WBRE202300450 ECLI:DE:BVerwG:2023:190523B1WVR1.23.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230519 1 W-VR 1/23 Beschluss § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17 Abs 6 S 2 WBO, § 17 Abs 6 S 3 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Dienstpostenwechsel Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Juli 2022 (BVerwG 1 WB 1.23) gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2022 (Nr. 2200245604) in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. November 2022 anzuordnen, wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen einer Umsetzung innerhalb der ... am Standort in ... 2 Der im Jahre ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre 2016 zum Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14 befördert. Ab August 2019 bis zu seiner Umsetzung auf den neuen Dienstposten wurde der Antragsteller mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2024 als Einsatzstabsoffizier im Bereich der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (A.) bei dem ... am Standort in ... eingesetzt. 3 Unter dem 18. Mai 2022, eröffnet am 7. Juni 2022, verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Wechsel des Antragstellers auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier in der Teileinheit B. am selben Standort zum 1. Februar 2022 und mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2024. Die Teileinheit befasst sich mit Langzeitplanungen und der Vorbereitung von Übungen des ... 4 Die Vertrauensperson der Offiziere stimmte dem Dienstpostenwechsel am 20. Mai 2022 zu. 5 Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2022 erhob der Antragsteller unter dem 13. Juni 2022 bei dem Leiter ... Beschwerde. Zugleich beantragte er, die Vollziehung der Verfügung nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ihm für den neuen Dienstposten die dafür notwendige spezielle Ausbildung und entsprechende Projekterfahrungen fehlen würden. Auch eine angemessene Einarbeitung sei ihm nicht möglich, weil der vorherige Dienstposteninhaber bereits ein Jahr zuvor versetzt worden sei. Dieser Umstand bedinge eine längere Einarbeitungszeit, die zu Lasten der "Nutzungsdauer" des neuen Dienstpostens gehe. Für die Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens sei kein Nachfolger vorgesehen, so dass eine mehrjährige Vakanz bestehen werde. Die Verkürzung der Verwendungsdauer von grundsätzlich drei auf zwei Jahre sei rechtswidrig und erschwere seine berufliche Position und seine zukünftige dienstliche Tätigkeit. Der Dienstpostenwechsel sei diskriminierend und erwecke den Eindruck, dass er "abgeschoben" bzw. ohne dienstlichen Grund "zwischengeparkt" werde. Das deswegen notwendige gesteigerte dienstliche Erfordernis für die Umsetzung sei weder dokumentiert noch sonst ersichtlich. 6 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31. Juli 2022 beim Bundesministerium der Verteidigung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gestellt. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 18. November 2022, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück und lehnte zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die voraussichtliche Verwendungsdauer richte, sei sie bereits unzulässig, weil die angefochtene Festlegung lediglich planenden Charakter habe und deshalb nicht als anfechtbare Maßnahme betrachtet werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Für die Besetzung des Dienstpostens in der B. bestehe ein dienstliches Bedürfnis, das - anders als der Antragsteller meine - nicht gesteigert sein müsse. Durch die ... sei unter Hinweis auf eine neue Organisationsweisung für die Dienststelle um diese Umsetzung gebeten worden. Der Antragsteller verfüge auch über die notwendigen Qualifikationen für den neuen Dienstposten. Dass für den Antragsteller die ATN "Einsatzstabsoffizier" nicht im Datenbestand hinterlegt sei, sei unerheblich, weil er die ATN mittlerweile wegen seiner Verwendungserfahrung aus den bisherigen Tätigkeiten seit dem 1. Oktober 2018 erhalten könne, ohne an einem gesonderten Lehrgang teilnehmen zu müssen. Ohnehin sei die ATN auch für den bisherigen Dienstposten erforderlich gewesen. Ferner könne sich der Antragsteller nicht auf ein rechtswidriges Unterschreiten einer generellen Verwendungsdauer berufen. Deren Schutzwirkung für private Lebensführung greife im Falle des Antragstellers nicht. Denn er werde nicht erstmalig in eine Auslandsverwendung, sondern aus einer bereits bestehenden Auslandsverwendung in eine weitere verfügt. Dieser Dienstpostenwechsel wirke sich nicht auf seine privaten Lebensumstände aus. Schließlich habe der Antragsteller keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorgetragen, die dem angefochtenen Dienstpostenwechsel entgegenstehen könnten. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Senat mit einer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 vor. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 1.23 geführt. 9 Der Antragsteller macht geltend, der Antrag sei zulässig. Verfahrensgegenstand sei offenkundig die Anfechtung der Versetzungsverfügung. Soweit hier auch eine Verlängerung der Verwendungsdauer begehrt werde, diene diese Ergänzung lediglich dazu, den Kernpunkt der angenommenen Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu konkretisieren. Auch wenn kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendungsdauer bestehe und sein Fall nicht dem idealtypischen Modell der Vorschrift entspreche, gebe es gewichtige Gründe für die Annahme, dass die festgesetzte Stehzeit willkürlich, sachwidrig und damit rechtswidrig sei. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Zur Begründung verweist das Bundesministerium der Verteidigung im Wesentlichen auf die Gründe des Beschwerdebescheides. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 13 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 14 1. Der Antragsteller hat lediglich einen prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher unter Berücksichtigung seines Sachvortrags dahin auszulegen, dass er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Untätigkeitsantrages im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO gestellt hat. 15 Der Senat geht im Anschluss an die entsprechende Klarstellung durch die Bevollmächtigte des Antragstellers davon aus, dass der Hauptsacheantrag auf die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2022 und des Beschwerdebescheids vom 18. November 2022 gerichtet ist. 16 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Juli 2022 (BVerwG 1 WB 1.23) gegen die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Mai 2022 (Nr. 2200245604) in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. November 2022 anzuordnen, ist - nachdem das Bundesministerium der Verteidigung eine Abhilfe abgelehnt hat - gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig. 17 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.). 18 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Verfügung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" und der Allgemeinen Regelungen (AR) A-1340/9 zur "Verwendung von militärischem Personal im Ausland" ergeben. 20
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