(2)Für das Dienstvergehen ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erwarten. 35 Der Schwerpunkt der nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Pflichtverletzungen läge in den Verletzungen der politischen Treuepflicht. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei objektiv verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind, die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44). 36 Auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen wäre erschwerend zu berücksichtigen, dass zu den Verletzungen der politischen Treuepflicht noch die zum Vorwurf
- im Strafurteil aufgezeigten Taten hinzuträten. Zudem war der frühere Soldat durch einen strengen Verweis vom
- Februar 2018 disziplinarisch vorbelastet. Dem stehen nach derzeitigem Stand keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüber. Die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des früheren Soldaten lassen für sich genommen aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht auf ein Handeln im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB schließen. Zwar hat der frühere Soldat laut einer Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten vom
- Februar 2017 jahrelang sehr gute Leistungen erbracht und wurde im vorderen Drittel seiner Dienstgradgruppe eingestuft. Auch hat er sich 2013 in einem Auslandseinsatz in ... bewährt. Jedoch können die im Dienstvergehen zu Tage getretenen gravierenden Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen würden, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 46 m. w. N.). Ist wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch eine etwaige verfassungs- und konventionswidrige Überlänge des Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 27 m. w. N.). 37 cc) Die Einbehaltensanordnung weist schließlich keine Ermessensfehler auf. Die Entschließung zur Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der Versorgungsbezüge ist angesichts der Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzungen, auf die sich die Einleitungsbehörde insoweit berufen hat, nicht ermessensfehlerhaft. Der Einbehaltenssatz von 25 % hält sich in dem durch § 126 Abs. 3 WDO vorgegebenen Rahmen. Er ist in Anbetracht der vom früheren Soldaten der zur Akte gereichten Bilanz nicht unverhältnismäßig. 38 Sollten weitere Ermittlungen die Prognose zu Gunsten des früheren Soldaten verändern, sich seine finanzielle Situation massiv verschlechtern oder sich das Verfahren unangemessen verzögern, ist die Einleitungsbehörde gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 WDO von Amts wegen gehalten, die Einbehaltensanordnung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. 39 Sollte sich die Prognose bezüglich eines zur Aberkennung des Ruhegehalts führenden Dienstvergehens nicht bestätigen, würden die mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Folgen besoldungsrechtlicher Art kompensiert werden (§ 127 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 27 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 BBesG). 40
- Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2022 - 2 WDB 3.22 - juris Rn. 47 m. w. N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300271&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public