BVerwG, Beschluss vom 20.03.2023 – 10 PKH 2/22
WBRE202300386 ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH2.22.0 BVerwG 10. Senat 20230320 10 PKH 2/22 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Oktober 2022, Az: 15 A 760/20, Urteilvorgehend VG Gelsenkirchen, 17. Februar 2020, Az: 20 K 1034/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2022 - 15 A 760/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Herrn Rechtsanwalt Dr. We., R., beizuordnen, wird abgelehnt.
I 1 Der Kläger begehrt Zugang zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2017.
2 Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag des Klägers vom 16. Januar 2019 ab. Auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, weil § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW jenem Gesetz als Sondervorschriften vorgingen. Auch aus den § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG folge kein Anspruch auf Einsicht oder Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der letzten Geschäftsjahre.
3 Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
4 Für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II 5 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Notwendig ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Dem zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.
6 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
7 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 - juris Rn. 7). Dass der Kläger diesen Darlegungsanforderungen im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde genügen wird, lässt sich seinem Vorbringen zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht entnehmen.
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9 Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Diese Vorschrift findet gemäß § 21g Abs. 7 GVG auf die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne entsprechende Anwendung. Dieses Einsichtsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "Jedermannsrecht" zu verstehen. Es verlangt nicht, dass die Einsichtnahme an die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft wäre (BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 15 ff.). Allerdings wird übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass der "Geschäftsverteilungsplan" im Sinne der §§ 21e und 21g GVG nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr beschlossenen Änderungen ist, worauf das Oberverwaltungsgericht unter Angabe entsprechender Fundstellen hinweist. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen und aus dem für diese Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 1 Satz 2, § 21g Abs. 2 GVG geltenden Jährlichkeitsprinzip, wonach für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist.
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13 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes geklärt, dass einem Antrag auf Informationszugang grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Rechtsmissbräuchlich handelt, wem es nicht um die Information geht, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 - BVerwGE 170, 338 Rn. 12 f.). Ein missbräuchliches Informationsbegehren kann danach nicht erst bei einer den Bestand des Staates gefährdenden Funktionsbeeinträchtigung seiner Einrichtungen angenommen werden. Dies erfordert auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zwar eröffnet (so BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21), die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber grundsätzlich zurückgenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 44 Rn. 13).
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15 2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts hat der Kläger nicht in zureichender Weise bezeichnet. Der Bundesgerichtshof gehört bereits nicht zu den genannten Gerichten.
16 3. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
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Dass hierdurch die Mitwirkung an einer mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 6. Oktober 2022 hätte beeinflusst werden können, ist nicht ersichtlich. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts teilt in einem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2022 mit, dass wegen der Ernennung von Herrn Dr. M. zum Richter am Oberverwaltungsgericht eine unterjährige Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans erforderlich geworden war (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Der Verdacht des Klägers, dass der Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. vom beklagten Land in den Senat gebracht worden sei, verkennt die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtspräsidiums, wie sie in § 21e GVG bestimmt sind.
Dass Herr Dr. M. durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt wurde, bedurfte keiner Begründung. Eine etwaige Vorbefassung mit Verfahren des Klägers wegen gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne während der Zeit seiner Abordnung zum Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verneint.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar, entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Das Gericht muss nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sind daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich zu machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Seine Rüge beschränkt sich insoweit darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände zu wiederholen und pauschal zu behaupten, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt.
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