WBRE202300262 ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B1WB41.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230126 1 WB 41/21 Beschluss § 62 Abs 3 S 1 SBG 2016, § 52 Abs 1 S 2 BPersVG DEU Bundesrepublik Deutschland Unbegründeter Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten Das für die fiktive Laufbahnnachzeichnung von freigestellten Personalräten entwickelte Referenzgruppenmodell entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Es kann für eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2023 weiter angewendet werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller begehrt seine fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Im März ... wurde er zum Hauptmann (A 11) befördert und mit Wirkung vom 1. März ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. 3 Nachdem er als Sprecher der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten zum 1. Stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats beim ... gewählt wurde, ist er seit dem 30. August 2017 wegen seiner Personalratstätigkeit vom militärischen Dienst freigestellt. Für ihn war deshalb am 13. September 2017 (bestandskräftig) eine Referenzgruppe gebildet worden. Diese bestand aus sieben Soldaten, von denen der Antragsteller den Rangplatz 6 einnahm. Die Referenzgruppenmitglieder auf den Rangplätzen 2, 3 und 7 wurden zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt, während die Referenzgruppenmitglieder auf den Rangplätzen 1, 4 und 5 zwischenzeitlich befördert wurden. 4 Unter dem 29. Januar 2021 beantragte der Antragsteller seine fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten und seine Beförderung. Die zeitlichen Voraussetzungen dafür seien gegeben. Er sei absehbar der letzte verbliebene Soldat seiner Referenzgruppe. Erreiche die Zahl der für einen höher dotierten Dienstposten ausgewählten Referenzgruppenangehörigen den Rangplatz der freigestellten Person, sei diese fiktiv auf einen höher dotierten Dienstposten zu versetzen und zu befördern, sobald das nächste Referenzgruppenmitglied für die Auswahl anstehe. 5 Der Antrag wurde mit dem Antragsteller am 16. April 2021 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2021 abgelehnt. Die Referenzgruppe sei 2017 erlasskonform gebildet worden und habe Bestand. Er sei nicht der zuletzt in der Referenzgruppe verbliebene Offizier. In den Ruhestand versetzte Referenzgruppenmitglieder schieden aus dieser nicht aus, sodass allein die Zurruhesetzung nicht Grundlage der Förderung sein könne. Nach der Erlasslage lägen die Voraussetzungen einer fiktiven Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten oder einer Beförderung noch nicht vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides verweist auf die Beschwerde zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 6 Diese legte der Antragsteller unter dem 23. April 2021 ein. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe ihm mitgeteilt, er sei der zuletzt verbliebene Offizier der Referenzgruppe. Dass zur Ruhe gesetzte Soldaten in der Referenzgruppe verblieben, könne er nicht nachvollziehen. Er werde wegen seiner Freistellung benachteiligt. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 6. Juli 2021 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe nach Maßgabe der ZDv A-1336/1 noch keinen Anspruch auf Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten als Voraussetzung seiner Beförderung zum Stabshauptmann. In der für ihn 2017 erlasskonform und bestandskräftig gebildeten Referenzgruppe belege er Platz sechs von sieben Mitgliedern. Drei Referenzgruppenmitglieder seien zwischenzeitlich zum Stabshauptmann befördert worden. Zwei weitere seien zur Ruhe gesetzt worden, während noch ein weiteres Mitglied sich im aktiven Dienst befinde. Er stehe erst zur fiktiven Versetzung an, sobald fünf beliebige weitere Angehörige der Referenzgruppe für einen höher dotierten Dienstposten ausgewählt seien und ihn damit gleichsam mitzögen. 8 Die entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung hiergegen zum Verwaltungsgericht ... erhobene Klage hat dieses mit Beschluss vom 26. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, nachdem auf einen richterlichen Hinweis hin der Antragsteller klargestellt hat, dass sein Antrag als auf eine fiktive Versetzung auf einen Beförderungsdienstposten gerichtet zu verstehen sei. 9 Unter dem 14. September 2021 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass für ihn am 30. Juli 2021 mit Wirkung ab diesem Datum eine neue Referenzgruppe gebildet worden sei. In dieser nimmt er unter 25 Soldaten den 13. Platz ein. Gegen die Neubildung der Referenzgruppe hat der Antragsteller am 14. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt. Diese ist mit dem Antragsteller am 1. März 2022 ausgehändigtem Bescheid vom 24. Februar 2022 zurückgewiesen worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. April 2022 ist unter dem Aktenzeichen 1 WB 45.22 anhängig. 10 In diesem Verfahren macht der Antragsteller geltend, der Rechtsstreit um die Neubildung der Referenzgruppe sei für die hier zu entscheidenden Fragen nicht vorgreiflich. Er habe nach Maßgabe der alten Referenzgruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 320 AR A-1336/1 einen Anspruch auf fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten als Voraussetzung seiner Beförderung. Er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung und sei - wie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr selbst ausgeführt habe - der letzte verbliebene aktive Soldat seiner Referenzgruppe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Soldaten im Ruhestand in der Referenzgruppe verblieben, denn dies würde seine Beförderung dauerhaft ausschließen. Nr. 315 AR A-1336/1 müsse hier entsprechend angewandt werden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass der Soldat auf Rangplatz 2 quasi übergangen werde, wenn allein auf die in der Tabelle angegebenen Daten abgestellt werde. Es werde bestritten, dass keine hinreichende Restdienstzeit für eine Förderung verblieben wäre. Im Übrigen sei dem Dienstherrn möglich, das letztverbleibende Referenzgruppenmitglied innerhalb der bestehenden Referenzgruppe zu fördern, ohne eine neue Referenzgruppe zu bilden. Hierzu sei der Dienstherr zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Unterbleibe seine Förderung, so werde das Benachteiligungsverbot verletzt. Er warte seit 2017 auf einen förderlichen Dienstposten und sei nunmehr an der Reihe gewesen. Die Neubildung der Referenzgruppe setzte ihn gleichsam wieder auf Null und verletze damit seine Rechte als freigestelltes Personalratsmitglied. 11 Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2021 in Form des Beschwerdebescheides vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, das Verfahren bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2021 gegen die für ihn unter dem 30. Juli 2021 neu gebildete Referenzgruppe auszusetzen, hilfsweise den Antrag zurückzuweisen. 13 Auf die 2021 für den Antragsteller neugebildete Referenzgruppe komme es auch in diesem Verfahren an. Daher sei es bis zur Klärung der vorgreiflichen Frage ihrer Rechtmäßigkeit auszusetzen. In der 2017 gebildeten Referenzgruppe seien drei Mitglieder in A 13 eingewiesen worden. Die Referenzgruppenmitglieder auf den Rangplätzen 2, 3 und 7 seien in den Ruhestand versetzt worden. 14 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass es für die Förderung freigestellter Soldaten nach dem Referenzgruppenmodell derzeit keine dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes genügende normative Grundlage gibt (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 -). Allerdings könne für freigestellte Soldaten, die sich - wie der Antragsteller - auf ein gesetzliches Benachteiligungsverbot berufen können, das Fehlen einer ausreichenden normativen Grundlage für eine Übergangszeit hingenommen und die in der AR A-1336/1 niedergelegte Regelung zugrunde gelegt werden. 15 Nach Auffassung des Antragstellers ist eine differenzierende Betrachtung nötig, die zwischen Soldaten, die sich - wie der Beschwerdeführer - gegen das Vorgehen des Dienstherrn bereits beschwert haben und solchen, die das nicht getan haben. Das Fehlen einer normativen Grundlage für das Referenzgruppenmodell dürfe nicht zu einem Nachteil der erfolgreichen Rügen des Antragstellers führen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 18 1. Der Antrag ist zwar zulässig. 19 Die fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten ist eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, die Gegenstand eines Verpflichtungsbegehrens vor den Wehrdienstgerichten sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 31.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 9 Rn. 9 m. w. N.). Der Rechtsstreit ist zutreffend und bindend vom Verwaltungsgericht ... an den Senat verwiesen worden. 20 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, hat er doch auch als für die Personalratstätigkeit freigestellter Soldat grundsätzlich einen auf dem speziellen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG, dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Rechtsanspruch auf Förderung nach Maßgabe des in der seit dem 26. August 2021 geltenden Allgemeinen Regelungen (AR) A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte" niedergelegten Referenzgruppenmodells. 21 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat nach Maßgabe der für ihn 2017 bestandskräftig gebildeten Referenzgruppe keinen Anspruch auf seine fiktive Versetzung auf einen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.