WBRE202200686 ECLI:DE:BVerwG:2022:120922B1WB37.22.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20220912 1 WB 37/22 Beschluss § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 121 VwGO, § 167 Abs 1 S 1 VwGO, § 168 VwGO, § 172 VwGO, § 724 ZPO, §
§ 3SG Nr.
84 Rn. 18 m. w. N.). Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS VR 1.
§ 3SG Nr.
80 Rn. 33 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.
§ 3SG Nr.
84 Rn. 18). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Rechtskraftwirkung des Bescheidungsbeschlusses vom
- Februar 2021 (BVerwG 1 WB 15.20), weil darin von der Beibehaltung des Kandidatenfeldes der Auswahlentscheidung vom
- Januar 2020 nicht die Rede ist. 21 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstößt die neue Auswahlentscheidung vom
- Juli 2022 nicht gegen bindende Vorgaben des Beschlusses vom
- Februar
- 22 aaa) Der Senat hat nicht bindend festgestellt, dass der Antragsteller für den Dienstposten geeignet ist. Er hat bindend festgestellt, dass seiner Eignung nicht das Fehlen einer Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, das Fehlen einer Vorverwendung als Referent im ... des Bundesministeriums der Verteidigung und das Fehlen einer Bescheinigung einer außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung in einer Beurteilung entgegengehalten werden kann. 23 Ausweislich Punkt 2.2 des Planungsbogens für die Auswahlentscheidung vom
- Juli 2022 ist dem Antragsteller das Fehlen eines dieser Aspekte nicht vorgehalten worden. Insbesondere lag der zweiten Auswahlentscheidung eine gegenüber dem vorangegangenen Verfahren geänderte Formulierung der Forderung nach einer Vorverwendung in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zugrunde. Nunmehr wird eine "hauptamtliche" Vorverwendung in diesem Bereich gefordert. Dies war im ersten Auswahlverfahren aber nicht der Fall. Vielmehr wies der rechtskräftige Beschluss vom
- Februar 2021 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer entsprechenden Forderung hin, führte aber aus, warum sie in dem ersten Auswahlverfahren nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verlangt war (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 48). Zu der Frage, ob die geänderte Formulierung die Feststellung rechtfertigt, dass der Antragsteller das fragliche Kriterium nicht erfüllt, äußert sich der rechtskräftige Beschluss nicht. Der Beschluss enthält auch keine bindende Aussage dazu, ob der Antragsteller das Auswahlkriterium einer Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung erfüllt. Zum einen war der Ausschluss des Antragstellers aus dem Leistungsvergleich mit der Beigeladenen im Verfahren - 1 WB 15.20 - nicht damit begründet worden, dass der Antragsteller die hierauf bezogenen Anforderungen des damaligen Anforderungsprofils nicht erfüllte, sodass die seinem Antrag stattgebenden Entscheidung auch nicht entscheidungstragend auf Erwägungen zu diesem Kriterium gestützt ist. Zum anderen ist auch die Formulierung dieses Kriteriums geändert worden. Zu der Frage, ob der Antragsteller nach der neuen Formulierung wegen dieses Kriteriums aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden kann, enthält der Beschluss vom
- Februar 2021 keine Aussage. Ebenso wenig ist im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob die aktuelle Beurteilung des Antragstellers ihm die Eignung für den Dienstposten bescheinigt oder ob er leistungsstärker ist als die Ausgewählte. 24 bbb) Dass der erneut ausgewählten Offizierin im neuen Auswahlverfahren wegen ihrer Vorverwendungen beim ... und im ... des Bundesministeriums der Verteidigung die Erfüllung der Forderung nach einer hauptamtlichen Vorverwendung aus dem neuen Anforderungsprofil bescheinigt wurde, widerspricht bindenden Vorgaben des Beschlusses vom
- Februar 2021, insbesondere seiner Randnummern 48 f., entgegen den Einwendungen des Antragstellers nicht. Denn dort findet sich keine Aussage darüber, ob die damalige Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllt. Wie ausgeführt hatte der Senat am
- Februar 2021 nicht zu den neugefassten Kriterien des neuen Anforderungsprofils entschieden. Der Senat hat mit Beschluss vom
- Februar 2021 entschieden, dass die damalige Beigeladene die zwingenden Kriterien des damals geltenden Auswahlprofils erfüllte (Rn. 41 ff.). Ob und durch welche Vorverwendung sie die Kriterien des partiell neu gefassten Anforderungsprofils erfüllt, ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens zum Beschluss gegen die erste Auswahlentscheidung, kann vielmehr allein mit einem Rechtsbehelf gegen die zweite Auswahlentscheidung geltend gemacht werden. 25 ccc) Wie oben ausgeführt hat an der Rechtskraftwirkung des Beschlusses das Ergebnis der Subsumtion des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes unter die rechtlichen Vorgaben teil. Die Reichweite der Rechtskraftwirkung erfasst aber nicht alle sich aus einem Obersatz der Entscheidung aus Sicht eines Prozessbeteiligten zu ziehenden Rechtsfolgen. Insbesondere verhält sich der Beschluss des Senats vom
- Februar 2021 nicht zu der Frage, ob das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vor einer erneuten Entscheidung berechtigt war, anderweitige bislang nicht für notwendig gehaltene Einschränkungen im Anforderungsprofil vorzunehmen und dadurch den Antragsteller auszuschließen. Daher kommt es im Vollstreckungsverfahren entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers nicht darauf an, ob die im Planungsbogen ausgewiesenen Neuformulierungen des Anforderungsprofils für das zweite Auswahlverfahren den abstrakten Rechtssätzen der damaligen Entscheidung widersprechen. Diese Frage ist vielmehr in einem neuen Eil- oder Hauptsacheverfahren zu klären, soweit der Antragsteller fristgerecht gegen die neue Auswahlentscheidung einen statthaften Rechtsbehelf einlegt. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Erfüllung des im zweiten Auswahlverfahren als zwingend angeführten Kriteriums der ATN Pressestabsoffizier durch die Ausgewählte und die Rechtmäßigkeit dieses Kriteriums bezweifelt. Bindende Ausführungen hierzu sind im Beschluss vom
- Februar 2021 nicht enthalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200686&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public