WBRE202200657 ECLI:DE:BVerwG:2022:181022B9VR2.22.0 BVerwG 9. Senat 20221018 9 VR 2/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 (Az.: 9 VR 1.22) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planänderungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2021 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt. 1 Der Antrag, den auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Senats vom 27. Januar 2022 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern, hat keinen Erfolg. Es besteht auch kein Anlass, den Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. 2 Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1) und kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Das Änderungsverfahren ist indes in beiden Fällen kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 94 Rn. 5). 3 1. Wenngleich es danach für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, ist die Kritik des Antragstellers unbegründet, der Beschluss vom 27. Januar 2022 sei ihm gegenüber eine Überraschungsentscheidung gewesen. 4 Die dem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO immanente Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes und damit deren zeitlicher Rahmen bestimmen sich nicht allein anhand des Vorbringens oder aus der Perspektive des Antragstellers. Das Gericht hat vielmehr zugleich die objektiven Gegebenheiten sowie berechtigte Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu berücksichtigen. Daher war vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung umweltschutzrechtlicher Vorgaben die Sedimentfreisetzung und damit die Bauarbeiten in dem Zeitraum von März bis September in einzelnen Abschnitten des Tunnelgrabens unzulässig bzw. erheblich eingeschränkt sind. Insoweit hatte die Beigeladene zu 1 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO substantiiert und plausibel dargelegt, dass, sofern nicht der Grabenaushub, der nach Eingang des Eilantrags auf Bitte des Gerichts ausgesetzt wurde, spätestens zum 1. Februar wiederaufgenommen wird, aufgrund dann verbleibender Öffnungen im Umschließungsdamm ein Sedimentaustritt in dem Zeitraum droht, in dem dieser durch den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen ist, und dass sich die Bauarbeiten nicht nur um die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens, sondern zusätzlich um den Zeitraum verzögern, währenddessen die Sedimentfreisetzung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Die Angaben hat der Senat seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 nicht unbesehen zugrunde gelegt, sondern anhand der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens geprüft. 5 Zur Wahrung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs ist vor einer stattgebenden Entscheidung auch im Eilverfahren grundsätzlich die Gegenseite zu beteiligen und ihr damit zu ermöglichen, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 - NJW 2022, 1083 Rn. 26). Inwiefern hingegen dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, auf eine Stellungnahme des Antragsgegners oder Beigeladenen zu erwidern, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil dem Antragsteller die Schriftsätze des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 vom 18. Januar 2022, in welchen der seinerzeitige Stand der Bauarbeiten einschließlich der dauerhaften Verluste der Riffflächen dargelegt wurde, am 19. Januar 2022 und damit vor Erlass des Beschlusses am 27. Januar 2022 übersandt wurden. Da der Rechtsstreit im letztgenannten Zeitpunkt bereits unter Zugrundelegung der Antragsbegründung, der Stellungnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1, der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens sowie des Planänderungsbeschlusses vom 1. September 2021 spruchreif war, musste aufgrund der vorstehend beschriebenen besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens mit der Entscheidung nicht bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist für den Antragsteller und die Beigeladenen gewartet werden. 6 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zeit für eine Erwiderung auf die Schriftsätze vom 18. Januar 2022 sei zu kurz gewesen, verkennt er, dass es sich zum einen um ein Eilverfahren handelt und dass zum anderen dem Kläger bzw. Antragsteller die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 ff.). Die Kürze des Zeitraums bis zu dem Punkt, an dem eine Ablehnung des Eilantrags gleichwohl zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen geführt hätte, beruhte darüber hinaus darauf, dass der Antragsteller mit der Einleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 bis zum 14. Januar 2022 zugewartet hat. 7 Zwar mag der Antragsteller davon ausgegangen sein, auf weitere Stellungnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen erwidern zu können. Angesichts der schon vorher bestehenden Entscheidungsreife sowie der die Bautätigkeit begrenzenden Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zielt ein solches Vertrauen jedoch letztlich allein darauf, die Durchführung der Bauarbeiten unabhängig vom Ausgang des Eilverfahrens zumindest vorübergehend zu verhindern. Die Erwartung, durch Verzögerungen Fakten zu schaffen, wird indes weder prozess- noch verfassungsrechtlich geschützt. 8 2. Auch sonst hat es bei der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2022 zu verbleiben. 9 Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller den Planänderungsbeschluss anfechten kann, obwohl seine Einwände gegen die Kartierung und Bewertung der Riffvorkommen in dem Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 mit Urteil des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - zurückgewiesen wurden, und ob der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat ungeachtet dessen keinen Erfolg. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.