BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 WDB 1/22 – Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; Nötigung 1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen…
WBRE202300221 ECLI:DE:BVerwG:2022:210922B2WDB1.22.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20220921 2 WDB 1/22 Beschluss § 32 Abs 5 WDO 2002, § 3 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 42 Nr 4 S 4 WDO 2002, § 1 Abs 1 VwVfG, § 29 Abs 1 S 2 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 46 VwVfG, § 28 Abs 1 SBG 2016, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 1 SG, § 13 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 2 StGB, § 154 Abs 2 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; Nötigung 1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.
Auf die weitere Beschwerde des Soldaten wird die Disziplinarbuße vom 12. März 2021 in Nr. 1 neu gefasst: "Der Soldat hielt sich am 18.12.2020 zwischen 09:27 Uhr und 09:43 Uhr im Gebäude 107 in der ...-Kaserne in ... auf, obwohl ihm, wie er wusste, aufgrund seiner am 17.12.2020 erfolgten Rückkehr aus der Republik Niger in die Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt in diesem Gebäude aus Infektionsschutzgründen verboten war."
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
1 Der Soldat wendet sich gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme.
2 1. Der ... geborene und verheiratete Soldat ist Vater von drei volljährigen Kindern. Er hat die nationale sowie amerikanische Generalstabsausbildung erfolgreich absolviert, weist acht förmliche Anerkennungen auf und ist mit dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und Gold dekoriert. Er ist Berufssoldat und Abteilungsleiter in der ... im Dienstgrad eines Obersten i.G. der Besoldungsgruppe B 3. Zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens war er im ... der Bundeswehr Leiter der Abteilung ... In dieser Eigenschaft nahm er vom 27. November 2020 bis 17. Dezember 2020 an einer Dienstreise in den Niger teil.
3 2. In der letzten, vom Befehlshaber des ... verfassten regulären Beurteilung vom 2. Juli 2019 erlangte der Soldat im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "8,50". In der Beschreibung heißt es, sein Führungsverhalten sei charakterisiert durch den Dreiklang von hoher Zuverlässigkeit, der Einforderung von Höchstleistungen und Fürsorglichkeit. Der Soldat sei psychisch wie physisch hochbelastbar und ein herausragender Generalstabsoffizier. Mit seinem vorbildlichen Informations- und Kommunikationsverhalten sei er ein gesuchter und geschätzter Gesprächspartner. Mit seiner beispielgebenden Dienstauffassung gehe er voran. Es stehe außer Frage, dass der Soldat für weitere anspruchsvolle Folgeverwendungen in besonderem Maße geeignet sei. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat sich dem angeschlossen und empfohlen, den Soldaten für eine mögliche Förderung in die Ebene B 6 weiterhin im Auge zu behalten.
4 Nach Aussage des seit März 2022 aktuellen Disziplinarvorgesetzten sind die Leistungen des ihm seit 1995 bekannten Soldaten nach dem aktuellen Beurteilungssystem mit "D.O" einzureihen. Der Soldat gehöre im oberen Drittel zur Leistungsspitze. Er sei ein aufrichtiger, eher robuster Kamerad, als Angehöriger der Fallschirmjägertruppe körperlich belastbar und ein "Macher". Es gebe über den Soldaten keine Beschwerden aus dem Kameradenkreis und es hätte - abgesehen von den durch die Disziplinarbuße geahndeten Pflichtverletzungen - nur ein bis zwei kleinere dienstliche Verstöße gegeben, bei denen die disziplinaren Ermittlungen von ihm unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt worden seien. Konkret sei es um den Verlust eines Mobilfunkgerätes bzw. um die ungeschützte Versendung einer E-Mail durch den Soldaten an dessen Ehefrau gegangen.
5 3. Nach der ersten Anhörung des Soldaten am 18. Januar 2021 durch den Rechtsberater, der am 26. Februar 2021 durch den Rechtsberater erfolgten Anhörung der Vertrauensperson und der am 10. März 2021 vom Disziplinarvorgesetzten durchgeführten Schlussanhörung hat dieser am 12. März 2021 gegen den Soldaten eine Disziplinarbuße von 2 500 € mit der Begründung verhängt: "1. Der Soldat hielt sich am 18.12.2020 zwischen 09:27 Uhr und 09:43 Uhr in Gebäude 107 in der ...-Kaserne in ... auf, obwohl ihm, wie er wusste, aufgrund seiner am 17.12.2020 erfolgten Rückkehr aus der Republik Niger in die Bundesrepublik Deutschland durch den Befehlshaber des ... mit 'Weisung Nr. 2, 8. Änderung, für die Festlegung von Einsatz- und Missionsgebieten der Bundeswehr, für die eine isolierte Unterbringung vor und Absonderung nach Einsätzen und Missionen in DEU aufgrund COVID-19 durchzuführen ist' vom 14.12.2020 der Aufenthalt in häuslicher Absonderung befohlen worden war.
6 In der in Ziffer 1 der Disziplinarbuße in Bezug genommenen Weisung Nr. 2 für die Festlegung von Einsatz- und Missionsgebieten der Bundeswehr, für die eine isolierte Unterbringung vor und Absonderung nach Einsätzen und Missionen in DEU aufgrund COVID-19 durchzuführen ist (8. Änderung) (im Folgenden: Weisung Nr. 2), heißt es: "Hiermit setze ich gem. Bezug 1 für die Einsatz-/Missionsgebiete die Regelungen gem. Anlage A und B in Kraft.
7 4. Die vom Soldaten gegen die Disziplinarbuße eingelegte Beschwerde hat der Generalinspekteur der Bundeswehr mit am 6. September 2021 zugestelltem Bescheid vom 16. August 2021 zurückgewiesen.
8 5. Der Soldat hat dagegen unter dem 4. Oktober 2021 weitere Beschwerde erhoben und sie - unter Bezugnahme auf seine früheren Einlassungen und Beschwerdebegründung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
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10 Das Schlussgehör sei zudem erfolgt, ohne dass er vom vollständigen Inhalt der Ermittlungsakte Kenntnis gehabt habe. Dies verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Erst Anfang Juni 2021 habe er festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlussgehörs wesentliche Aktenteile gefehlt hätten und ihm vorher nicht zugänglich gemacht worden seien. Ansonsten hätte er insbesondere die unrichtige Mitteilung an den Befehlshaber, die Ermittlungen in den jeweiligen Bußgeldverfahren seien noch nicht abgeschlossen, widerlegen und auf die Einstellung der Ermittlungen hinweisen können. Unbekannt geblieben sei ihm dadurch auch der Aktenvermerk vom 8. Februar 2021 und die Empfehlung des Leitenden Rechtsberaters des ... vom 2. Februar 2021, obwohl es sich dabei um ein Schlüsseldokument gehandelt habe. Ansonsten hätte er sich unter anderem dahingehend verteidigen können, dass in einem Bescheid der Überwachungsstelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Ost keine Ordnungswidrigkeit festgestellt worden sei und ihm Oberfeldarzt Dr. K. bestätigt habe, am 18. Dezember 2020 alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen zu haben.
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15 6. Der Generalinspekteur tritt dem unter Hinweis auf die Begründung in der Beschwerdeentscheidung entgegen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dem Disziplinarvorgesetzten sei es zeitlich schlichtweg nicht möglich gewesen, die Anhörung und Erörterung mit der Vertrauensperson zeitnah selbst durchzuführen. Selbst wenn eine Delegation unzulässig gewesen wäre, würde dies keinen schweren Verfahrensfehler begründen. Deren Anhörung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Höhe der Disziplinarbuße sei der Vertrauensperson im Rahmen der Erörterung erneut bekannt gegeben worden.
16 Dem Soldaten sei bei der abschließenden rechtlichen Anhörung auch das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden. Dabei könne offenbleiben, ob ihm auch alle internen Vermerke und die Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke vorgelegen hätten. Einen Anspruch auf eine solche Offenlegung habe der Soldat nicht. Die WDO verlange nur, dem Soldaten klar zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt würden, und ihm die Ermittlungsergebnisse zu offenbaren, die als Tatsachengrundlage für die disziplinare Entscheidung gedient hätten. Eine Verpflichtung, die rechtliche Bewertung des Sachverhalts zu erörtern, bestehe indes nicht.
17 7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr und die Personalgrundakte des Beschwerdeführers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
18 Die gemäß § 42 Nr. 4 WDO i. V. m. § 16 Abs. 1 WBO zulässige weitere Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
19 1. Die Disziplinarbuße ist nicht bereits aus formal-rechtlichen Gründen aufzuheben.
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29 Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 1984 - 1 WB 144.82 - (NZWehrr 1984, 163 = juris Rn. 29) befunden, dass der Disziplinarvorgesetzte in einem Beschwerdeverfahren nicht an der Delegation von Ermittlungshandlungen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO nur einem Offizier übertragen werden dürfen, an einen seinem Stab angehörenden Rechtsberater gehindert sei. Dies folge aus der sinngemäßen Anwendung des § 86 Abs. 2 WDO 1972 (§ 92 Abs. 1 Satz 1 WDO n. F.), demzufolge in einem disziplinargerichtlichen Verfahren zur Vorbereitung ihrer Entschließung die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen könne. Von daher sei nicht einsichtig, warum ein Divisionskommandeur oder ein Offizier in vergleichbarer Stellung schon bei der Vorbereitung einer für den betroffenen Soldaten so einschneidenden Entscheidung wie der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens den Rechtsberater in seiner Eigenschaft als Wehrdisziplinaranwalt einschalten dürfe, nicht jedoch bei der Aufklärung des Sachverhalts in einer (einfachen) Wehrbeschwerdeangelegenheit.
30 Diese Erwägungen tragen aber vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Anhörung der Vertrauensperson keine Sachaufklärungsmaßnahme ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 51). Zudem sind sie durch das Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) überholt. Denn durch das Änderungsgesetz wurde in § 28 Abs. 1 SBG erstmalig die Möglichkeit einer Delegation zur Anhörung der Vertrauensperson (durch den Disziplinarvorgesetzten) zugelassen und ausdrücklich auf Offiziere beschränkt. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Änderungen die sich aus der Wehrdisziplinarordnung ergebende Verpflichtung des Disziplinarvorgesetzten, diese Aufgaben grundsätzlich persönlich wahrzunehmen und nur im Ausnahmefall Beauftragte einzusetzen, unberührt bleiben (BT-Drs. 18/8298 S. 44; Gronimus, Soldatenbeteiligungsgesetz, 2021, § 28 Rn. 15a). Dem Ausnahmecharakter einer Delegation widerspräche somit, eine Delegationsmöglichkeit auf andere Amtswalter als Offiziere zuzulassen. Außerdem ist anders als in § 28 Abs. 2 SBG nicht davon die Rede, dass die Anhörung auf eine vom Disziplinarvorgesetzten "bestimmte Stelle" übertragen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 1 WB 7.21 - juris Rn. 35).
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32 2. Die angegriffene Disziplinarmaßnahme ist auch in der Sache nicht unverhältnismäßig. Dies festzustellen ist der Senat befugt, weil er nicht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Disziplinarvorgesetzten verhängten Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, sondern gemäß § 42 Nr. 4 Satz 4 WDO eigene Disziplinargewalt ausübt. Gegen den Soldaten ist - nach Maßgabe der Beschlusstenorierung - mindestens eine Disziplinarbuße zu verhängen.
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35 Der zusammen mit dem Oberstabsbootsmann R. am 17. Dezember 2020 aus dem Niger in W. gelandete Soldat war zur Vermeidung eines Kontakts mit anderen Soldaten in telefonischer Absprache mit dem Zeugen Oberstabsfeldwebel G. am 16. Dezember 2020 dergestalt abgeholt worden, dass beide Rückkehrer in einem Fahrzeug nach Hause fahren konnten. Der Soldat hat diesen Sachverhalt nicht bestritten, der zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der in die mündliche Verhandlung eingeführten Aussagen des Oberstabsfeldwebels G. (vom 13. Januar 2021) und des Oberst B. (vom 26. Januar 2021) feststeht. Letzterer hat ebenfalls erklärt, der Soldat sei am 17. Dezember 2020 unter Einhaltung aller COVID-Schutzmaßnahmen aufgenommen worden. Man habe zwei Fahrzeuge nach W. geschickt, sodass den zwei Rückreisenden ein gemeinsames Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Man hätte dem Soldaten auch Unterlagen zusammengestellt.
36 Der Soldat hat ferner gegenüber dem Zeugen G. in einem Gespräch am 5. Januar 2021, in dem es um dessen Verhalten am 18. Dezember 2020 ging, erklärt, gewusst zu haben, dass er gemäß der Weisung zur häuslichen Absonderung nicht in die Abteilung hätte gehen dürfen. Auch dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der in die mündliche Verhandlung eingeführten Aussage des Zeugen G. fest. Dieser Zeuge ist auch deshalb glaubwürdig, weil er auf das Verhalten des Soldaten besonnen reagiert hat. Denn nachdem er am 23. Dezember 2020 vom Zeugen B. darüber informiert worden war, dass der Soldat positiv getestet worden sei, hat er - entgegen seinem ersten Impuls - keine Meldung geschrieben, sondern noch am 5. Januar 2021 ein Gespräch mit dem Soldaten geführt und ihm gesagt, dass er dessen Verhalten unkameradschaftlich und verantwortungslos finde, zumal sie in der Abteilung auch eine schwangere Kameradin gehabt hätten. Der Soldat halte sich nicht an die Weisungen, obwohl er andere Soldaten wegen COVID-Verdachts zum Arzt befohlen habe. Er sei der Auffassung, dass ein Vorgesetzter hinsichtlich der Einhaltung von Weisungen bei einer Pandemie mit gutem Beispiel vorangehen solle.
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38 Soweit der Soldat in Abrede stellt, den Zeugen O. mit den in Ziffer 2 der Disziplinarbuße beschriebenen Äußerungen von Aussagen anlässlich der Vernehmung abhalten zu wollen, glaubt der Senat nicht ihm, sondern dem Zeugen O. Dass dessen Aussagen nicht bereits ohne jeglichen tatsächlichen Anhalt sind, bestätigt der Umstand, dass der Soldat selbst eingeräumt hat, in dem Gespräch geäußert zu haben, es werde "Blut fließen". Soweit er behauptet, damit sei ausschließlich sein Blut gemeint gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Der Zeuge Flottillenarzt O. ist glaubwürdig. Bei ihm ist insbesondere kein Belastungsmotiv ersichtlich. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung zwar sogleich daran erinnern, dass der Soldat ihn in dem Gespräch erklärt habe, er solle sich seine Aussage noch einmal überlegen, weil sonst der Befehlshaber des ... mit hineingezogen werde; er habe dieses Gespräch auch als bedrohlich angesehen. An die konkreten in Ziffer 2 der Disziplinarbuße zitierten Äußerungen des Soldaten erinnerte er sich jedoch erst auf Vorhalt seiner früheren Aussage (vom 12. Januar 2021). Ein solch tastendes Aussageverhalten widerspricht der Annahme, dem Zeugen O. sei es darum gegangen, den Soldaten unberechtigt zu belasten. Dass der Zeuge O. sich nicht daran erinnerte, vom Soldaten angeblich einen Auftrag zur Untersuchung des Verhaltens von Dr. H. im Niger erhalten zu haben, spricht nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit.
39 Hinzu tritt, dass Oberstabsfeldwebel He. sowie Oberstabsfeldwebel Hä. ausweislich ihrer in die mündliche Verhandlung eingeführten Aussagen vom 20. und 27. Januar 2021 die Aussagen des Zeugen O. bestätigt haben und es - anders als vom Soldaten angenommen - keineswegs abwegig ist, dass der Zeuge O. ihnen emotional bewegt von dem Gespräch berichtet hat. Dies gilt insbesondere bezogen auf den Oberstabsfeldwebel He., den der Zeuge O. nach eigener Aussage seit 12 Jahren kennt und mit dem ihn bis heute ein sehr gutes kameradschaftliches Verhältnis verbindet.
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41 Danach hat am 12. Januar 2021 gegen 14:30 Uhr in dem Dienstzimmer des Soldaten im Gebäude 107 in der ...-Kaserne in ... ein Gespräch zwischen diesem und dem Zeugen Oberstleutnant S. stattgefunden, in dem der Soldat sich diesem gegenüber wie in Ziffer 3 der Disziplinarbuße beschrieben geäußert hat. Grund für die Enttäuschung war die zuvor abgesetzte Meldung des als Referatsleiter IT-Unterstützung eingesetzten Zeugen an den IT-Sicherheitsbeauftragten über IT-Sicherheitsvorkommnisse, für die der Soldat die Verantwortung trug. Aufgrund dieser Äußerung befürchtete der Zeuge S., eine schlechte Beurteilung zu erhalten. Dessen Meldung war erfolgt, weil telefonisch zur Morgenlage der Abteilung ein Soldat zugeschaltet worden war, der eine ungeschützte Verbindung benutzt hatte, und nicht auszuschließen war, dass in der Morgenlage Themen der Geheimhaltungsstufe "NfD" oder höher angesprochen worden waren. Der Soldat fragte den Zeugen S. erst im Laufe des Gesprächs, ob die Meldung bereits abgesetzt war.
42 Soweit der Soldat behauptet, am 12. Januar 2021 sei nicht über eine Beurteilung des Zeugen S. gesprochen worden, erst im Gespräch am 13. Januar 2021 habe er sich entschuldigt und dem Zeugen erklärt, dieser brauche wegen seiner Meldung keine schlechte Beurteilung zu befürchten, glaubt der Senat ihm die zeitliche Abfolge und den Gesprächsinhalt am 12. Januar 2021 nicht. Das Gespräch am 13. Januar 2021 ist nach eigener Aussage des Soldaten durch Oberst B. initiiert worden, der dem Soldaten nach dem Gespräch am 12. Januar 2021 mitgeteilt hatte, dass sich der Zeuge S. über seine Beurteilung Sorgen mache. Bereits dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das Thema Beurteilung schon am 12.
Januar 2021 Gesprächsgegenstand geworden war und der Soldat nun Anlass für eine Entschuldigung sah, die - anders als vom Soldaten behauptet - nur wenig mit familiären Belastungen des Zeugen zu tun hatte. Entkräftet wird dies auch nicht durch die durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen Oberst B., sich nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs am 12. Januar 2021 erinnern zu können. Damit hat er jedenfalls nicht bestätigt, dass die Beurteilungsthematik kein Gegenstand des ersten Gesprächs gewesen ist. Zudem ist die Aussage des Oberstleutnants S. glaubhaft. Sie ist konsistent und der Zeuge konnte sich insbesondere an seine Nachfrage, ob der Soldat ihn nötigen wolle, erinnern.
Bei dem Zeugen ist auch kein Belastungseifer ersichtlich; er hat insbesondere positiv betont, vom Soldaten später einen wohlwollenden Beurteilungsbeitrag erhalten zu haben.
43 Schließlich spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. der Umstand, dass sich auch in diesem Verhalten ein hohes Maß an Impulsivität ausdrückt, welches den Soldaten zwar einerseits zu einem "Macher" macht, ihm jedoch andererseits die Sensibilität für Kameraden und Stresssituationen nimmt. Dem entspricht, dass bereits der seinerzeitige unmittelbare Disziplinarvorgesetzte (im Aktenvermerk vom 8. Februar 2021) ausgeführt hat, nach dem von ihm gewonnenen Stimmungsbild in der Abteilung reagiere der Soldat unter Stress teilweise überaktiv und überschnell mit der Tendenz zur Überforderung des eigenen Personals. Dokumentiert ist diese Neigung exemplarisch durch die aktenkundig erfasste Chat-Äußerung des Soldaten (vom 30. März 2020), wenn die Soldaten ihre Probleme mit der Kinderbetreuung nicht in den Griff bekämen, führe dies "ganz ehrlich zur Ausentwicklung einer womöglich hoffnungsvollen Karriere!"
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46 aaa) Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG liegt indes nicht vor, weil es an einem Befehl fehlt. Ein Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG setzt voraus, dass einem militärischen Untergebenen durch einen militärischen Vorgesetzten schriftlich, mündlich oder in anderer Weise eine Anweisung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen mit Gehorsamsanspruch erteilt wird. Zwar muss dabei der Ausdruck "Befehl" nicht verwendet werden. Der Anspruch auf Gehorsam muss aber aus Sicht eines objektiven Betrachters nach dem Kontext und dem objektiven Erklärungsgehalt der Äußerung eindeutig erkennbar sein. Dem Adressaten muss vermittelt und deutlich werden, dass der militärische Vorgesetzte nicht nur eine bloße Erwartung kundtut, sondern mit seinem Verlangen die Gehorsamspflicht einfordert, die notfalls mit einer Drohung mit disziplinar- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen oder anderen Maßnahmen durchgesetzt werden kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 - 2 WD 7.21 - Rn. 36 m. w. N.). Nach Maßgabe dessen spricht hier bereits die Wortwahl "Weisung Nr. 2" gegen einen Befehl, weil die Anordnung sich ausdrücklich als "Weisung" bezeichnet und weil bei dem Befehlshaber des ... der Bundeswehr die Unterscheidung zwischen Befehl und Weisung als bekannt zugrunde gelegt werden muss. Außerdem räumt die Weisung insbesondere bei der hier einschlägigen Regelung für Rückkehrende (Nr. 9) Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Art und der Dauer der Absonderung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 WB 37.21 - NVwZ-RR 2022, 544 Rn. 17 f.).
47 bbb) Jedoch hat der Soldat gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG willentlich und wissentlich verstoßen, weil er die Verpflichtung einschließt, auch Weisungen des Dienstherrn zu befolgen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 92 Rn. 27). Denn dass eine - in Ziffer 9 der Weisung Nr. 2 vorausgesetzte - Anordnung des Befehlshabers für Rückkehrer aus dem Niger am 17. Dezember 2020 bestand, die Kaserne einstweilen nicht wieder betreten zu dürfen, war ihm durch das Telefonat mit dem Zeugen Oberstabsfeldwebel G. am 16. Dezember 2020 bekannt und wurde ihm erneut durch die Umstände deutlich, unter denen er am 17. Dezember 2020 abgeholt und von anderen Soldaten separiert wurde. Als Leiter der Abteilung ... im ... war ihm diese für alle Auslandsaufenthalte im Prinzip gleiche Verpflichtung zu einem mindestens einwöchigen Fernbleiben vom Arbeitsplatz bekannt. Insoweit begegnet die Weisung auch keinen rechtlichen Bedenken (anders zur früheren Rechtslage und zur Beschränkung auf die Wohnung, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 WB 37.21 - a. a. O. Rn. 29 ff.). Er hat zudem selbst ausgeführt, der Aufenthalt in der Kaserne am 18. Dezember 2020 habe auch der Überprüfung gedient, ob man ihm die Rechtslage zutreffend übermittelt habe. Mit dem Aufenthalt hat er somit einen Verstoß gegen die Weisungslage jedenfalls billigend und somit vorsätzlich in Kauf genommen.
48 Auch wenn sich die Pflichtverletzung damit nicht gegen einen Verstoß gegen Nr. 2 der Weisung ableitet, hindert dies den Senat nicht daran, den in dieser Art feststehenden Sachverhalt disziplinarisch zu würdigen. Denn die Verfügung über die Disziplinarmaßnahme hat nicht die Bedeutung einer Anschuldigungsschrift wie im disziplinargerichtlichen Verfahren. Unmittelbar aus § 42 Nr. 4 Satz 4 WDO folgt, dass die angefochtene Disziplinarmaßnahme "in vollem Umfang" der wehrdienstgerichtlichen Prüfung unterliegt und dass das Gericht "zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft". Demnach kann das Wehrdienstgericht die angefochtene Maßnahme bestätigen, sie in ihrer Höhe oder Art mildern oder auch ganz aufheben. Die Entscheidung des Gerichts beschränkt sich nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme. Vielmehr übt es selbst Disziplinargewalt aus; daran ändert nichts, dass es wegen des auch hier geltenden Verschlechterungsverbots die Maßnahme nicht verschärfen kann. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergibt sich damit, dass das Wehrdienstgericht auch befugt ist, den im Tenor einer Disziplinarmaßnahme enthaltenen Tatvorwurf durch eine neue Fassung zu präzisieren und an seine Tatsachenfeststellungen anzupassen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 WNB 2.19 - juris Rn. 5).
49 ccc) Der Soldat hat mit seinem Verhalten zudem gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 1 SG verstoßen. Die Rechte der Kameraden zu achten (Satz 2), verlangt insbesondere, ihre körperliche Integrität zu achten und sie nicht unnötigen Gesundheitsgefährdungen auszusetzen. Dagegen hat der Soldat dadurch verstoßen, dass er am 18. Dezember 2020 wissentlich und willentlich das - durch das Zusammentreffen mit dem Zeugen Oberstabsfeldwebel G. auch realisierte - Risiko einging, andere Kameraden in ihrer Gesundheit durch eine Corona-Infektion zu gefährden. Dass er dabei unter anderem eine Maske trug, führte lediglich zu einer Risikominimierung.
50 ddd) Verbunden war damit ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG. Sie gehört zu den vornehmlichsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen und verpflichtet ihn, sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen einem Untergebenen gegenüber leiten zu lassen, diesen bei seiner dienstlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen, ihn vor Nachteilen und - wie hier gesundheitlichen - Risiken oder Schäden zu bewahren und alles zu unterlassen, womit er seine Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen ausnutzen würde (BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 WD 7.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21 Rn. 26).
51 eee) Schließlich bewirkt sein Verhalten einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, weil dem Verhalten des Soldaten - unabhängig von anderen Pflichtverstößen - auch die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 35). Dies ist der Fall, zumal das Verhalten des Soldaten in der Einheit und Öffentlichkeit (... online) publik geworden ist und die Aussage des Zeugen G. eindringlich dokumentiert, wie sehr das Verhalten des Soldaten als verantwortungslos angesehen wurde und dessen Integrität als Vorgesetzter infrage stellte.
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53 aaa) Zwar hat der Soldat nicht gegen § 34 Abs. 1 WStG verstoßen, weil die Tat, zu der er den Zeugen O. verleiten wollte, keinen Straftatbestand erfüllt hätte (zu § 33 WStG: BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 WD 7.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21 Rn. 25). Eine unwahre Aussage vor der Wehrdisziplinaranwaltschaft begründet keinen strafbaren Verstoß gegen § 153 StGB, weil sie nicht zu eidlichen Vernehmungen berechtigt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 3 Ws 215/10 - NStZ-RR 2012, 11 = juris Rn. 14). Ebenso wenig liegt ein strafbares Unterdrücken von Beschwerden im Sinne von § 35 WStG vor, weil es sich bei den Aussagen vor der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht um eine Eingabe, Meldung oder Beschwerde (gegenüber den dort bezeichneten Institutionen) oder um eine Anzeige oder um einen Rechtsbehelf gehandelt hat. Die Arten der Erklärungen, die geschützt werden sollen, sind dort abschließend geregelt (vgl. BT-Drs. 2/3040 S. 40).
54 Schließlich begründet das festgestellte Verhalten auch keinen Verstoß gegen § 32 WStG in der Variante, dass der Soldat als Vorgesetzter seine Dienststellung zu Forderungen oder Zumutungen missbraucht hätte, die dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen. Denn mit der Androhung, über seine Kenntnisse über etwaige disziplinarisch relevante Vorfälle im Niger zu berichten, hat der Soldat noch nicht seine dienstliche Stellung speziell als Vorgesetzter missbraucht.
55 bbb) Der fehlenden Ausnutzung der Vorgesetztenstellung steht indes nicht entgegen, dass der Soldat damit gleichwohl eine versuchte, gemäß § 240 Abs. 3 StGB strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB begangen (zum Verhältnis zu § 32 WStG: Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 5. Aufl. 2012, § 33 Rn. 11) und somit gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen hat. Denn diese soldatische Pflicht schließt die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung ein (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - juris Rn. 43) und gilt insbesondere gegenüber dem Strafrecht (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 2 WD 28.20 - Buchholz 450.2 § 99 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 31).
56 Die Androhung, über disziplinarisch relevante Vorgänge im Niger zu berichten, ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel mit dem Ziel, den Zeugen Flottillenarzt O. von Aussagen über etwaig disziplinarisch relevantes Verhalten des Soldaten abzuhalten. Die Androhung eines empfindlichen Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn - wie hier - ein nachteiliges legales Verhalten angekündigt wird und der Nachteil einen Dritten treffen soll (Altvater/Coen, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2023, § 240 Rn. 82 f.).
57 Ein empfindliches Übel wurde im vorliegenden Fall angedroht, weil der Soldat dem Zeugen Flottillenarzt O. zum einen avisierte, ihn in ein Disziplinarverfahren jedenfalls gegen Dr. H. involvieren zu wollen, und ihn zum anderen als Übermittler der Botschaft instrumentalisierte, dass der Soldat von einem disziplinarisch relevanten Verhalten des mit dem Zeugen O. jedenfalls kameradschaftlich verbundenen Dr. H. ausging. Damit stand eine nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt für den Zeugen O. im Raum (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - NJW 2014, 401 = juris Rn. 47; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 240 Rn. 32). Die Realisierung des vom Soldaten in Aussicht gestellten Nachteils war diesem auch möglich und objektiv geeignet, den Zeugen in seinem Verhalten zu beeinflussen, somit auch ein empfindliches Übel (BGH, Beschluss vom 5. September 2013, a. a. O. Rn. 51). Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Soldaten um den Vorgesetzten des Zeugen handelte (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 55).
58 Die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck war zudem verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, also "sozial unerträglich" war (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16 - NJW 2017, 1487 = juris Rn. 51). Zwar ist die Ankündigung des Soldaten, ein für disziplinar bedeutsam erachtetes Verhalten disziplinarischer Prüfung zuzuführen (Mittel), an sich nicht verwerflich; seine Verwerflichkeit erhält sie jedoch durch die Ankündigung, davon (nur) abzusehen, wenn der Zeuge Flottillenarzt O. in dem gegen den Soldaten geführten disziplinarischen Ermittlungsverfahren nicht vollständig aussagt (Zweck).
Denn der Zeuge hätte zur Erfüllung des Ansinnens Dienstpflichten verletzen und ein Dienstvergehen nach § 23 SG begehen müssen. Dadurch wird die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck zu einem sozialwidrigen Verhalten (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 240 Rn. 41). Für den Zeugen Flottillenarzt O. bestand gemäß § 13 Abs. 1 SG die gesetzliche Verpflichtung, vor dem Disziplinarvorgesetzten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, die als Dienststelle des Bundes (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 44 Rn. 24) gemäß § 97 Abs. 1 WDO staatsanwaltsähnlich im Disziplinarverfahren die belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln hat, in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäß und mithin vollständig auszusagen.
Die Behauptung des Soldaten, er habe mit seinem Ansinnen letztlich uneigennützig den Befehlshaber des ... schützen wollen, ist unglaubwürdig und führt schon wegen ihrer Allgemeinheit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
59 ccc) Einher geht damit auch hier ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 1 SG, weil der Soldat den Zeugen O. mit der Aufforderung, zu bestimmten Gegenständen wahrheitswidrig nichts auszusagen, der Gefahr disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - Rn. 26). Hinzu tritt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 WD 7.06 - Rn. 31).
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61 aaa) Ein nach § 35 Abs. 3 WStG auch als Versuch strafbarer Verstoß gegen den Wehrstraftatbestand des Unterdrückens von Beschwerden (§ 35 Abs. 1 WStG) liegt indes nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Soldat zum Zeitpunkt seiner Äußerungen angenommen hat, der Zeuge Oberstleutnant S. habe die fragliche Meldung bereits abgesetzt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutrifft und bereits dadurch - wie von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angenommen - der Wehrstraftatbestand des § 35 Abs. 1 WStG ausgeschlossen ist. Jedenfalls erfasst der Begriff der Meldung nicht jede Mitteilung. Geschützte Erklärungen sind solche, die - wie sich schon aus der Generalüberschrift "Unterdrücken von Beschwerden" ergibt - zur Wahrnehmung eigener oder fremder Belange an die Volksvertretungen, an Dienststellen oder Vorgesetzte gerichtet werden und strafrechtliche Anzeigen oder Rechtsbehelfe, nicht aber Meldungen exklusiv fachlicher Natur (vgl. BT-Drs. 2/3040 S. 40; Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 5. Aufl. 2012, § 35 Rn. 1a, 2).
62 bbb) Ebenso wenig liegt ein Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG vor. Der Soldat hat seine Dienststellung gegenüber dem ihm untergebenen Zeugen S. zwar durch die Drohung missbraucht, ihn wegen seiner Meldung schlechter zu beurteilen und diesen dadurch in eine missliche Lage gebracht. Denn der Zeuge war nach der Erlasslage verpflichtet, das IT-Sicherheitsvorkommnis zu melden. Es bestand der dringende Verdacht, dass bei der vom Soldaten geleiteten Morgenlage der Abteilung ... die Sicherheitsvorschriften für Telefonkonferenzen missachtet worden waren. Es fehlt aber am Tatbestandsmerkmal eines Befehls, einer Forderung oder Zumutung. Da die Meldung zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits abgesetzt war, lag nur eine unzulässige nachträgliche Rüge vor. Sie war nicht mit einem Befehl, der Forderung oder der Zumutung verbunden, die Meldung nicht abzugeben oder zurückzunehmen.
63 ccc) Verstoßen hat der Soldat hingegen gegen die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG. Das Vertrauen in den Soldaten als Vorgesetzten wird durch derart affektgesteuerte und unverhältnismäßige Äußerungen erschüttert. Ein Offizier darf einem Untergebenen nicht berufliche Nachteile allein deswegen androhen, weil dieser vorschriftsgemäß seinen Verdacht der Missachtung von Sicherheitsvorschriften gemeldet hat. Dies begründet einen weiteren Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG sowie die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
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71 aaa) Nach Maßgabe dessen wirkt zulasten des Soldaten, dass er nicht nur durch die Verwirklichung des Straftatbestandes gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), sondern darüber hinaus gegen zahlreiche weitere soldatische Pflichten verstoßen hat, wodurch das Dienstvergehen zusätzliche Schwere erlangt.
72 Hinzu kommt als Folge des Dienstvergehens, dass der Soldat auf seinem bisherigen Dienstposten nicht mehr verwendet werden konnte und es auch - über ...-Online - in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Soweit die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Verlust des Dienstpostens als Umstand angesehen hat, der es rechtfertige, von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens abzusehen (vgl. Vermerk des Leitenden Rechtsberaters vom 2. Februar 2021), hat sie diesen belastenden Umstand entgegen § 38 Abs. 1 WDO als gleichsam entlastenden Umstand gewichtet.
73 Äußerst erschwerend wirkt zudem der Verstoß gegen die Vorbildfunktion nach § 10 Abs. 1 SG. Der Soldat nimmt nicht nur als Oberst bereits eine hohe Vorgesetztenfunktion wahr (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 91 Rn. 41); darüber hinaus hatte er zum Tatzeitpunkt im ... der Bundeswehr die exponierte Funktion als Leiter der Abteilung ... inne. Der damit verbundenen Vorbildfunktion ist er nicht gerecht geworden. Vielmehr hat er dem Grundsatz "Wer Disziplin fordert, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben" (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <194 f.>) zuwidergehandelt. Unrechtseinsicht und Reue waren nicht festzustellen; der Soldat hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr seine jahrzehntelangen Verdienste hervorgehoben. Die damit verbundene Relativierung ist zwar nicht zu seinen Lasten einzustellen, kann jedoch auch nicht zu seinen Gunsten gewichtet werden (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - Rn. 39 m. w. N.).
74 bbb) Zu seinen Gunsten zu gewichten ist indes, dass die Bedrohung ausschließlich verbaler Natur war und im Versuchsstadium stecken blieb. Hinzu treten die erfolgreichen und zahlreichen Auslandsaufenthalte des Soldaten und seine - ausweislich der Aussage seines aktuellen Disziplinarvorgesetzten - bis in die Gegenwart hinein durchweg überdurchschnittlichen Leistungen. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen kommt einer Nachbewährung gleich und bewirkt regelmäßig den Übergang zur nächstmilderen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 82 Rn. 71). Eine Nachbewährung setzt zwar zusätzlich eine tadelfreie Führung voraus, mit der der Soldat dokumentiert, dass er die Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 WD 21.15 - Rn. 52, 53), was durch die vom aktuellen Disziplinarvorgesetzten beschriebenen neuen Pflichtverletzungen in Frage gestellt wird. Da der Disziplinarvorgesetzte es für ausreichend erachtet hat, lediglich ein Dienstvergehen festzustellen, ohne es disziplinarisch zu ahnden (vgl. § 145 Abs. 2 WDO), wird dadurch seine Nachbewährung noch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
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76 Der Senat braucht wegen des Verschlechterungsverbots nicht zu entscheiden, ob wegen der Schwere des Dienstvergehens und namentlich der exponierten Vorgesetztenstellung des Soldaten das Dienstvergehen mit der konkreten Disziplinarbuße zu milde geahndet wurde. Jedenfalls ist es damit nicht unangemessen schwer geahndet worden. Denn ohne die auf der zweiten Bemessungsstufe festgestellten Milderungsgründe hätte gegen den Soldaten eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 91 Rn. 42). Die Disziplinarbuße begegnet deshalb auch ihrer Höhe nach keinen Bedenken. Mit 2 500 € übersteigt sie nicht den nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WDO maßgeblichen einmonatigen Betrag der Dienstbezüge des nach der Besoldungsgruppe B 3 besoldeten Soldaten.
77 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public