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BVerwG 1 WB 45/21

WBRE202300453 ECLI:DE:BVerwG:2023:010323B1WB45.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230301 1 WB 45/21 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrentenstreit um einen A 1

§ 3SG Nr.

84 Rn. 18 m. w. N.). Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS VR 1.

§ 3SG Nr.

80 Rn. 33 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.

§ 3SG Nr.

84 Rn. 18). Hier kommt noch hinzu, dass Änderungen des Anforderungsprofils im Rahmen eines laufenden Auswahlverfahrens zulässig sind, wenn die für den rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens und seine Neueinleitung geltenden formellen und materiellen Anforderungen gewahrt sind (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2022 - 1 W-VR 18.22 - Rn. 30 ff.). Da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Nichteinhaltung der formellen Vorgaben verletzt wurde, ist ihm effektiver Rechtsschutz bereits dadurch gewährt, dass der Dienstherr zur Einhaltung eines formell ordnungsgemäßen Verfahrens im Rahmen der anstehenden Auswahlentscheidung verpflichtet wird. Eine Reduktion des Auswahlermessens auf Null ist damit nicht verbunden. 43 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des BVerwG vom
  2. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (BVerwGE 141, 361 Rn. 28) sowie seinem wörtlichen Zitat aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - (juris Rn. 21 f.). Der Antragsteller verkennt, dass die von ihm in Bezug genommenen Passagen nur eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der bislang zu berücksichtigenden Kandidaten durch die Änderung des Anforderungsprofils und den darin liegenden Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens feststellen. Damit ist auch keineswegs zwingend, dass eine neue Auswahl nur unter den im Rahmen der vorangegangenen Entscheidung berücksichtigten Kandidaten erfolgen muss. 44 d) Der Feststellungsantrag ist mangels vollständiger Erledigung des Rechtsstreits unzulässig. Mangels Eintritt dieser Bedingung ist über ihn auch nicht zu entscheiden. 45
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300453&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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