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BVerwG 1 B 60/22

WBRE202300365 ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B1B60.22.0 BVerwG 1. Senat 20230315 1 B 60/22 Beschluss § 55a Abs 3 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 2. Juni 2022, Az: 13 LB 121/22, Beschlussvorgehend VG Hannover,

§ 55aVw

GO Nr. 5 Rn. 4 ff.; BAG, Beschluss vom

  1. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 24; BSG, Beschluss vom
  2. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B - NJW 2022, 1334 Rn. 7; BGH, Beschluss vom
  3. März 2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415). Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass Dokumente in einer Weise an das Gericht gesandt werden, die sicherstellt, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrunde liegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Indem der Gesetzgeber für bestimmende und vorbereitende Schriftsätze entweder die qualifizierte elektronische Signatur oder alternativ die persönliche Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg angeordnet hat, hat er einen Authentisierungsstandard nach mindestens einer dieser beiden Methoden für erforderlich gehalten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom
  4. Oktober 2021 - 8 C 4.

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GO Nr. 5 Rn. 9; BGH, Beschluss vom

  1. März 2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415 Rn. 9 ff.). 6 Einen weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf hinsichtlich dieser einheitlichen Rechtsprechung mehrerer oberster Bundesgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Verwendung einer eingescannten Unterschrift als (einfache) Signatur weist den Unterzeichnenden entgegen der Auffassung der Beschwerde für sich genommen nicht mit gleicher Sicherheit als Urheber des Schriftstücks aus wie die beiden in § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO für die elektronische Dokumentenübermittlung alternativ vorgegebenen Verfahren. Eine Manipulation ist, anders als der Kläger meint, im Falle einer eingescannten Unterschrift nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn das Dokument durch eine andere als die verantwortende Person übersandt wird. 7 Einen neuerlichen Klärungsbedarf begründet in diesem Zusammenhang auch nicht der Hinweis auf die frühere Rechtsprechung, nach der in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden konnten (sog. Computerfax, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
  2. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340). Dieser Übermittlungsweg stand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegend nicht mehr offen; vielmehr ist die Nutzung der in § 55a VwGO abschließend geregelten elektronischen Übermittlungsformen für eine Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt seit
  3. Januar 2022 verpflichtend (§ 55d VwGO). Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums frei, mit der Einführung der neuen Formen der elektronischen Dokumentenübermittlung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Möglichkeiten einen höheren Authentisierungsstandard vorzugeben. Vergleiche mit der früheren Praxis der Einreichung von Schriftsätzen per Computer- oder Telefax führen daher nicht zu einer anderen Entscheidung (zum Telefax vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  4. Oktober 2021 - 8 C 4.

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GO Nr. 5 Rn. 12). 8 Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Frage dargelegt, "ob ein Rechtsanwalt überhaupt verpflichtet werden kann, sämtliche Schriftsätze an Gerichte selber verschicken zu müssen". Diese war im angegriffenen Beschluss schon nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ein Rechtsanwalt müsse sämtliche Schriftsätze an Gerichte persönlich versenden; es hat eine solche Verpflichtung vielmehr nur in Bezug auf solche Schriftsätze angenommen, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern lediglich einfach signiert sind. 9

  1. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zwar kann eine - wie hier - auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, als Verfahrensrüge zu verstehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 36 Rn. 9). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt. Die Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde aufgrund eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt, da der von ihm gewählte Weg für die Übermittlung der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht geeignet war, die genannte Frist zu wahren. 10
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300365&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.