Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Der Kläger wendet sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Ausbau der rheinland-pfälzischen Landesstraße L 545 durch den Bau eines 2,50 m breiten Rad-
Gehweges zwischen S.
B.
zwischen B.
Sch. 2 Der geplante Rad-
Gehweg liegt zum großen Teil innerhalb des FFH-Gebiets DE 6914-301 "B."
des Vogelschutzgebiets DE 6914-401 "B. u. V." in einem Bereich, der Teil des Naturschutzgroßprojekts B. ist. 3 Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein dient nach seiner Satzung dem Schutz von Umwelt, Natur
Landschaft. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen unter anderem gegen die Zerstörung wertvoller Landschaften
Naturräume verwirklicht werden. 4 Die Planfeststellungsbeschlüsse vom 29.
Forsten seine Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG. Am 12. Januar 2021 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht N. mit dem Antrag, die Planfeststellungsbeschlüsse vom 29.
verwies den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung
Forsten den Kläger zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG als Umweltvereinigung an. 6 Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. August 2021 mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Der Kläger sei nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er sich nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen könne. Er sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verbandsklagebefugt. Die nach dieser Regelung erforderliche Anerkennung stelle eine Zugangsvoraussetzung dar, die bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müsse. Der Kläger sei jedoch erst nach Klageerhebung gemäß § 3 UmwRG als Umweltvereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannt worden. Er sei schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG klagebefugt, weil er die verspätete Anerkennung zu vertreten habe. Dies sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Schließlich komme auch eine Verbandsklagebefugnis nach § 64 BNatSchG nicht in Betracht. 7 Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus: Bei dem Erfordernis der Anerkennung handele es sich nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müsse. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch über die erforderliche Anerkennung verfügt. Auf die Frage, ob er eine fehlende Anerkennung zu vertreten habe, komme es daher nicht an. Im Übrigen sei diese Frage zu verneinen
die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Aarhus-Übereinkommen
Unionsrecht nicht vereinbar. 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2021 aufzuheben
die Sache zur anderweitigen Verhandlung
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen. 9 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 11 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren. 12 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (1.). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (2.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb das angefochtene Urteil auf
verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (3.). 13
wegen der Anerkennung des Klägers am
im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, um das es hier geht, zur Beteiligung berechtigt war. 16 Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Sachentscheidungsvoraussetzungen, für deren Beurteilung die rechtlichen
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom
vom
Zweck sowie Entstehungsgeschichte. Eine unionsrechtskonforme Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. 18
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Hieraus schließt das Oberverwaltungsgericht, dass auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geforderte Anerkennung bei Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müsse. Dieser Schluss ist jedoch nicht gerechtfertigt. 24 § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG enthält ebenso wenig wie § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob eine Vereinigung anerkannt ist oder nicht. Ausdrücklich geregelt ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vielmehr lediglich der Zeitpunkt, zu dem bei einer nicht anerkannten Vereinigung die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein müssen, damit sie auch ohne Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG rechtsbehelfsbefugt sein kann. Dies spricht ebenfalls dafür, dass insoweit nach dem für Sachentscheidungsvoraussetzungen geltenden allgemeinen Grundsatz der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sein soll. 25 Auch bei einem solchen Regelungsverständnis behält § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG einen relevanten Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne auch Römling, NuR 2018, 538 <539 li. Sp.>). Dies zeigt insbesondere das Urteil vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - (DVBl 2022, 356 Rn. 18), in dem das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG gerade deshalb angewandt hat, weil die klagende Vereinigung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erforderliche Anerkennung verfügte. 26 bbb) Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG folgt nichts anderes. Danach wird ein trotz fehlender Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG zulässiger Rechtsbehelf mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung unzulässig. Eine ausdrückliche Regelung, dass umgekehrt der Rechtsbehelf zulässig wird, wenn die Anerkennung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erteilt wird, ist hingegen nicht vorhanden. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bedeutet dies aber nicht, dass ein Rechtsbehelf nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG zulässig ist, wenn die Anerkennung erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Vielmehr spricht es dafür, dass die Anerkennung eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt, die erst am Schluss der mündlichen Verhandlung oder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein muss. Denn bei diesem Normverständnis bedarf es keiner eigenen Regelung, nach der der Rechtsbehelf mit der Anerkennung zulässig wird. Erfolgt die Anerkennung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt, so dass sich die Rechtsbehelfsbefugnis bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ergibt, soweit dessen übrige Voraussetzungen vorliegen. 27 ccc) Die vom Oberverwaltungsgericht darüber hinaus als Beispiele für Zugangsvoraussetzungen angeführten verwaltungsprozessualen Regelungen legen kein abweichendes Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nahe. 28
GO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme
stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
nicht nachgeholt werden kann. Begründet wird dies damit, dass der Regelungszweck der Entlastung der Gerichte
des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle nur zu verwirklichen sei, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert werde (VGH München, Beschlüsse vom 25. November 1991 - 6 CS 91.2214 - juris Rn. 6
vom 22. September 2021 - 6 CS 21.2257 - juris Rn. 7 m. w. N.). 29 Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Anerkennungserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG drängt sich schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen nicht auf. Die Voraussetzung der Anerkennung dient nicht dazu, im Interesse der Gewaltenteilung eine vorherige Befassung der Verwaltung mit dem gerichtlich geltend gemachten Rechtsschutzbegehren zu gewährleisten
die Gerichte dadurch von unnötigen Verfahren zu entlasten. Zwar entfaltet auch das Anerkennungserfordernis eine Entlastungswirkung. Diese beruht aber darauf, dass bei Vorliegen der Anerkennung eine Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 UmwRG im gerichtlichen Verfahren entbehrlich ist. Diese entlastende Wirkung tritt allerdings gerade dann ein, wenn das Anerkennungserfordernis nicht als Zugangs-, sondern als Sachentscheidungsvoraussetzung verstanden wird. Denn dann bedarf es der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorgesehenen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nur, wenn die Anerkennung auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt ist. 30
2 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor den Oberverwaltungsgerichten
dem Bundesverwaltungsgericht auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, gibt ebenfalls keinen Anlass, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als Zugangsvoraussetzung auszulegen. Zwar muss die Prozesshandlungsvoraussetzung der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bereits bei Vornahme der jeweiligen Prozesshandlung erfüllt sein. Bei der Anerkennung der Umweltvereinigung handelt es sich aber nicht um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, sondern um eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtsbehelfsbefugnis. 31 cc) Das Verständnis der Anerkennung nach § 3 UmwRG als Sachentscheidungsvoraussetzung entspricht insbesondere dem Sinn
Zweck von § 2 Abs. 1 Satz 1
RG. 32 aaa) Nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 unter anderem zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17; im Folgenden: UVP-RL a. F.; jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
privaten Projekten <ABl. L 26 S. 1 vom 28. Januar 2012>; im Folgenden: UVP-RL n. F.) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche
verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen
Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Was dabei als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten nach Art. 10a UAbs. 3 Satz 1 UVP-RL a. F.
3 Satz 1 UVP-RL n. F. im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Art. 10a UVP-RL a. F.
F. sollen Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung in Entscheidungsverfahren
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen; im Folgenden: AK; vgl. dazu das Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006 <BGBl. II S. 1251>) Rechnung tragen, der aufgrund der Unterzeichnung des Aarhus-Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft
seiner Genehmigung durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
F. weitgehender um als eine Auslegung als Zugangsvoraussetzung. Denn es eröffnet auch den erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens anerkannten Umweltverbänden eine Rechtsschutzmöglichkeit, ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG erfüllt sein müssen. 35 bbb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht den Sinn
Zweck des Anerkennungserfordernisses darin sieht zu gewährleisten, dass die Rechtsbehelfsbefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur Vereinigungen zukommt, die sich als Sachwalter der Natur etabliert
durch den Akt der staatlichen Anerkennung die Legitimation als "Anwältin der Natur" erworben haben, wird dem die vorgenommene Auslegung gerecht. Denn auch wenn die Anerkennung erst am Ende des gerichtlichen Verfahrens vorhanden sein muss, sind nur durch sie legitimierte Umweltvereinigungen befugt, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen überprüfen zu lassen. 36 ccc) Ein Verständnis des Anerkennungserfordernisses als Sachurteilsvoraussetzung läuft auch nicht dem Sinn
Zweck von § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG zuwider. 37 § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG soll es auch Vereinigungen, die die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, deren Anerkennungsverfahren aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen noch nicht abgeschlossen ist, in unionsrechtskonformer Weise ermöglichen, Rechtsbehelfe einzulegen (BT-Drs. 16/2495 S. 12
BT-Drs. 16/2931 S. 6). Die Norm hat auch dann einen Anwendungsbereich, wenn sie nur in Fällen gilt, in denen die Anerkennung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt ist (vgl. Römling, NuR 2018, 538 <539 li. Sp.>). Dies zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - (DVBl 2022, 356 Rn. 18), das § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG in einem solchen Fall zur Anwendung gebracht hat. 38 Auch mit dem weiteren Zweck, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, dass einer Vereinigung, die ohne eigenes Verschulden nicht anerkannt war, nach einem positiven Ausgang des Anerkennungsverfahrens Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (BT-Drs. 16/2495 S. 12), ist ein Verständnis des Anerkennungserfordernisses im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung vereinbar. Denn auch dann gibt es Konstellationen, in denen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Folge zur Anwendung gelangt, dass die Verschuldensprüfung in das von einer nicht anerkannten Vereinigung betriebene gerichtliche Verfahren vorverlagert
die mit einem späteren Wiedereinsetzungsverfahren verbundene Verzögerung vermieden wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18). Einer derartigen Verzögerung wird sogar besser entgegengewirkt, als wenn die erforderliche Anerkennung bereits bei Rechtsbehelfseinlegung erfolgt sein müsste. Denn je später die Anerkennung vorliegen muss, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erteilt wird
deshalb eine verfahrensverzögernde Wiedereinsetzung von vornherein entbehrlich ist. 39 dd) Die Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 Satz 1
RG steht einem Verständnis des Anerkennungserfordernisses als Sachentscheidungsvoraussetzung ebenfalls nicht entgegen. 40 aaa) § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG knüpft hinsichtlich seines Wortlauts an § 61 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
der Landschaftspflege
zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom
das Recht, Rechtsbehelfe einlegen zu können, grundsätzlich nur nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen eingeräumt werden soll (BT-Drs. 16/2495 S. 11 f.). 44 Eine von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Regelungsabsicht wird auch nicht dadurch hinreichend deutlich, dass die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ausführt, dass in Fällen fehlender Anerkennung das Gericht selbst zu prüfen habe, ob die Vereinigung die Anerkennungsvoraussetzungen erfülle,
dass hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs relevant sei (BT-Drs. 16/2495 S. 12). Erläutert wird damit lediglich die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, nach der eine nicht anerkannte Vereinigung einen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn sie "bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt" (vgl. BT-Drs. 16/2495 S. 5). Hingegen enthält die Gesetzesbegründung ebenso wie die gesetzliche Regelung selbst keine Aussage dazu, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bereits Anwendung findet, wenn die Anerkennung bei Einlegung des Rechtsbehelfs nicht vorliegt, oder ob er erst dann an die Stelle von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG tritt, wenn die Umweltvereinigung auch am Schluss der mündlichen Verhandlung oder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht anerkannt ist. Eine solche Aussage lässt sich der Gesetzesbegründung auch nicht entnehmen, soweit danach eine seit zehn Jahren bestehende Vereinigung, die den Antrag auf Anerkennung erst parallel zur Einlegung des Rechtsbehelfs gestellt hat, im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu vertreten hat, dass das Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (BT-Drs. 16/2495 S. 12). Denn diese Ausführungen setzen voraus, dass die Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anerkannt ist
sich ihre Rechtsbehelfsbefugnis daher nur aus § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ergeben kann. Sie befassen sich aber nicht mit der Frage, ob der Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung oder der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung für das Vorliegen der Anerkennung maßgeblich ist. 45 Im Übrigen ist für die Auslegung der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung
dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist,
zu dessen Erfassung die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach Wortlaut, Systematik, Sinn
Zweck sowie Entstehungsgeschichte heranzuziehen sind. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt daher für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom
3 Satz 1 UVP-RL n. F. müssen die nationalen Rechtsvorschriften einen weiten Zugang zu Gerichten sicherstellen
die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-Richtlinie gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen (EuGH, Urteil vom
vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.16 - BVerwGE 168, 368 Rn. 18). Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste das nationale Gericht eine Verfahrensvorschrift, die einem weiten Zugang zu Gerichten
einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz entgegensteht, erforderlichenfalls unangewendet lassen (vgl. EuGH, Urteil vom
vom 16. April 2015 - C-570/13 [ECLI:EU:C:2015:231] - juris Rn. 37). 51 Käme eine Rechtsbehelfsbefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur für bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs anerkannte Umweltvereinigungen in Betracht, würde dies für erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens anerkannte Vereinigungen die Ausübung ihrer durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nach Art. 10a UVP-RL a. F., Art. 11 UVP-RL n. F.
2 AK i. V. m. Art. 47 GRC, die Verletzung der nationalen Vorschriften, die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie der unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:633] - NJW 2015, 3495 Rn. 92
vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838] - juris Rn. 54 ff.) erheblich erschweren. Denn die Rechtsbehelfe solcher Vereinigungen wären dann nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zulässig, dass über die Anerkennung aus Gründen, die die Vereinigung nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden ist. 52 Ein hinreichend gewichtiger rechtfertigender Grund ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich das Ziel, die Umweltverbände dazu zu bewegen, die Anerkennung frühzeitig zu beantragen, um das Rechtsbehelfsverfahren von der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entlasten
damit verbundene Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, nicht durch eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als Zugangsvoraussetzung erreichen. Die Entlastungswirkung ist vielmehr bei dieser Auslegung geringer als bei einem Verständnis des Anerkennungserfordernisses als Sachentscheidungsvoraussetzung. Ist der Anforderung, dass die Vereinigung bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs anerkannt sein muss, nicht genügt, müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Anerkennungsvoraussetzungen grundsätzlich auch dann geprüft werden, wenn die Umweltvereinigung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens anerkannt worden ist. Ist hingegen maßgeblicher Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu prüfen, wenn die Anerkennung inzwischen erteilt worden ist. 53 c) Beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts damit hinsichtlich der entscheidungstragenden Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auf der Verletzung von Bundesrecht, so kommt es auf etwaige weitere Bundesrechtsverstöße nicht an. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob das Oberverwaltungsgericht eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
eine Verbandsklagebefugnis nach § 64 BNatSchG im Einklang mit Bundesrecht verneint hat, ob dem Oberverwaltungsgericht bei seinem bundesrechtswidrigen Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG weitere Bundesrechtsverstöße unterlaufen sind, soweit es die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG verneint hat,
inwieweit seine Ausführungen zur Unionsrechtskonformität seiner Auslegung von § 2 Abs. 1
2 UmwRG mit Unionsrecht im Einklang stehen. 54
des Gesetzes vom 20. März 2013 (GVBl. S. 35) i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1
2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden UVPG a. F.) zur Beteiligung berechtigt. Denn danach war ihm als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (zur Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 1 LStrG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1
2 UVPG a. F. vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung <LUVPG> in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2018 <GVBl. S. 55>
2 Satz 1
2 LUVPG in der Fassung vom 22. Dezember 2015 <GVBl. S. 516>). Es kann deshalb offenbleiben, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Umweltvereinigungen, die zur betroffenen Öffentlichkeit zählen, nach Art. 10a UVP-RL a. F. bzw. Art. 11 UVP-RL n. F.
2 AK Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben müssen, um die materiell-rechtliche
verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Bestimmungen genannten Entscheidungen anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie im Verfahren über den Genehmigungsantrag spielen konnten (EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - NVwZ 2009, 1553 Rn. 39
vom
verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Es kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist
deshalb weder die Begründetheit der Klage geprüft noch die für die Begründetheitsprüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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