WBRE202300238 ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B2B21.22.0 BVerwG 2. Senat 20230126 2 B 21/22 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 19. Januar 2022, Az: 2 LB 234/21, Urteilv
§ 287ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 Tier
SG Nr. 18 S. 10 zur entsprechenden Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO). 11 Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 i. V. m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i. V. m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. 12 Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO unterfallen kann, wenn er seiner Höhe nach nur anteilig zu gewähren ist und der Umfang des Anteils in Streit steht. Ein die Höhe des Anteils bestimmender Umstand ist die Anzahl der Anspruchsberechtigten. Entgegen der Annahme der Beschwerde handelt es sich dabei nicht um eine (auch) anspruchsbegründende Tatsache, die der gerichtlichen Schätzung entzogen ist. Die Frage, wie groß der Kreis der Anspruchsberechtigten ist, betrifft nicht das Merkmal der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" auf der Tatbestandsseite des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F., sondern allein die Rechtsfolgenseite der Zulagennorm und damit die Forderungshöhe. 13 Nach der Rechtsprechung des Senats folgt bereits aus dem allein auf das Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" abstellenden Wortlaut, dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal nur darauf ankommt, ob nach den Festlegungen des Haushaltsplans im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs Haushaltsmittel für die Übertragung eines höherwertigen Amtes verfügbar sind; die Zulage ist nur aus den auf besetzbare Planstellen entfallenden Haushaltsmitteln zu bestreiten. Dies bedeutet, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. erfüllt sind, wenn für die Beförderung des betreffenden Beamten nach den einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs zur Verfügung steht. Fehlt es auf der Ebene des Haushaltsplans an einer festen Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle (sog. Topfwirtschaft), ist entscheidend, ob und wie viele freie Planstellen der entsprechenden höheren Wertigkeit nach dem im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Haushaltsplan im etatisierten Behördenbereich vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom
- September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 13 und vom
- Dezember 2015 - 2 C 28.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 8 Rn. 19; Beschlüsse vom
- Dezember 2014 - 2 B 110.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 7 Rn. 10 f. und
- April 2016 - 2 B 92.15 u. a. - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 9 Rn. 22, 26.). In diesem Umfang sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben. Erfüllt der Anspruchsteller die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F., steht ihm der Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage dem Grunde nach zu. Die Zahl der Anspruchsberechtigten ist für die Tatbestandsseite ohne Belang. Sie ist allein auf der Rechtsfolgenseite von Relevanz. 14 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die in § 46 Abs. 2 BBesG a. F. bestimmte Rechtsfolge, die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes zu gewähren, im Sinne einer Obergrenze zu verstehen ist. Der volle Differenzbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Übersteigt im Fall der sog. Topfwirtschaft die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a. F. ergebende Differenzbetrag nur anteilig gezahlt werden. Zur Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Anteils ist für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten zu ermitteln und zur Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 20 f.; Beschluss vom
- Februar 2020 - 2 B 43.19 - Buchholz 240 § 46 Nr. 15 Rn. 10 f. zum Berechnungsverfahren im Einzelnen). Erst und nur in diesem Zusammenhang ist die Zahl der Anspruchsberechtigten von Bedeutung. 15 Soweit die Beschwerde mit der formulierten Fragestellung über die generelle Anwendbarkeit des § 287 Abs. 2 ZPO auf den Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. hinaus geklärt wissen will, ob dem Gericht die Schätzungsbefugnis im Fall (behebbarer) Berechnungsfehler des Dienstherrn eingeräumt ist, führt sie nicht auf eine Rechtsfrage. Ob erforderliche Nachberechnungen mit Schwierigkeiten verbunden sind, die zur Bedeutung des streitigen Teils der begehrten Verwendungszulage in keinem Verhältnis stehen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen und einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Hat das Tatsachengericht von der gerichtlichen Schätzungsbefugnis gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, beschränkt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die vorinstanzliche Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil ihr unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BVerwG, Urteile vom
- März 1995 - 8 C 36.
§ 287ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 Tier
SG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom
- September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 <89>). Einen solchen Verstoß hat die Beschwerde nicht dargetan. 16 b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 17 Die Divergenzrüge ist in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluss des Senats vom
- Februar 2020 - 2 B 43.19 - (Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 15 Rn. 10) ungeachtet dessen, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, jedenfalls unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom
- Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Der Senat hat in dem zitierten Urteil den von der Beschwerde zutreffend bezeichneten Rechtssatz gebildet, dass für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen sind. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht formuliert. Es ist von diesem Rechtssatz ausgegangen und hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass damit das Verfahren zur Berechnung der Höhe des anteiligen Anspruchs auf Verwendungszulage beschrieben wird (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2020 - 2 B 43.19 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 15 Rn. 10 und 11). 18 Die Kritik der Beschwerde, die Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO höhle den zitierten Rechtssatz des Senats aus, weil das Gericht trotz völlig unzulänglichem Vortrag des Darlegungs- und Beweispflichtigen zu einer Entscheidung kommen könne, auch wenn der Vortrag konkretisiert und eine geeignetere Tatsachengrundlage geschaffen werden könne, vermag die behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Sie betrifft im Kern die Frage verfahrensrechtlicher Mängel im Einzelfall. § 287 Abs. 2 ZPO stellt eine Beweiserleichterung dar; sie berechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, von einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen Ermittlung der konkreten Forderungshöhe abzusehen und stattdessen kurzerhand den Weg der Schätzung zu wählen. Auch überschreitet das Gericht die Grenze des durch § 287 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens, wenn es zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage im Sinne von "Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen" zu haben (BVerwG, Urteile vom
- März 1995 - 8 C 36.
§ 287ZPO Nr. 3 S. 11, 14 und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 Tier
SG Nr. 18 S. 10). In diesen Fällen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO und eine Verletzung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens vor, die mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend zu machen sind. Entsprechende Verfahrensrügen hat die Beschwerde nicht erhoben. 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300238&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public