WBRE202300477 ECLI:DE:BVerwG:2023:280623B10B4.23.0 BVerwG 10. Senat 20230628 10 B 4/23 Beschluss § 133 Abs 3 S 3 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Juli 2022, Az: 6 S 4216/20, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 5. November 2020, Az: 10 K 2788/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith; erfolglose Beschwerde Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 000 € festgesetzt. I 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith. 2 Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II 4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Soweit die Klägerin ihrem eigentlichen Beschwerdevortrag vorangestellt in allgemeiner Art und Weise Inhalte und aus ihrer Sicht bestehende Defizite des angefochtenen Urteils aufführt, werden keine Revisionszulassungsgründe dargelegt. 6 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 7 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier. 8 Die Beschwerde benennt aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs keine unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätze, sondern lediglich - im Zusammenhang mit der Frage der Gewinnungsberechtigung der Klägerin stehende - Passagen, die entweder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergeben oder die eine aus der Sicht der Klägerin unzutreffende Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt darstellen. Auch soweit die Klägerin - im Kontext der Frage der Einordnung eines Grundstücks als Sperrgrundstück - noch bemängelt, das Urteil habe sich mit Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, führt dies ebenfalls auf keine Divergenz. 9 3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 10 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 11. April 2023 - 7 B 22.22 - juris Rn. 7). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.