihnen eine Offenbarung derartiger Daten regelmäßig zumutbar sei. Für das Umweltinformationsrecht könne nichts Anderes gelten. 6 Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2018 werden geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den Informationen zu gewähren, die in der im erstinstanzlichen Verfahren am 31. Januar 2018 zu den Gerichtsakten gegebenen Anlage B 6 als geschwärzte personenbezogene Daten bezeichnet sind, mit Ausnahme der Daten, die Unterlagen aus dem Jahr 2017 betreffen. 7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. In unionsrechtskonformer Auslegung und mit Rücksicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfe es schon für die Feststellung einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung einer Abwägung im Einzelfall. Wegen der fehlenden Zweckbindung des Zugangsanspruchs seien auch nur potenzielle Verwendungen und somit die Möglichkeit einer Weiterverbreitung von Daten im Internet unabhängig von entsprechenden konkreten Absichten der Klägerin beachtlich. 9 Die Beteiligte trägt vor, der Ablehnungsgrund setze auf einer ersten, der Interessenabwägung vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung als Folge einer Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Damit trage der Gesetzgeber dem unionsrechtlichen Gebot einer engen Auslegung der Ablehnungsgründe Rechnung. Ausgehend davon sei hier die Annahme einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung durch das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres
vollziehbar. Die theoretische Möglichkeit der Weitergabe von Umweltinformationen über das Internet genüge dafür wohl nicht, weil sie regelmäßig nicht auszuschließen sei. Unter Heranziehung der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 4 IFG kommt eine Differenzierung zwischen Behördenmitarbeitern einerseits und Mitarbeitern von Verbänden andererseits in Betracht. Dies entspreche der Verwaltungspraxis des Bundesumweltministeriums bei der Bearbeitung von UIG-Anfragen. 10 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer nicht in jeder Hinsicht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG in Einklang stehenden Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes bejaht (1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (2.). 11 1. a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen (§ 4 Abs. 1 UIG) abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 12 Der Ablehnungsgrund ist zweistufig ausgestaltet und setzt auf einer ersten, der Prüfung des Vorliegens einer Zustimmung oder eines überwiegenden Bekanntgabeinteresses vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung der Betroffenen als Folge einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten voraus. Soweit diese Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, räumt der Gesetzgeber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse generell Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen ein (aa). Dies verstößt nicht gegen die Umweltinformationsrichtlinie oder Grundrechte (bb). Die Erheblichkeitsschwelle findet eine Konkretisierung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG (cc). 13 aa)
seinem eindeutigen Wortlaut unterscheidet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auf einer ersten Prüfungsstufe zwischen der Offenbarung personenbezogener Daten einerseits und, als Folge davon, einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen andererseits. Danach begründet nicht jede Offenbarung von Daten zugleich auch schon eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung. Nur bestimmte, durch das Merkmal der Erheblichkeit anknüpfend an ihr Gewicht qualifizierte Vertraulichkeitsinteressen können zur Antragsablehnung führen (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom
den konkreten Auswirkungen der Informationspreisgabe auf die Betroffenen und deren Interessen zu fragen. Die insoweit abweichende Ausgestaltung des Ablehnungsgrundes bei Offenbarung personenbezogener Daten (Nr. 1) zeigt sich auch im Vergleich mit § 3 VIG. Diese Vorschrift regelt den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs
dem Verbraucherinformationsgesetz unter anderem in Bezug auf personenbezogene Daten in einem dem § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG vergleichbaren zweistufigen Modell, lässt aber auf der ersten Prüfungsstufe allein schon den Umstand, dass personenbezogene Daten zugänglich gemacht würden, genügen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 VIG). 15 Die Annahme, durch jede Offenbarung personenbezogener Daten würden Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt, lässt sich nicht unter Hinweis auf die fehlende Zweckbindung der Verwendung
dem Umweltinformationsgesetz zugänglicher Informationen begründen (so aber Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand Februar 2021, § 9 UIG Rn. 11 ff.). Mit dem Verzicht auf eine Zweckbindung trifft das Umweltinformationsrecht eine von allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen abweichende, spezielle Regelung. In diesem Kontext vollzieht sich der Schutz personenbezogener Daten
Maßgabe der bereichsspezifischen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, deren differenzierte Vorgaben nicht unter Hinweis auf allgemeine datenschutzrechtliche Erwägungen überspielt werden dürfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 - NVwZ-RR 2015, 169 <170>; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 10 f., zu § 5 IFG). 16 Die Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, auf die sich die Beklagte beruft, ergeben kein klares Bild und vermögen es schon deshalb nicht zu rechtfertigen, entgegen dem Gesetzeswortlaut in jeder Bekanntgabe personenbezogener Daten zugleich schon eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung zu sehen. Zwar klingt ein solches Verständnis in der Begründung des Regierungsentwurfs an (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20, unter anderem mit Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG a. F. und die amtliche Begründung hierzu auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Zugleich aber wurde ein Änderungsvorschlag des Bundesrates abgelehnt, der sich für eine Streichung des Erfordernisses einer "erheblichen" Interessenbeeinträchtigung sowie die Aufnahme einer Formulierung ausgesprochen hatte, wonach in jedem Einzelfall eine Abwägung durch die zuständige Behörde erfolgen müsse (vgl. BT-Drs. 15/3680 S. 5). Die Bundesregierung verweigerte dem aus inhaltlichen Gründen die Zustimmung (vgl. BT-Drs. 15/3680 S. 8). Auch im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Änderungsvorschlag nicht mehr aufgegriffen. 17 Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG bestätigen das grammatikalische Auslegungsergebnis. Zwar kann aus dem Ziel der Regelung, den Konflikt zwischen dem Informationsinteresse auf der einen und dem Interesse an der Vertraulichkeit personenbezogener Daten auf der anderen Seite zu bewältigen, nicht unmittelbar auf eine bestimmte Art und Weise der Konfliktbewältigung geschlossen werden. Dies bedeutet aber auch, dass dafür nicht allein eine einzelfallbezogene Abwägung in Betracht kommt. Vielmehr kann der Gesetzgeber die Interessenabwägung - innerhalb des durch höherrangiges Recht abgesteckten Rahmens (dazu unten
2 Unterabs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit
innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 UIRL bestimmt, dass die in Absatz 1 und 2 des Artikels 4 genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist.
2 Unterabs. 2 Satz 2 UIRL wird in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. 20 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, Art. 4 UIRL sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen müsse, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen könne, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern könnten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-266/09 [ECLI:EU:C:2010:779] - Rn. 59; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 [ECLI:EU:C:2011:525] - Rn. 29). 21 Entgegen der von der Beklagten und erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist der nationale Gesetzgeber durch diese Vorgaben nicht an einer Regelung wie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gehindert,
der eine einzelfallbezogene behördliche Abwägung nur bei Beeinträchtigung erheblicher - gewichtiger - Geheimhaltungsinteressen stattfindet, während im Übrigen das Bekanntgabeinteresse generell Vorrang genießt. Das unionsrechtliche Gebot einer Interessenabwägung im Einzelfall dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe. Den Mitgliedstaaten ist es verwehrt, dem jeweiligen Geheimhaltungsinteresse losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls generell Vorrang einzuräumen. Eine derartige Regelung des nationalen Rechts (dort: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) stand in dem Ausgangsverfahren inmitten, das dem zitierten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-266/09 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom
2 Unterabs. 2 Satz 1 UIRL die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. Dem
GH, Urteile vom
1 und 2 UIRL ein Gestaltungsspielraum eröffnet ist, das nationale Recht insoweit also unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist, sind die einschlägigen Regelungen des nationalen Rechts primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient. Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC) stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
4 IFG sind diese Angaben von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. 30 In ihrem unmittelbaren, auf Zugangsbegehren
dem Informationsfreiheitsgesetz beschränkten Anwendungsbereich enthalten diese Bestimmungen jeweils eine generelle Vorwegnahme bzw. einen generellen Ausschluss der insoweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG im Grundsatz vorgesehenen Einzelfallabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem gegenläufigen Interesse des Dritten an der Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 41 m. w. N.). Eine vergleichbare Funktion erfüllt die Erheblichkeitsschwelle in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, mit der die in § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG vorgesehene, eine Abwägung im Einzelfall erfordernde Bestimmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe generell vorweggenommen bzw. ausgeschlossen wird, soweit Interessen der Betroffenen durch die Bekanntgabe nur unerheblich beeinträchtigt werden. Diese funktionelle Vergleichbarkeit der Regelungen ist Ausdruck und Konsequenz vergleichbarer Interessenlagen. Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz normieren jeweils "voraussetzungslose" Informationszugangsansprüche, die unabhängig von materiellen Erfordernissen wie etwa einem berechtigten Interesse des Antragstellers und ohne Bindung an einen bestimmten Zweck bestehen. In beiden Fällen können das grundsätzliche Recht auf Informationszugang und die dahinterstehenden privaten und öffentlichen Interessen, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten begehrt wird, in Konflikt geraten mit dem grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Betroffenen an der Vertraulichkeit ihrer Daten. Der Bewältigung dieses Konflikts dienen § 5 IFG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (und Satz 2 und 3) UIG. Die jeweiligen Modelle der Konfliktbewältigung sind im Wesentlichen vergleichbar, wenn danach grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung verlangt ist, die aber teilweise durch generelle gesetzliche Vorgaben vorweggenommen bzw. ausgeschlossen wird. Während sich dafür in Bezug auf personenbezogene Daten, wie sie hier in Streit stehen, im Informationsfreiheitsgesetz in § 5 Abs. 3 und 4 eine Regelung findet, die konkrete Kriterien - bestimmte Arten von Daten sowie die Funktion der Betroffenen als verfahrensbeteiligte Gutachter, Sachverständige oder dergleichen bzw. als amtlich tätig gewordene "Bearbeiter" - benennt, belässt es § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG dagegen generell bei dem unbestimmten Rechtsbegriff einer "erheblichen" Interessenbeeinträchtigung. 31 Es ist kein durchgreifender Grund erkennbar, weshalb die in § 5 Abs. 3 und 4 IFG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, in Bezug auf die dort aufgeführten Informationen den Konflikt zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich zugunsten des Ersteren zu entscheiden, nicht auch für Informationszugangsbegehren
dem Umweltinformationsgesetz gelten sollte. Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 4 IFG zielen auf die Herstellung von Transparenz behördlichen Handelns im Hinblick auf die Heranziehung externen Sachverstands sowie die mit einem Verwaltungsvorgang als Bearbeiter befasst gewesenen Personen (vgl. Schoch, IFG,
teilige Auswirkungen für den Betroffenen haben könnte, namentlich auf sein Privatleben. In diesem Fall ist, auch zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts, aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung über das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zu entscheiden. Insoweit sind auf Seiten der Betroffenen insbesondere Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit der ihnen drohenden
teile zu berücksichtigen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe bedarf es - im Sinne einer notwendigen, aber noch nicht hinreichenden Bedingung für ein Überwiegen - eines gesteigerten Interesses gerade an der Offenlegung der personenbezogenen Daten. Denn ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe kann nur dann angenommen werden, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 46 m. w. N.). 33
dem Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte personenbezogene Daten durch den Antragsteller oder Dritte im Internet weiterverbreitet werden könnten, eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht zu begründen. Denn dieses Risiko besteht unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Individual- wie Massenkommunikation praktisch immer. Die Verwendung von Umweltinformationen durch den Antragsteller unterliegt keiner Zweckbindung. Er kann den Zugang zu jedem beliebigen Zweck nehmen und die ihm zugänglich gemachten Informationen beliebigen Zwecken zuführen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 11, zum IFG). Ließe man für eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung das allgemeine Risiko der Internetveröffentlichung genügen, wäre diese Voraussetzung des Ablehnungsgrundes praktisch stets erfüllt und verlöre damit die eigenständige Bedeutung, die ihr
Gesetzeswortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gegenüber dem bloßen Umstand der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit einer Internetveröffentlichung und daraus resultierende Persönlichkeitsgefährdungen "jedenfalls vorliegend" genügen lassen will und dafür auf die Eigenschaft der hier Betroffenen als Behördenexterne oder niederrangige Amts- und Funktionsträger verweist, ist dies lediglich insoweit zutreffend, als Funktion und Stellung betroffener Personen für die Annahme einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung durchaus von Bedeutung sein können. Dies beurteilt sich allerdings
Maßgabe von § 5 Abs. 3 und 4 IFG analog und regelmäßig - vorbehaltlich konkret drohender
teile - unabhängig von einer möglichen Weiterverbreitung von Daten im Internet. 35 bb) Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG hat das Oberverwaltungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. 36
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen diesem Begriff nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, BVerwGE 171, 90 Rn. 43). Eine sachliche Befassung mit eigenen Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten ist auch ausschlaggebend dafür, ob Personen, denen im Zuge des hier in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), als "Bearbeiter" zu qualifizieren sind. 37
dem unter die Büroanschrift jede Adresse fällt, unter der ein Bearbeiter oder Dritter, der als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, in dieser Funktion erreichbar ist, sei es persönlich, postalisch oder elektronisch (a. A. Schoch, a. a. O., unter Berufung auf den stationären Charakter eines "Büros"). Ein im vorliegenden Zusammenhang relevanter Unterschied einer E-Mail-Adresse zu der vom Gesetzgeber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschrift aufgezählten Telekommunikationsnummer ist unter den heutigen Kommunikationsbedingungen nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Gewicht der mit einer Bekanntgabe an Dritte verbundenen Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen sowie potenzielle Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200632&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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