(2)Unerheblich ist, dass der frühere Soldat am 29. Dezember 2021 nicht in der D.-straße ..., sondern noch in der R.-straße ... in H. behördlich gemeldet war und seinem Dienstherrn am 13. Oktober 2014 nur angezeigt hatte, an der letztgenannten Anschrift seit Oktober 2014 zu wohnen, ohne diese Angaben in der Folgezeit zu ändern. Denn für den Wohnungsbegriff kommt es - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. 27
- bb)Mit der Übergabe der Einleitungsverfügung durch die Feldjäger an seine in der Wohnung angetroffene Mutter als erwachsene Familienangehörige am 29. Dezember 2021 war die Zustellung bewirkt. Ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt, ist demgegenüber bedeutungslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 - BVerwGE 58, 100 <102> m. w. N.; BSG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - B 12 KR 14/10 B - juris Rn. 4). 28
- cc)Der Wirksamkeit der Ersatzzustellung steht auch nicht entgegen, dass das von der Mutter des früheren Soldaten unterzeichnete Empfangsbekenntnis nicht den Vorgaben des § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht. Danach ist zum Nachweis der Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen, welche die in § 182 Abs. 2 ZPO aufgeführten Angaben enthalten muss. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung; sie ist kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung (vgl. BT-Drs. 14/4554 S. 15 zu § 166; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18 - NJW 2018, 2802 Rn. 5 m. w. N.). Dass die Einleitungsverfügung am 29. Dezember 2021 von den Feldjägern der Mutter des früheren Soldaten in der D.-straße ... in H. übergeben wurde, ist bereits durch den Feldjägerbericht vom 11. Januar 2022 nachgewiesen. 29 3. Der Einstellungsbeschluss ist daher mit der Folge aufzuheben, dass das Verfahren erneut beim Truppendienstgericht anhängig wird (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 WDB 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 8 m. w. N.). 30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO. Es wäre unbillig, den früheren Soldaten mit Kosten des Rechtsmittels zu belasten, das allein wegen der fehlerhaften Entscheidung eines vom Bund getragenen Gerichts Erfolg hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 WDB 1.18 - Buchholz 449 § 23 SG Nr. 1 Rn. 19). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300258&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public