WBRE202300465 ECLI:DE:BVerwG:2023:210623B5AV4.23.0 BVerwG 5. Senat 20230621 5 AV 4/23 Beschluss § 53 Abs 1 Nr 5 VwGO, § 53 Abs 3 S 1 VwGO, § 33 Abs 1 SGB 2 vorgehend VG Arnsberg, 10. Mai 2023, Az: 9 K 759/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Sozial- und Verwaltungsgericht Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Dortmund bestimmt. I 1 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist ein von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemachter Geldleistungsanspruch. Sie habe im Zeitraum August 2018 bis November 2020 deshalb zu geringe Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, weil das beklagte Jobcenter Unterhaltszahlungen ihres Vaters anspruchsmindernd berücksichtigt habe, obgleich nicht sie, sondern der Beklagte selbst diese Zahlungen erhalten habe. Hierdurch sei zu dessen Gunsten eine durch § 33 Abs. 1 SGB II nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung eingetreten. 2 Das von der Klägerin zunächst angerufene Sozialgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Die Klägerin mache einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Derartige Ansprüche seien mangels einer Sonderzuweisung nach § 51 SGG zu den Sozialgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig halte, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 hat es den Verwaltungsgerichtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. II 4 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht Dortmund und dem Verwaltungsgericht Arnsberg berufen. 5 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Sozialgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 5 AV 4.21 - NVwZ-RR 2022, 894 Rn. 5 m. w. N.). Eine solche Situation ist hier gegeben. Sowohl das Sozialgericht Dortmund als auch das Verwaltungsgericht Arnsberg haben entschieden, dass der Rechtsweg zu ihnen unzulässig sei. 6 2. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist das Sozialgericht Dortmund zuständig. Seinem Verweisungsbeschluss vom 26. Januar 2023 kommt keine Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet, liegen hier vor. 7 Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen hat. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - NVwZ 2022, 421 Rn. 11 und vom 7. Februar 2022 - 5 AV 5.21 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). 8 Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Januar 2023 erweist sich als in dieser Weise qualifiziert fehlerhaft. Für den Rechtsstreit ist eindeutig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (a). Sachlich und örtlich zuständig ist das Sozialgericht Dortmund (b). 9
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