die Klägerinnen die unter Ziffer 1 genannte Verpflichtung nicht bis zum
grundsätzlich eine Entstörung binnen 24 Stunden möglich sei. Die NBN verstießen auch nicht gegen §§ 10 und 11 ERegG und das darin enthaltene Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen, da das regulierungsrechtliche Angemessenheitsgebot mit Blick auf Sondermaßnahmen bei Störungen in § 62 ERegG speziell verwirklicht sei. 3 Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision, der die Klägerinnen entgegentreten. II 4 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zuzulassen. 5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7). 6 1. Die von der Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob "es sich bei § 62 Abs. 2 Satz 1 ERegG um eine Vorschrift [handelt], die in erster Linie das Regulierungsziel der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahninfrastruktur (§ 3 Nr. 5 ERegG) verkörpert mit der Folge,
die übrigen Ziele der Regulierung, insbesondere die in § 3 Nr. 1 ERegG (Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen) und § 3 Nr. 2 ERegG (Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher), von diesem Ziel derart überlagert werden,
sie bei der Auslegung der Vorschrift selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Sicherheitsbelange gewahrt bleiben?", ist mangels Entscheidungserheblichkeit im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen,
G in erster Linie das Regulierungsziel der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahninfrastruktur (§ 3 Nr. 5 ERegG) verkörpere (UA S. 10). Hieran hat die vorinstanzliche Entscheidung jedoch nicht - wie die Beschwerde unterstellt - den Rechtssatz geknüpft,
das genannte Ziel die übrigen Ziele der Regulierung, insbesondere die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen (§ 3 Nr. 1 ERegG) und die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher (§ 3 Nr. 2 ERegG) derart überlagert,
sie bei der Auslegung der Vorschrift selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Sicherheitsbelange gewahrt bleiben. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, einen Rechtssatz dieses Inhalts aufzustellen, weil es in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat,
die Sicherheitsbelange bei einer Höchstfrist der Sperrung zugewiesener Zugtrassen gewahrt bleiben. Es ist im Gegenteil von der tatsächlichen Feststellung ausgegangen,
eine einschränkende zeitliche Vorgabe für störungsbedingte Trassensperrungen den Betreiber der Schienenwege dazu anhalten kann, unter Druck zu früh zu entsperren und so gegebenenfalls Gefahren zu verursachen (UA S. 11). Diese tatsächliche Feststellung hat die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. 7 Die im Schriftsatz vom
G die Bestimmung einer Frist für die Entstörung nicht vorsieht. Denn einer abweichenden Auslegung hätte schon der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegengestanden. 9 2. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde weiter die Rechtsfrage auf, ob "§ 62 Abs. 1 Satz 1 ERegG mit seiner an den Betreiber der Schienenwege gerichteten Verpflichtung, bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren, und § 62 Abs. 2 Satz 1 ERegG mit der durch diesen einem Betreiber der Schienenwege eröffneten Möglichkeit der Sperrung von Zugtrassen und der damit verbundenen Einschränkung der zugangsrechtlichen Bereitstellungspflicht eine spezielle und abschließende Verwirklichung des regulierungsrechtlichen Angemessenheitsgebots dar[stellen], die eine Auslegung der genannten Vorschriften unter Rückgriff auf das allgemeine Angemessenheitsgebot nach §§ 10, 11 ERegG ausschließt." 10 Diese Frage kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen, weil sie ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Die Beschwerde legt nicht dar,
eine Auslegung unter Rückgriff auf das allgemeine Angemessenheitsgebot nach §§ 10 und 11 ERegG zu der von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Annahme zwingen würde,
G eine Höchstfristbestimmung enthalten. Da einer dahingehenden Auslegung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schon der Wortlaut von § 62 ERegG entgegensteht, würde sich auch bei einer Berücksichtigung des Angemessenheitsgebots nach §§ 10 und 11 ERegG nichts an dem Ergebnis ändern,
die fehlende Aufnahme einer Fristbestimmung in Form einer maximalen Entstörfrist im Zusammenhang mit winterlichen Witterungsbedingungen nicht zur Rechtswidrigkeit der NBN führt, weil das Gesetz eine derartige Höchstfrist nicht verlangt (UA S. 7). 11 Darüber hinaus kommt die Zulassung der Revision auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Beschwerde aufgeworfene zweite Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig zu bejahen ist. § 62 Abs. 1 Satz 1 ERegG bestimmt,
der Betreiber der Schienenwege bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Situation wieder zu normalisieren. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ERegG können in Notfallsituationen oder sofern dies notwendig ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht benutzt werden kann, die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. In § 10 ERegG ist der Zugangsanspruch zu Eisenbahnanlagen sowie Serviceeinrichtungen und in § 11 ERegG der Zugang zu den dort erbrachten Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nr. 1 ERegG geregelt. Der Zugang muss jeweils zu angemessenen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt werden. 12 Weder der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 ERegG noch derjenige des § 62 Abs. 2 Satz 1 ERegG enthalten einen Anhaltspunkt dafür,
dem in §§ 10 und 11 ERegG mehrfach genannten Begriff der Angemessenheit der Bedingungen, zu denen die Zugangsberechtigten Zugang zu Eisenbahnanlagen, Serviceeinrichtungen und Leistungen haben, Bedeutung für die Auslegung von § 62 Abs. 1 ERegG zukommt. Welche Maßnahmen des Betreibers der Schienenwege erforderlich sind, um bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen die Situation wieder zu normalisieren, bestimmt sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ERegG allein am Maßstab der Erforderlichkeit. Dementsprechend ist auch für die Dauer einer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ERegG in Notfallsituationen oder bei bestimmten Betriebsstörungen zulässigen Sperrung allein maßgeblich, ob die Sperrung zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. 13 Dies entspricht dem Zweck der Regelung, die der Umsetzung des Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (sog. Recast-Richtlinie) dient. In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt,
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, der wortgleich in Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU übernommen wurde, Sondermaßnahmen betrifft, die im Fall der Störung des Zugverkehrs erlassen werden müssen, um aus Sicherheitsgründen normale Verkehrsbedingungen wiederherzustellen, und
es sich hierbei um punktuelle Maßnahmen handelt, die im Notfall getroffen werden müssen, um einer besonderen Situation Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
die Rechte auf Fahrwegkapazität in Form von Zugtrassen vom Begünstigten im Einklang mit dem Netzfahrplan tatsächlich wahrgenommen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-473/10 [ECLI:EU:C:2013:113], Kommission/Ungarn - Rn. 59). Auf derartige punktuelle Maßnahmen, die der Betreiber der Schienenwege nach § 62 ERegG bzw. Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU im Notfall treffen muss, um aus Sicherheitsgründen normale Verkehrsbedingungen wiederherzustellen, ist der Maßstab der Angemessenheit nicht anwendbar, der gemäß §§ 10 und 11 ERegG für die Bedingungen gilt, zu denen die Zugangsberechtigten Zugang zu Eisenbahnanlagen, Serviceeinrichtungen und Leistungen haben. 14 Der Begriff der Erforderlichkeit in § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ERegG verlangt zwar,
der mit der Sperrung von Zugtrassen verbundene Eingriff in die in §§ 10 und 11 ERegG geregelten Zugangsrechte durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt bleibt (vgl. Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 62 ERegG Rn. 14). Eine darüber hinaus gehende Prüfung der Angemessenheit der Notfallmaßnahmen ist hiervon indes nicht umfasst. Die Interessen der Zugangsberechtigten können vielmehr nur zur Geltung kommen, soweit den vom EuGH hervorgehobenen Sicherheitsgründen Rechnung getragen und das Ziel der Beseitigung der Betriebsstörung nicht gefährdet wird. Deshalb kann auch der genaue Inhalt des in der Rechtsprechung des Senats bisher nicht abschließend geklärten Begriffs der Angemessenheit im Sinne von §§ 10 und 11 ERegG dahinstehen. Selbst wenn mit der Angemessenheit nicht nur das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang in der Ausformung, die es durch die bisherige Rechtsprechung erhalten hat, im Sinne der Verhältnismäßigkeit näher umschrieben wird (vgl. Gerstner, N&R 2016, 211 <215>), sondern darüber hinaus eine Abwägung der Interessen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens einerseits und der Zugangsberechtigten andererseits vorzunehmen ist (vgl. Maas/ter Steeg, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 10 ERegG Rn. 63), können die Zugangsberechtigten aufgrund des Angemessenheitsgebots nach §§ 10 und 11 ERegG jedenfalls nicht beanspruchen,
Maßnahmen unterbleiben, die zur Beseitigung einer notfallbedingten Betriebsstörung aus Sicherheitsgründen objektiv notwendig sind. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.