WBRE202300430 ECLI:DE:BVerwG:2023:090523B1B9.23.0 BVerwG 1. Senat 20230509 1 B 9/23 Beschluss § 130a VwGO, Art 6 Abs 1 MRK vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Januar
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GO oder zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlassen muss, zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand. Sind neben Fragen des individuellen Verfolgungsschicksals auch - wie oftmals im Flüchtlingsrecht und so auch hier - fallübergreifend klärungsfähige Tatsachenfragen zu den allgemeinen Verhältnissen in einem Verfolgerstaat, einem Transitland oder einem Mitgliedstaat zu beurteilen, die in der Rechtsprechung des jeweiligen Gerichts bereits bewertet und in bestimmter Weise geklärt sind, reicht es regelmäßig nicht aus, dem Ergebnis dieser Klärung lediglich entgegenzutreten oder zu diesen Fragen Beweisanträge zu stellen, wenn diese Rechtsprechung allgemein zugänglich oder auf sie in der Anhörung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Erforderlich ist insoweit dann Vorbringen, das sich mit dieser Bewertung erkennbar - jedenfalls in der Sache - auseinandersetzt und zumindest in Ansätzen darlegt, dass und aus welchen Gründen diese Bewertung unzutreffend ist, sich weitergehender oder neuerlicher Klärungsbedarf ergibt oder sie wegen welcher auf die Person des Schutzsuchenden bezogener Besonderheiten für diesen nicht zutrifft (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 93 Rn. 13). 9
(2)Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ohne neuerliche Anhörung und insbesondere auch ohne Vorabbescheidung der Beweisanträge an der angekündigten
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GO festhalten. Es hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und ist zu der nicht mit weiteren Verfahrensrügen angegriffenen Erkenntnis gelangt, ihm drohe nicht die Gefahr, in Rumänien als Folgeantragsteller behandelt oder unmittelbar nach seiner Überstellung in Haft genommen zu werden. Ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip stehe nicht zu befürchten, weil der Kläger im Rahmen eines (förmlichen) Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt werde. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht auch zu den Beweisanträgen verhalten und die im Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 angegebenen Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet ist, für unerheblich erachtet, weil das Asylverfahren des Klägers in Rumänien fortgesetzt werden könne (BA S. 20 ff.). Damit hat das Berufungsgericht der Pflicht zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11). Es bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder seine darauf bezogene Ermessensentscheidung zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m. w. N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 Nr. 11826/85, Helmers - NJW 1992, 1813). 10
- bb)Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind. 11
- cc)Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. 12 Weder Art. 46 RL 2013/32/EU noch Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC oder eine andere Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht zwingend vor. Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.). Davon ausgehend hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, aus denen das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 13
- dd)Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Zustimmung der Beteiligten (und damit ohne den Beteiligten die Möglichkeit des persönlichen Vortrages zu nehmen) ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. 14 Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer
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GO aber grundsätzlich offen. Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.). 15
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300430&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public