WBRE202300119 ECLI:DE:BVerwG:2022:201022U2C10.21.0 BVerwG 2. Senat 20221020 2 C 10/21 Urteil § 23 BeamtStG, § 26 BeamtStG, § 85 SGB 9, § 39 LbG BE 2011, § 72 Abs 1 Nr 2 PersVG BE 2004, § 73 PersVG BE 2004, § 88 Nr 10 PersVG BE 2004 vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juli 2021, Az: OVG 4 B 14.19, Urteilvorgehend VG Berlin, 31. Oktober 2019, Az: 36 K 857.17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Verweigerung der Zustimmung des Personalrats wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung anderer Vertretungen Im Verfahren der Mitbestimmung bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag des Beamten nach § 88 Nr. 10 PersVG BE kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht darauf stützen, die Zustimmung der Vertretung der schwerbehinderten Menschen oder der Frauenvertreterin beruhe auf unzureichenden Informationen durch den Dienstherrn (wie BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die 1953 geborene Klägerin stand als Steueramtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Ohne Zurruhesetzung wäre die Klägerin mit Ablauf des Januar 2018 wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3 Ab April 2013 war die Klägerin mehrfach für längere Zeit - auch für mehrere Monate - dienstunfähig erkrankt. Die Klägerin wurde mehrmals amtsärztlich untersucht und auch im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells wieder eingegliedert. Aufgrund der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom Januar 2017, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin langfristig ausschloss, leitete der Beklagte das Verfahren zur Zurruhesetzung der Klägerin ein. 4 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Frauenvertreterin im Finanzamt erhoben auf der Grundlage der ihnen übersandten Unterlagen gegen die vom Beklagten beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin keine Einwände. Der daraufhin vom Beklagten beteiligte Personalrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, ihm fehlten die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere das amtsärztliche Gutachten vom Januar 2017. Der Beklagte legte dem Personalrat die Sache samt Gutachten erneut zur Mitbestimmung vor. Der Personalrat verweigerte abermals seine Zustimmung mit der Begründung, es lägen keine gültigen Stellungnahmen der Schwerbehinderten- und der Frauenvertretung vor, weil diese noch einmal hätten befasst werden müssen. Der Beklagte hielt diese Begründung für unbeachtlich und sah die Zustimmung als erteilt an. Eine hiergegen vom Personalrat erhobene Klage nahm dieser in der mündlichen Verhandlung wieder zurück. 5 Der Beklagte versetzte die Klägerin mit Ablauf des Mai 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die nach Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zurruhesetzung der Klägerin sei formell rechtmäßig. Vor der Zurruhesetzung habe das Integrationsamt nicht beteiligt werden müssen. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat sei unbeachtlich. Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom Januar 2017 sei die Zurruhesetzung der Klägerin auch materiell rechtmäßig. 6 Hiergegen richtet sich die bereits vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2021 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 sowie den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 24. August 2017 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 und § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG sowie § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) nicht. Die Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung ist ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin zwischenzeitlich ohnehin in den Ruhestand versetzt worden wäre, wegen der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zulässig (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 10). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Zurruhesetzung der Klägerin ist nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bestehenden Sach- und Rechtslage sowohl in formeller (1.) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 9 1. Weder im Hinblick auf das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.