(2)1Für Erschließungsbeitragsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Absatz 1 noch nicht bestandskräftig waren, beträgt die Frist 20 Jahre. 2Diese Frist gilt auch für das Erheben von Erschließungsbeiträgen, wenn die Vorteilslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits besteht. 16 Diese Neuregelung ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen. 17 Rechtsänderungen, die nach Erlass der Berufungsentscheidung eintreten, sind im Revisionsverfahren dann beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es jetzt anstelle des Revisionsgerichts, sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14 m. w. N.). Ob das der Fall ist, bestimmt sich unabhängig von der prozessualen Konstellation und der gewählten Klageart nach dem materiellen Recht. Dabei sind maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts diejenigen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 19). Dies ist bei der vorliegend einschlägigen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BauGB-AG NRW der Fall. 18 Die Fristenregelung in § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW findet ausdrücklich Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide (Satz 1) und erfasst Vorteilslagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen (Satz 2). Die damit verbundene Rückwirkung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und den im Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - (BVerfGE 159, 183) formulierten Anforderungen entsprechen, indem für das Erschließungsbeitragsrecht rückwirkend eine verfassungsgemäße Rechtslage für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen hergestellt werden sollte (vgl. LT-Drs. 17/16553 S. 2, 9). 19 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW bestehen vor diesem Hintergrund nicht, die Rückwirkung der Regelung ist vielmehr verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 92). Auch die Länge der Frist von 20 Jahren begegnet keinen Bedenken. Anknüpfungspunkt für den Beginn dieser Frist ist, wie sich aus der Zusammenschau mit Absatz 1 ergibt, der Eintritt der Vorteilslage, so dass die Vorschrift entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken auch hinreichend bestimmt ist. 20 2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig, weil die angefochtenen Bescheide auch unter Zugrundelegung des § 3 BauGB-AG NRW rechtswidrig sind. Denn die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BauGB-AG NRW ausgeschlossen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die maßgebliche Vorteilslage im Januar 1988 eingetreten ist (a), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (b). Die zwanzigjährige Ausschlussfrist war daher bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 20. Dezember 2017 abgelaufen (c). 21
- a)Mit der Neuregelung des § 3 BauGB-AG NRW hat der für die Festsetzung der Ausschlussfrist zuständige Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen jedenfalls für das Erschließungsbeitragsrecht die nach dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung für die Erhebung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben geschaffen (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143). Einschlägig ist hier § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW, der in Anknüpfung an den Eintritt der Vorteilslage für "Altfälle", in denen bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Juni 2022 Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht bestandskräftig waren (Satz 1) oder die Vorteilslage bereits bestand (Satz 2), eine Frist von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage bestimmt, nach deren Ablauf die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor, weil nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Vorteilslage im Januar 1988 eingetreten ist und die zwanzigjährige Ausschlussfrist daher bei Bescheiderlass im Jahr 2017 abgelaufen war. 22
- aa)Das Oberverwaltungsgericht hat zur Bestimmung der Vorteilslage zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen. Danach kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für das Entstehen der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - etwa die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung - vorliegen. Beurteilungsmaßstab dafür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 Rn. 55 und vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7). 23 Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zugrunde gelegt, aber eine Ausnahme vom Erfordernis der vollständigen Erfüllung des Ausbauprogramms unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für geboten erachtet. Danach sei es unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt seien, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich sei, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheine und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall bejaht. 24
- bb)Diese Ausführungen beziehen sich zwar nicht unmittelbar auf die Auslegung und Anwendung des - zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht geltenden - § 3 BauGB-AG NRW. Der Sache nach geht es aber um die Bestimmung der Vorteilslage, die im Hinblick auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer zeitlichen Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist. Dies entspricht gerade der Funktion, die auch der Vorteilslage im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 und 2 BauGB-AG NRW nach dem Willen des Gesetzgebers zukommt. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht mittlerweile klargestellt, dass sein im vorliegenden Fall entwickeltes Verständnis vom Begriff der Vorteilslage auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW gilt und die Abweichung von der vollständigen Erfüllung des Ausbauprogramms den "Sonderfall geringfügiger Abweichungen vom Bauprogramm" betrifft (OVG Münster, Urteil vom 14. September 2022 - 15 A 2834/17 - juris Rn. 65 f.). 25 Einen derartigen "Sonderfall" hat das Oberverwaltungsgericht hier angenommen und auf dieser Grundlage den Eintritt der Vorteilslage im Januar 1988 festgestellt, weil das gemeindliche Bauprogramm zwar bis heute nicht vollständig verwirklicht und diese Planung auch nicht wirksam aufgegeben worden sei, aber die oben genannten Voraussetzungen für eine geringfügige Abweichung vorlägen. 26
- b)Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Vorteilslage trotz der Abweichung vom gemeindlichen Gestaltungsprogramm bereits im Januar 1988 eingetreten ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 27
- aa)Der Begriff der Vorteilslage als Ausgangspunkt für die Berechnung der landesrechtlichen Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB-AG NRW ist im Gesetz nicht definiert; die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Regelung obliegt grundsätzlich dem Oberverwaltungsgericht. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die Anforderungen, die sich aus dem Bundes(verfassungs)recht ergeben, beachtet worden sind. Maßstab ist hier insbesondere das Verfassungsgebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, dem die landesgesetzliche Regelung gerade Rechnung tragen soll. 28 Das im Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurzelnde Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit soll gewährleisten, dass in Fällen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in tatsächlicher Hinsicht eingetreten ist, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können, die Möglichkeit der Beitragserhebung gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Maßgebend ist dabei der Begriff der Vorteilslage. Dessen nähere Bestimmung richtet sich nach der jeweils abzugeltenden Leistung, im Erschließungsbeitragsrecht also nach dem durch die Erschließung vermittelten Vorteil i. S. d. §§ 127 ff. BauGB; Anknüpfungspunkt ist dabei ein in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossener Vorgang (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 68). Die Vorteilslage muss an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht außer Betracht lassen. Bei Beachtung dieser Vorgaben steht den Fachgerichten im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zu, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 69). 29
- bb)Diesen Spielraum hat das Oberverwaltungsgericht hier im Ergebnis nicht überschritten. 30 Die oben zitierte, auch vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme ankommt und die Vorteilslage eingetreten ist, wenn dem gemeindlichen Bauprogramm und dem technischen Ausbauprogramm entsprochen wurde, ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 71). 31 Mit dem Erfordernis der - vollständigen - Erfüllung des Bauprogramms greift die Rechtsprechung zur Bestimmung des relevanten abgeschlossenen Vorgangs auf den Begriff der "endgültigen Herstellung" der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB zurück. Danach ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem ergänzenden Bauprogramm (bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen) erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 <313>). Die vollständige Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms und des technischen Ausbauprogramms ist eine Voraussetzung, die in tatsächlicher Hinsicht vorliegen muss, damit die Erschließungsanlage endgültig hergestellt und der durch sie vermittelte Vorteil tatsächlich vollumfänglich nutzbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Rechtsprechung auch den Eintritt der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage davon abhängig macht. 32 Zu diesem Grundsatz steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Der Überlegung, dass die Vorteilslage erst mit der vollständigen Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms eintritt, liegt die Erwartung zugrunde, dass bei etwaigen Abweichungen vom Bauprogramm grundsätzlich noch mit dessen zukünftiger Verwirklichung durch entsprechende Anpassung der tatsächlichen Verhältnisse an die Planung zu rechnen und der abweichende Zustand der Erschließungsanlage insoweit nur vorübergehender Natur ist. Anders liegt der Fall, wenn aufgrund des langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung nicht mehr gerechnet werden kann. In diesem Fall wächst die zunächst nur teilweise, unvollständig oder in anderer Weise planabweichend hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hinein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass beitragsfähige Erschließungsanlage die Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang ist; maßgebend für die Bestimmung der Erschließungsanlage ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur "auf dem Papier" stehende planerische Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 <55 f.> und vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185>). Der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut wird, kann den Schluss rechtfertigen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 28, vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - BVerwGE 156, 326 Rn. 26 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 14). Dass in einem solchen Fall die Vorteilslage trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183 Rn. 75). Maßgebend für diese Fallkonstellation ist, dass das ursprüngliche Bauprogramm tatsächlich aufgegeben worden ist. Der - hier beabsichtigte - Beschluss, mit dem die Planung an den vorhandenen Zustand angepasst wird, würde dann nur noch zum Zweck der Abrechenbarkeit die bereits abgeschlossene tatsächliche Entwicklung nachvollziehen und den rechtlichen Schlusspunkt bilden. 33
- cc)Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegt hier eine solche Fallgestaltung vor. Danach hat sich seit Abschluss der Pflanzarbeiten im F.weg im Januar 1988 der Ausbauzustand der Erschließungsanlage nicht mehr verändert. Die Beklagte selbst betrachtete den Ausbauzustand als für die Erschließung ausreichend und hielt den weiteren Ausbau für nicht durchsetzbar. Sie beabsichtigt deshalb, die Ausbauplanung durch einen Beschluss der Bezirksvertretung an den vorhandenen Ausbau anzupassen, eine Verwirklichung des vollständigen Bauprogramms kommt für sie nicht mehr in Betracht. 34 Auf dieser Sachverhaltsgrundlage durfte das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen, dass mit dem Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 1988 die Herstellung der Erschließungsanlage in tatsächlicher Hinsicht endgültig abgeschlossen und die Vorteilslage eingetreten war. 35
- c)Ausgehend von einem Eintritt der Vorteilslage im Januar 1988 ist die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 BauGB-AG NRW mit Ablauf des zwanzigsten darauf folgenden Kalenderjahres und damit mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen, so dass bei Erlass der streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheide im Jahr 2017 die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BauGB-AG NRW ausgeschlossen war. Dabei kann dahinstehen, ob auf Vorausleistungsbescheide § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BauGB-AG NRW Anwendung findet. 36 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 3 Abs. 5 BauGB-AG NRW der Aufhebung der Vorausleistungsbescheide nicht entgegen. Die Vorschrift lautet: