BVerwG 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22, 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22
WBRE202200640 ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B1WB61.22.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20221012 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22, 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 17a Abs 4 SG, § 23a Abs 1 S 1 WBO, § 23a Abs 3 WBO, § 54 Abs 1 VwGO, § 54 Abs 2 VwGO, § 152a VwGO, § 104 Abs 2 S 2 VwGO, § 41 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 43 ZPO, § 44 Abs 2 ZPO, § 294 ZPO, § 77 WDO 2002, § 125 Abs 2 WDO 2002, § 91 WDO 2002 DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im Verfahren 1 WB 2/22, 1 WB 5/22 Das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Soldaten wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Schriftsatz vom 29. August 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 (nachfolgend: Parallelverfahren) beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen. In diesen bislang ruhenden Verfahren beantragt er, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisschema der Bundeswehr und die damit einhergehenden Tagesbefehle der Bundesverteidigungsministerin und des Generalinspekteurs der Bundeswehr aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
2 2. Die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter folge daraus, dass die Entscheidungen in den Parallelverfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangen seien, eine willkürliche Befassung mit dem Vortrag der dortigen Beschwerdeführer und den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenbart hätten und sie im vorliegenden Verfahren "genauso faktenresistent und hochbefangen" agieren würden. Deren Botschaft in den Parallelverfahren sei wohl gewesen, dass Richter auch dort, wo Behörden - wie in § 17a Abs. 4 Satz 2 SG - gesetzlich kein Ermessen eingeräumt worden sei, mit irgendwelchen, vom Inhalt der jeweiligen Norm total gelösten abstrakten Überlegungen zu Ermessen und Verhältnismäßigkeit das geltende Recht suspendieren könnten. Vielleicht komme ein Einsehen der Justiz, wenn erst einmal auch die noch ungeimpften Soldaten geimpft oder aus dem Dienst ausgeschieden seien. Auch wenn diese Injektionen, wie längst allgemein bekannt, keinen Nutzen hätten, nichts verhinderten und nichts abmilderten, müsse das "gentechnische Experiment" wohl erst mal weitergehen, bis die Umstände, welche auch immer das sein mögen, sich verändert hätten.
3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei evident verletzt, da entscheidungserheblicher Vortrag und selbst eindeutige Ergebnisse der Beweisaufnahme, die den Vortrag der Beschwerdeführer in den Parallelverfahren eindrucksvoll bestätigt hätten, vollständig ignoriert worden seien. "Was die Gründe für diese Ignoranz waren, das mag der liebe Gott am Tag des jüngsten Gerichts erhellen". Die Tage der Bundesregierung wären gezählt gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Pflicht erfüllt und der Weltöffentlichkeit die Wahrheit verkündet hätte, wonach COVID-19-Injektionen mit allergrößten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden und deshalb eindeutig unzumutbar seien. Zudem wären die Aktienkurse aller großen Pharma-Unternehmen, die COVID-19-Injektionen hergestellt und vertrieben hätten, mit Sicherheit sofort ins Bodenlose gestürzt. Hinzu komme, dass die in den Parallelverfahren verkündete Entscheidung schon Stunden zuvor von Focus-Online veröffentlicht worden sei, was den Eindruck der Befangenheit unterstütze.
4 Zudem sei insbesondere bei dem Vorsitzenden Richter B allgemein aufgefallen, dass er darum bemüht gewesen sei, die Befragung der Vertreter des Robert Koch- und des Paul-Ehrlich-Instituts zu behindern. Ein Prozessbeobachter wolle sogar beobachtet haben, dass der Vorsitzende während der Befragung des Vertreters des Robert Koch-Instituts von diesem mit Handzeichen darum gebeten worden sei, einzugreifen und ihm beizustehen. Dies sei auch geschehen, weil der Vorsitzende das Wort ergriffen und erklärt habe, die Fragen seien nun beantwortet.
5 Zur Begründung werde im Übrigen auf die schriftsätzlichen Darlegungen in den Parallelverfahren sowie zu den dort erhobenen Anhörungsrügen verwiesen, in denen die dortigen Beschwerdeführer auf ca. 1 000 Seiten (nebst Anlagen) die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachgewiesen hätten.
6 Die dienstlichen Äußerungen der für befangen erachteten Richter wirkten wie ein "Spottgesang". Wenn sie - wie insbesondere vom Vorsitzenden Richter behauptet - über alle relevanten Sach- und Rechtsfragen beraten hätten, hätten sie der Sach- und Rechtslage gemäß den Beschwerden in den Parallelverfahren stattgeben müssen. Auch die dortige schriftliche Entscheidungsbegründung werde nicht verdecken können, dass die Entscheidung ein einziger Justizskandal sei, "durch den die Interessen der Soldaten und Soldatinnen regelrecht verraten und verkauft worden" seien. Das Bundesverfassungsgericht, auf das in einer richterlichen Äußerung hingewiesen werde, könne zudem von keinem kritischen Juristen mehr ernstgenommen werden, seitdem dort der neue Präsident im Amt sei. Bezeichnend sei auch, dass die für befangen erachteten Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen nicht auf die konkreten Vorhaltungen im Ablehnungsgesuch eingegangen seien. Dies bekräftige die Besorgnis ihrer Befangenheit. In Wahrheit hätten sie nur noch "das politische Interesse, das seit März 2020 offenbar nur noch Ausdruck der Interessen der Pharmaindustrie und ihre Anteilseigner" sei, berücksichtigt und sich dafür eine mündliche Begründung "zusammengebastelt".
7 3. Zu dem Ablehnungsgesuch haben sich die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht B und der Richter am Bundesverwaltungsgericht C dienstlich geäußert und ihre Befangenheit verneint.
8 4. Die Entscheidungsgründe in den Parallelverfahren liegen noch nicht schriftlich vor.
9 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen alle abgelehnten regulären Richter des 1. Wehrdienstsenates, ohne dass diese daran mitwirken (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung in den Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22> - Rn. 28).
10 2. Da der 1. Wehrdienstsenat dadurch in Gänze nicht mehr beschlussfähig ist, haben über das Ablehnungsgesuch gemäß C. III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2022 (Geschäftsverteilungsplan) die Richter des 2. Wehrdienstsenats - B, Dr. Henke sowie Prof. Dr. Burmeister - zu befinden, wobei B als Vorsitzender auch des 2. Wehrdienstsenats wegen des Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung erneut ausgeschlossen ist. An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, nachdem zuvor Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung an der Sache 1 WB 48.22 mitgewirkt hat. Der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf es nicht, weil im Ablehnungsverfahren keine abschließende Entscheidung zur Sache getroffen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 1 WB 3.05 - juris Rn. 33 und vom 26. April 2011 - 2 WDB 2.11 - Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 5).
11 3. Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist in den vom Soldaten betriebenen Antragsverfahren nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 3).
12 4. Bei den für befangen erachteten Richtern sind weder gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO oder § 77 WDO (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - juris Rn. 5 und vom 11. März 2021 - 1 WB 27. 20 - juris Rn. 5) geltend gemacht worden noch ersichtlich; ebenso wenig ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 4).
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Oktober 2007 - 9 A 50.07, 9 VR 19.07, 9 VR 21.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10).
15 Tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler sind für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun, sofern die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich nicht als rechtlich willkürlich erweist, mithin offensichtlich unhaltbar ist. Ist Letzteres nicht gegeben, müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20, 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).
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17 5. Nach Maßgabe dessen liegen bei keinem der abgelehnten Richter Gründe vor, die eine Besorgnis ihrer Befangenheit begründen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bei dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, weil der Soldat jenes Verfahren (unter dem 25. Mai 2022) einseitig für erledigt erklärt hat.
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19 Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbstständig tragend tritt hinzu, dass die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs abgeleitete Sorge der Befangenheit schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, sodass der Soldat allein aus dem Ergebnis der Parallelverfahren zum einen mutmaßt, die Richter hätten den - dortigen - Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt und würden zum anderen dazu auch in seinem Verfahren nicht bereit sein. Damit verkennt er, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht das Recht eines Verfahrensbeteiligten gegenüber Richtern enthält, sich mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinanderzusetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfG, Beschluss vom 4.
Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>). Die Norm garantiert keinen "Erfolg in der Sache" (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand November 2021, <GG> Art. 103 Abs. 1 Rn. 95) und verlangt für die Entscheidungsbegründung auch nur, dass ausschließlich die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angegeben werden (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten nur dann vertieft eingegangen wird, wenn dies den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags darstellt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m. w.
N. sowie Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41).
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April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 152; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - juris Rn. 117 ff. sowie EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 274 ff.). Eine gerichtliche Entscheidung, die tragende Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aufgreift, kann rechtlich nicht - insbesondere weil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2022 - 2 BvR 1154/21 - WM 2022, 1691 Rn. 26) – willkürlich sein. Die Auffassung des Bevollmächtigten des Soldaten, impfbezogene Judikate des Bundesverfassungsgerichts würden seit dem Amtsantritt des dortigen Präsidenten von keinem kritischen Juristen mehr ernstgenommen, entbehrt als rechtspolitische Einschätzung jeglichen juristischen Gehalts und bedarf daher keiner weiteren Erörterung (BVerwG, Beschluss vom 5.
Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22> - Rn. 36). Der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2022 - S 5 BLc 11/22 - führt ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar würde. Zum einen handelt es sich um die Einzelrichterentscheidung eines Instanzgerichts in einem Rechtsschutzverfahren vorläufigen Charakters ohne Beweiserhebung; zum anderen erschöpft sich die Annahme von sich objektiv aufdrängenden Gefahrenaspekten in der Behauptung, dies ergäbe sich aus "Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien"; insbesondere durch Tatsachen unterlegte Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitsgrad der mit einer COVID-19-Impfung verbundenen Risiken fehlen.
21 Dass die vom 1. Wehrdienstsenat vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung umstritten ist und insbesondere vom Soldaten nicht geteilt wird, führt nicht zu ihrer Unvertretbarkeit. Charakteristikum rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33 Rn. 18). Dabei ist ohne Belang, ob die Entscheidung jenseits der Verfahrensbeteiligten - etwa bei den Zuhörern einer gerichtlichen Verhandlung - allgemeine Akzeptanz gefunden hat. Die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) beansprucht nicht nur dem Staat, sondern auch der Zivilgesellschaft gegenüber Geltung.
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Dem entspricht, dass sich der 1. Wehrdienstsenat - ausweislich der Pressemitteilung - an seiner Einschätzung, der positive Effekt der Impfung überwiege das mit ihr verbundene Risiko deutlich, nicht im Sinne einer auch zukünftige Verfahren präjudizierenden Grundsatzentscheidung gebunden sieht. Denn er betont zugleich, eine Daueranordnung wie sie in Gestalt der Verpflichtung zur COVID-19-Impfung vorliege, könne bei veränderten Umständen unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft werden. Da die Entscheidung in den vom Soldaten betriebenen Verfahren noch ansteht, kann folglich auf der Grundlage des dann aktuellen Erkenntnisstandes eine erneute Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen erfolgen.
Dass der Soldat dies in Abrede stellt, ändert an der Feststellung des Gerichts nichts.
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27 6. Der Beschluss ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200640&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public