und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt,
sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die von der Beschwerde bezeichneten Grundsatzfragen, die der Senat in einer von der Beschwerdeschrift abweichenden Reihenfolge prüft, werden diesen Anforderungen nicht gerecht. 4 a) Die Beschwerde bezeichnet (unter Nr. III) als Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung: "Ist die Stellung eines abstrakten Feststellungsantrags nach der Erledigung der anlassgebenden Maßnahme und des konkret gestellten Feststellungsantrags eine Antragsänderung?" 5 Diese Frage wird unter (nach richtiger Zählung) Nr. V der Beschwerdeschrift leicht umformuliert nochmals aufgeworfen. Nach Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei einer derartigen Antragsumstellung nicht um eine Antragsänderung (i. S. v. § 263 ZPO). 6 Die aufgeworfene Frage ist jedoch, soweit sie überhaupt klärungsfähig ist, nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Denn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ohne Weiteres entnehmen,
sich der Übergang vom konkreten Feststellungsantrag zum abstrakten Feststellungsantrag grundsätzlich als Antragsänderung darstellt, auf die die Regelungen des § 81 Abs. 3 ArbGG anzuwenden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
GG weiter reiche als § 267 ZPO, weil die Zustimmungsfiktion schon greife, wenn die Abweisung des geänderten Antrags beantragt werde, ohne der Änderung zu widersprechen. Auch diese Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. 9 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,
ein Verfahrensbeteiligter sich im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG dann auf einen geänderten Antrag einlässt, wenn er dazu Stellung nimmt, etwa indem er die Ablehnung des Antrags als unbegründet beantragt, ohne der Antragsänderung zu widersprechen (vgl. BAG, Beschluss vom
der antragstellende Personalrat hinsichtlich der geänderten Anträge keinen Beschluss getroffen habe, ist eine Frage der richtigen Rechtsanwendung im hier zu beurteilenden Einzelfall und einer grundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich. Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf mit Blick auf die Auslegung des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zeigt die Beschwerde nicht auf. 10 c) Die Beschwerde wirft als Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung unter (nach richtiger Zählung) Nr. V der Beschwerdeschrift weiter auf: "Ist die Stellung abstrakter Feststellungsanträge zur Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit bezeichneter Maßnahmen unzulässig, wenn die zum Rechtsstreit anlassgebenden Maßnahmen unter Geltung des BPersVG vor Erlass der Novelle zum
die allein darauf bezogene Grundsatzfrage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren geklärt werden könnte und nicht dem Beurteilungsspielraum unterfällt. 13 d) Die Beschwerde wirft als Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung unter Nr. II der Beschwerdeschrift zudem auf: "Kann ein Antragsteller einen Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in der Beschwerdeinstanz konkludent zurücknehmen?" 14 Sie verweist darauf,
GG kein konkludentes Fallenlassen von Anträgen vorsehe, weshalb es einer ausdrücklichen verfahrensgestaltenden Erklärung bedürfe. Damit legt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dar. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für das Urteilsverfahren, das sich nach zivilprozessualen Regeln richtet, seit langem geklärt,
die Klagerücknahme (im Sinne von § 269 ZPO) nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, sofern sich daraus der eindeutige Wille zur Rücknahme ergibt (vgl. BAG, Urteil vom
GG für die Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich nicht auf § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist. 15 e) Die Beschwerde wirft als Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung unter Nr. II der Beschwerdeschrift weiter auf: "Lässt ein Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte konkrete Feststellungsanträge konkludent fallen, wenn er abstrakte Feststellungsanträge zu den streitgegenständlichen Rechtsfragen stellt und zu den konkreten Feststellungsanträgen keine Erklärung abgibt?" 16 Sie verweist darauf,
in der Stellung weiterer Anträge noch keine eindeutige und unzweifelhafte Erklärung zum Schicksal bereits gestellter Anträge liege. Damit wird jedoch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Beschwerde will nicht - über die bereits zuvor dargestellten Grundsätze hinaus - geklärt wissen, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG eine konkludente Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz zulässt. Mit der Thematisierung der Frage, ob unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen in der Konstellation der Umstellung auf abstrakte Feststellungsanträge ein eindeutiger Wille zur Rücknahme angenommen werden kann, bezieht sie sich vielmehr auf die richtige Rechtsanwendung im hier zu beurteilenden Einzelfall, ohne
ein allgemeiner Klärungsbedarf erkennbar ist. 17 f) Die Beschwerde bezeichnet als Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung unter Nr. II der Beschwerdeschrift außerdem: "Kann ein gestellter Antrag in der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren konkludent fallen gelassen werden, ohne
die Beteiligte ausdrücklich einwilligt?" 18 Sie verweist darauf,
die Rücknahme des Antrags in der Beschwerdeinstanz der Einwilligung der Beteiligten bedürfe. Ihr Fehlen mache die Antragsrücknahme wirkungslos. Auch damit wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend erläutert. 19 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,
dann, wenn eine Klageänderung nicht als sachdienlich anzusehen ist, der ursprünglich gestellte Klageantrag rechtshängig bleibt, sofern er nicht zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
jedenfalls die Einwilligung in die Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO auch durch ein schlüssiges Verhalten erklärt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - NZA 2007, 278 Rn. 17 m. w. N). Demzufolge erläutert sie auch nicht, warum für die Zustimmung zur Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ArbGG eine "ausdrückliche" Einwilligung erforderlich sein soll. Der Sache nach will die Beschwerde vielmehr rügen,
das Oberverwaltungsgericht das Erfordernis der Zustimmung der Beteiligten (nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ArbGG) nicht beachtet habe und zielt damit auf eine unrichtige Anwendung des Prozessrechts im Einzelfall, was nicht mit der Grundsatzrüge geltend gemacht werden kann. 20
dies im Ergebnis - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz - zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde gerecht. 22 Sie trägt vor, der Antragsteller habe nicht damit rechnen müssen,
das Oberverwaltungsgericht von einem konkludenten Fallenlassen der konkreten Feststellungsanträge ausgehen würde, zumal eine Einwilligung der Beteiligten nicht vorlag. Hierzu habe es eines Hinweises des Gerichts bedurft. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Antragsteller klargestellt,
die Anträge in objektiver Antragshäufung gestellt und die konkreten Feststellungsanträge nicht zurückgenommen werden sollten. 23 Diese Einwendungen sind berechtigt. Willigt der Beklagte nicht in eine Klageänderung ein und lässt das Gericht diese auch nicht als sachdienlich zu, so hat das Gericht, wenn der ursprüngliche Antrag nicht von vornherein als Hilfsantrag aufrechterhalten worden ist, gemäß § 139 Abs. 2 ZPO in Zweifelsfällen aufzuklären, ob der Kläger diesen noch weiterverfolgen will (vgl. Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
dieses in der ausschließlichen Stellung der abstrakten Feststellungsanträge in der mündlichen Anhörung durch den Antragsteller eine gleichzeitige konkludente Rücknahme der konkreten Feststellungsanträge gesehen hat. 24 Ein (Zweifels-)Fall, der das Gericht zu der Klärung hätte veranlassen müssen, ob der Antragsteller den ursprünglichen Antrag noch weiterverfolgen wollte, liegt hier jedenfalls deshalb vor, weil das Oberverwaltungsgericht eine konkludente Rücknahme der ursprünglichen Anträge angenommen hat, obgleich die Beteiligte einer Rücknahme nicht ausdrücklich zugestimmt hatte und sie der Antragsänderung nach der Wertung des Oberverwaltungsgerichts gleichzeitig widersprochen hatte. Indem das Oberverwaltungsgericht unter diesen Umständen von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen ist, hat es auf Gesichtspunkte abgestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Zwar muss grundsätzlich damit gerechnet werden,
eine Zustimmung zur Antragsrücknahme auch in einem schlüssigen prozessualen Verhalten gesehen werden kann. Nachdem aber eine ausdrückliche Zustimmung zur Antragsrücknahme durch die Beteiligte hier nicht erklärt worden war und sie die Abweisung der geänderten Anträge beantragt hatte, wäre gleichwohl auch die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Beteiligten zur Antragsrücknahme für den Antragsteller überraschend gewesen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsänderung für unzulässig gehalten, weil sie nicht sachdienlich gewesen sei und die Beteiligte ihr widersprochen habe. Wird die Zustimmung zur Antragsänderung verweigert, legt dies aber zugleich nahe,
auch der Antragsrücknahme nicht zugestimmt wird (vgl. Ahrendt, in: GK-ArbGG,
das Oberverwaltungsgericht die Antragsänderung entweder für zulässig halten würde oder vor einer abschließenden Entscheidung mangels einer Zustimmung der Beteiligten zur Antragsrücknahme die unklare prozessuale Lage durch Rückfragen gegebenenfalls sogar bei beiden Verfahrensbeteiligten auflösen würde. 25 Diese Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht bei einer entsprechenden Klarstellung durch den Antragsteller noch über die ursprünglich gestellten konkreten Feststellungsanträge hätte entscheiden müssen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300243&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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