Obsah (5)
§ 34§ 73§ 3Art. 4§ 44WBRE202300514 ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0 BVerwG 4. Senat 20230331 4 A 11/21 Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahre
§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat
SchG gilt, ist in keiner Weise dargetan, dass er durch wenige Flüge von kurzer Dauer in einer Höhe von mindestens 80 m über dem Gewässer nachhaltig verschreckt und zur Aufgabe seines Reviers veranlasst werden könnte. 37 Zu diesen von den Klägerinnen behaupteten Auswirkungen des Helikopter-Seilzugs hat sich die UVP-Vorprüfung nicht verhalten. Die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung hat sich zwar grundsätzlich allein an der von der Behörde hierfür gegebenen Begründung auszurichten. Dies gilt aber nicht, wenn erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einwände in Bezug auf ersichtlich eher fernliegende Auswirkungen geltend gemacht werden. Ob diese zu Recht nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, weil sie als vernachlässigbar einzustufen sind, ist anhand der Darlegungen im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen. 38 Die Beigeladene verweist auf die Lebensgewohnheiten des Fischotters, der als überwiegend nachtaktives Tier von den Überflügen, die ausschließlich tagsüber stattfinden, nicht betroffen sei, und der sich im Falle einer Störung in seinen Bau zurückziehe und sein Revier nicht verlasse. Über diese naturschutzfachliche Einschätzung ist nicht, wie beantragt (A.7.b), Beweis zu erheben. Für diese Beurteilung fehlt es an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden, anhand derer das außerrechtliche Erkenntnisdefizit in eindeutiger Weise beseitigt werden könnte. Eine Sachverhaltsaufklärung kommt demnach wegen des Fehlens einer sicheren Unterscheidung von richtig und falsch an ihre Grenzen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich folglich auf die fachliche Vertretbarkeit der zugrunde gelegten Maßstäbe und Methoden und die Plausibilität der Einschätzung der tatsächlichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 23 ff.). 39 Die Einschätzung, dass der Fischotter durch die Hubschrauberüberflüge nicht in erheblicher Weise gestört wird, ist nicht etwa deswegen erschüttert, weil ihre Prämissen sich als unzutreffend erweisen. Die Klägerinnen stellen darauf ab, dass der Fischotter gleichermaßen tag- und nachtaktiv sei. Die von der Beigeladenen bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie, Anh. C S. 32) vertretene Auffassung, wonach die Hauptaktivität des Fischotters sich auf die Dämmerung und die Nacht konzentriert, wird demgegenüber in zahlreichen fachkundigen Stellungnahmen geteilt (siehe etwa LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Aktivität; BUND Naturschutz in Bayern e. V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Lebensweise; WWF <www.wwf.de>, Fischotter im Artenlexikon, Wie leben eurasische Fischotter?; Weber/Trost, Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt, Fischotter <Lutra lutra L., 1758>, Berichte des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 1/2015, S. 14; Stiftung Pro Lutra <www.prolutra.ch>, Tagesverstecke). Auch hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der Fischotter auf eine Störung reagiert, legt die Beigeladene keine unvertretbaren Annahmen zugrunde. Der Fischotter ist eine sehr mobile Art mit einem großen Aktionsradius und Revieren, die an Fließgewässern mehrere Kilometer umfassen; auch im Familienverband wandert er pro Nacht zwischen 3 und 7 km (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Mobilität; sowie BUND Naturschutz in Bayern e. V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Reviergröße/Besatzdichte; Weber/Trost, a. a. O., S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass ein Fischotter wegen einer kurzfristigen und punktuellen Störung durch wenige Helikopter-Überflüge sein Revier nicht verlassen wird, ohne weiteres nachvollziehbar. Die behaupteten Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg scheiden folglich aus. 40
(3)Der Beweisantrag A.7.c war gleichfalls abzulehnen. Auf die Frage der Dauer der Hubschrauberflüge zum Ziehen von drei Vorseilen - ob das, wie die Beigeladene aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen vorträgt, binnen zwei Stunden zu bewältigen ist oder einen deutlich längeren Zeitraum von drei Stunden oder mehr in Anspruch nimmt - kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an. Im Übrigen ist er auch ins Blaue hinein gestellt. 41 b) Die Umweltverbände mussten im ergänzenden Verfahren nicht erneut beteiligt werden. Die Planfeststellungsbehörde durfte von einer Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterung
§ 73Abs. 6 Vw
VfG NRW absehen. Auf das ergänzende Verfahren als Fortsetzung des Ausgangsverfahrens ist § 43d EnWG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dabei ist der ausdrückliche Verweis in § 43d Satz 1 (i. V. m. § 43 Abs. 4 und 5) EnWG auf § 76 Abs. 1 VwVfG NRW nicht so zu verstehen, dass damit die in § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeiten beschränkt werden sollten, in Fällen unwesentlicher Änderung - hier die Änderung von Nebenbestimmungen durch die Hinzufügung neuer Maßnahmenblätter - von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 abzusehen oder nach Absatz 3 auf ein Anhörungsverfahren und damit einen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW zu verzichten (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 35). 42
- c)Mit dem Einwand, weitere betroffene Eigentümer hätten insbesondere wegen einer Unterschreitung der Mindestflughöhe und der damit verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen angehört werden müssen, dringen die Klägerinnen auch ungeachtet der Frage, ob sie sich auf die behauptete Rechtsverletzung überhaupt berufen könnten, nicht durch. Soweit die Grundstückseigentümer nicht ohnehin durch Mastfundamente und Schutzstreifen und folglich durch die Seilzugarbeiten auch am Boden betroffen sind und es schon deswegen nicht zuletzt angesichts einer nur kurzfristigen Belästigung durch zusätzlichen Lärm einer Anhörung nicht bedurfte (§ 76 Abs. 3 VwVfG NRW), ist die Beigeladene bei einer etwaigen erstmaligen Inanspruchnahme von Grundstücken durch die jetzt festgelegte Art des Seilzugs und nach Konkretisierung des erforderlichen Vorgehens gehalten, vor Durchführung der Arbeiten ein Einverständnis der Betroffenen einzuholen. Ein Verstoß gegen das Gebot, alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170) liegt darin nicht. Eines gesonderten Einverständnisses der Eigentümer zum Überflug ihrer Grundstücke bedarf es allerdings auch dann nicht, wenn die Mindestflughöhe unterschritten wird. Hierzu muss nämlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - eingeholt werden, die von der Einhaltung der Mindestflughöhe befreit, und damit die Duldungspflicht des Grundeigentümers (§ 905 Satz 2, § 906 BGB, § 1 Abs. 1 LuftVG) ausformt (vgl. Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2021, § 1 Rn. 38, 42; Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand November 2017, § 1 Rn. 20). 43
- d)Die Klägerinnen wurden ausreichend beteiligt. Nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW genügt selbst für den Fall, dass nach der Änderung eines Plans Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 19 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 15). 44 B. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die von den Klägerinnen als verletzt gerügten Vorschriften des zwingenden Rechts. 45 1. Die innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nur "vorsorglich", aber ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erhobene Rüge, dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung, gibt keine Veranlassung für eine gerichtliche Überprüfung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes gilt Entsprechendes für die Frage der Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder. 46 2. Was die Lärmimmissionen betrifft, wenden die Klägerinnen sich nicht gegen die Bewertung der betriebsbedingten Immissionen (Koronageräusche) - die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm werden ausweislich der vorgelegten Untersuchung (PFB S. 170 ff.; Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie S. 6.1-14 ff., Ziff. 6.1.6.2) nicht überschritten -, sondern allein gegen die baubedingten Lärmimmissionen. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich jedoch bei Würdigung der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss mögliche Beeinträchtigungen wegen des Baulärms unzureichend bewertet und deswegen die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verkannt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 23 ff.). 47 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt diese Immissionen in den Blick und verweist die Bewältigung eventueller Problemlagen nicht von vornherein allein auf die Regelung der Phase der Bauausführung (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 93 m. w. N.). Er geht vielmehr davon aus, dass die Lärmrichtwerte der nach § 66 Abs. 2 BImSchG fortgeltenden "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) eingehalten werden (PFB S. 175). Die Klägerinnen halten dies in Ermangelung einer näheren gutachterlichen Untersuchung für nicht nachvollziehbar. Von vornherein unbeachtlich ist insofern der Vortrag zu Belastungen der Klägerin in dem Parallelverfahren - 4 A 10.21 -, denn Schutzvorkehrungen können nicht zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Soweit die Klägerinnen jeweils auf die Nähe ihrer Wohnhäuser zu den Mastbaustellen verweisen und die Klägerin zu 2 darüber hinaus eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Zuwegung zur Mastbaustelle Z rügt, ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne dokumentierte Abschätzung keine absehbar unzumutbaren Belastungen für die Klägerinnen angenommen und folglich keinen Anlass gesehen hat, insoweit besondere Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten anzuordnen. 48 Das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 1 ist ca. 240 m vom nächstgelegenen Maststandort (Mast X) und ca. 300 m vom Mast Y, das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 2 ist etwa 320 m vom Mast Z entfernt. Schon aufgrund dieser Abstände und der vom Umfang her überschaubaren Bauarbeiten zur Mastgründung - nach Maßgabe des Baugrunds vorrangig mit einem Bohrfundament oder nachrangig mit einem Plattenfundament (Planunterlagen, Anl. 1 Erläuterungsbericht, S. 29 f., 33 f., Anl. 6 Fundamenttabelle und Planfeststellungsbeschluss, Auflage 5.2.1) - sowie der nachfolgenden Mastmontage (Vormontage und Stocken des Mastes) jeweils mit Maschinen, die den Anforderungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) und dem Stand der Technik entsprechen (siehe PFB, Auflage 5.9.1, 5.9.2 a. E.), liegt es in keiner Weise nahe, dass der nach Nr. 3.1.1 Buchst. c AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) überschritten werden könnte. Deswegen konnte sich der Planfeststellungsbeschluss insoweit in der Auflage 5.9.2 mit dem (deklaratorischen) Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der AVV Baulärm sowie die Verpflichtung zu weitgehender Verminderung baubedingter Schallimmissionen begnügen. Was die von der Klägerin zu 2 gerügte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm angeht, kann dahinstehen, ob die Lärmbelastung durch baustellenbedingten Lkw-Verkehr außerhalb der Baustelle, der sich noch nicht mit dem allgemeinen Straßenverkehr vermischt hat, in den Anwendungsbereich der AVV Baulärm fällt (verneinend Fricke, Baurecht 2016, 444 <450>). Denn jedenfalls hält sich der Zufahrtverkehr zur Mastbaustelle wegen der dort auszuführenden, im Umfang beschränkten Arbeiten in Grenzen. 49 3. Die Rüge, die Beeinträchtigung des Waldbiotops BK 4007-0016 wegen der Inanspruchnahme durch den Schutzstreifen stehe im Widerspruch zu einer Vorgabe des Regionalplans Münsterland, führt nicht auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht. 50 Bei Ziff. 23.1 des Regionalplans Münsterland (GV. NRW 2014 S. 334) handelt es sich entgegen der gewählten Bezeichnung nicht um eine verbindliche zielförmige Festlegung, die im Wege der Abwägung nicht überwunden werden kann. Diese Festlegung bestimmt, dass der Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln ist. Nach Ziff. 23.2 ist eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in dem durch die Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - LEP NRW - (GV. NRW 2017 S. 122) vorgegebenen Rahmen zulässig. Damit ergänzt der Regionalplan die Vorgaben des Landesentwicklungsplans. Zutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es sich bei der hier einschlägigen Festlegung 7.3-1 LEP NRW nach dem maßgeblichen materiellen Gehalt der Planaussage entgegen der Bezeichnung nicht um ein Ziel
§ 3Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt (BVerw
G, Urteil vom
- November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 52). 51
- Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses verneint erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Berkel
§ 34Abs. 2 BNat
SchG. Das ist auf der Grundlage der im ergänzenden Verfahren überarbeiteten Rechtsprüfung nicht zu beanstanden. 52 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 171). 53 Die hierfür erforderliche Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde nunmehr auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß vorgenommen. 54
- a)Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf einige wenige Wirkfaktoren schon aufgrund einer Vorprüfung verneint hat. 55
- aa)Bei der Untersuchung des Wirkfaktors "Veränderung abiotischer Standortfaktoren: Auswirkungen auf den Boden (anlage-/baubedingt)" stellt die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für die FFH-Gebiete "Berkel" und "Liesner Wald" vom 24. November 2022 (Planunterlagen, Anl. 12 EV Anhang D FFH-VU, S. 9, Ziff. 2.1.1.4) fest, dass eine Zufahrt zu Mast 96 randlich auf einem Feldweg durch das FFH-Gebiet führt. Eine erhebliche Beeinträchtigung schließt sie aus, weil es sich beim betreffenden Biotop "Fettwiese EA0" nicht um einen maßgeblichen Bestandteil des FFH-Gebiets handele; es gehe um einen bestehenden Feldweg, so dass sich durch die Zufahrt auch keine Beeinträchtigungen ergeben könnten. 56 Hiergegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. Zu Recht gehen sie allerdings davon aus, dass nach Maßgabe der Erhaltungsziele eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben zwar nicht zum Flächenverlust eines zu den maßgeblichen Bestandteilen zählenden Lebensraumtyps führt, der Verwirklichung der Erhaltungsziele durch Erschwerung der Erhaltungsmaßnahmen jedoch zuwiderläuft (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 34 BNatSchG Rn. 28). Deswegen ist es zunächst unbeachtlich, dass die vom Feldweg durchquerte Wiese derzeit nicht als Lebensraumtyp 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen; Magere Flachland-Mähwiesen [Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis]) einzustufen ist; die Bestandskarte (Bl. 8) im Maßnahmenkonzept des Kreises Borken - Untere Naturschutzbehörde - für das FFH-Gebiet Berkel vom 30. November 2020 weist den betreffenden Bereich als Biotop EA3 (Feldgras und Neueinsaaten) aus. Denn das Maßnahmenkonzept führt unter dem Erhaltungsziel die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps im Gebiet an und verbindet dies - vor dem Hintergrund des weiten unionsrechtlichen Begriffsverständnisses der Erhaltung (Art. 1 Buchst. a FFH-RL) - mit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands in der biogeographischen Region (Maßnahmenkonzept Erläuterungsbericht S. 21 f.). Unter den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen wird dementsprechend auch die Optimierung und Vermehrung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen an geeigneten Standorten erwähnt. In der Ziel- und Maßnahmenkarte des Maßnahmenkonzepts wird auch für die betreffende Wiese dieses Entwicklungsziel festgelegt. Zwar weisen weder die Bestandskarte (Bl. 8) noch die Zielkarte (Bl. 8) den Feldweg ausdrücklich als Wirtschaftsweg (VB0) oder Landwirtschaftsweg (VB3a) aus. Ob dies, wie die Beigeladene meint, schon aufgrund der Vorgaben der Kartieranleitung entbehrlich ist, mag dahinstehen; denn der Weg ist jedenfalls auf der zugrundeliegenden topographischen Karte eingezeichnet. Er ist auch in der Umweltstudie (Planunterlagen Anl. 12, Karte 6.2-1 Bl. 3) als "Zuwegung, dauerhafte Schotterung" vermerkt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist er bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs als bestehender "Feld-/Wirtschaftsweg unbefestigt" aufgeführt, der zum Schotterweg wird (Planunterlagen Anl. 12, S. 7-7, Tab. 7.3-1). Dieser Feldweg dient - wie ein Blick auf im Internet verfügbare aktuelle Luftbilder bestätigt - im Anschluss an die Überquerung eines dort wohl verdohlten Grabens als Zuwegung zur nördlich des FFH-Gebiets gelegenen Ackerfläche. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das Maßnahmenkonzept so zu verstehen sein könnte, es ziele auf die Beseitigung des Feldwegs; dies umso mehr, als der Ziel-Lebensraumtyp 6510 im dortigen Bereich großflächig ausgewiesen wird. Zutreffend geht die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung demnach davon aus, dass sich aus der planfestgestellten Zufahrt keine Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ergeben können. 57
- bb)Beim Wirkfaktor "Eintrag von Schadstoffen" legt die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (S. 13, Ziff. 2.1.1.13) dar, dass hier in erster Linie der Baustellenverkehr von Belang sei. Bei Einhaltung der gesetzlichen Normen seien mögliche Beeinträchtigungen als vernachlässigbar oder irrelevant einzustufen. Darüber hinaus lägen die Arbeitsflächen außerhalb der FFH-Flächen. 58 Die Klägerinnen halten diese Begründung für unzureichend. Sie vermissen die Bewertung möglicher Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet wegen der Bildung von Stickoxiden an den Leiterseilen. Der Baustellenverkehr, auch auf Flächen im FFH-Gebiet sowie in Verbindung mit kumulativ zu betrachtenden Tierhaltungsanlagen und Einträgen der Flächenbewirtschaftung, werde nicht untersucht. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Fehler der FFH-Vorprüfung. 59 Die Erwähnung betriebsbedingter Stickstoffemissionen durch die Ionisierung der Luft aufgrund elektrischer Entladungen an den Leiterseilen (Koronaeffekt) war aufgrund der Geringfügigkeit entbehrlich. Der Erläuterungsbericht (Planunterlagen, Anl. 1 S. 58; siehe auch Umweltstudie, Anl. 12, S. 3-21, 5-9 sowie PFB S. 54, 84, 174) führt aus, dass bereits in einem Abstand von 4 m zum spannungsführenden Leiterseil kein eindeutiger Nachweis zusätzlich erzeugter Stickoxide (NOx) mehr möglich sei (siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 65 f.). Das wird durch die Einschätzung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) bestätigt, dass bei Energiefreileitungen (Hoch- und Höchstspannung) die Relevanz des Wirkfaktors 6.1 - Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag - mit der Stufe 0, d. h. "(i. d. R.) nicht relevant", einstuft (siehe https://ffh-vp-info.de). Dagegen bringen die Klägerinnen substantiiert nichts vor. Rein theoretische Besorgnisse begründen aber keine Prüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 60). 60 Gleiches gilt für die letztlich geringe Anzahl von Fahrzeugbewegungen in der verhältnismäßig kurzen Bauzeit an den Masten 95 und 96 in der Nähe des FFH-Gebiets (vgl. PFB S. 56, 76). Die Fahrten auf dem oben erwähnten Feldweg, der auf einer Strecke von ca. 40 m am Rande des FFH-Gebiets verläuft, erfordern offensichtlich keine abweichende Bewertung. Des Weiteren ist in keiner Weise ersichtlich, dass der zeitlich beschränkte Baustellenverkehr angesichts des zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin im Verfahren - 4 A 10.21 - gehörenden Offenstalls mit 1 000 Schweinen in einer Entfernung von etwa 150 m zur Grenze des FFH-Gebiets, der nach den eigenen Angaben der Klägerinnen Ammoniak (NH3) in beachtlichen Mengen emittiert, einen nennenswerten Beitrag zur Gesamtbelastung des FFH-Gebiets mit Stickstoff leisten könnte. 61
- b)Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist nicht zu beanstanden. 62 Den Wirkfaktor "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug (anlagebedingt)" hat die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 24. November 2022 (Planunterlagen, Anl. 12 EV Anhang D) als Ergebnis der Vorprüfung als regelmäßig relevant (S. 6, Tab. 2-1) und auch für das Vorhaben hinsichtlich des FFH-Gebiets Berkel als beachtlich (S. 11 ff., Ziff. 2.1.1.8) angesehen. Bei der anschließenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hat der Gutachter auch den Kiebitz (Vanellus vanellus) in den Blick genommen, eine Beeinträchtigung wegen des Kollisionsrisikos angesichts der angeordneten Schadensvermeidungsmaßnahmen aber ausgeschlossen (S. 57 f.; Ziff. 5.2.2.4 und 5.2.3). 63 Dagegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. Auf die inhaltliche Bewertung der Ausführungen zur erheblichen Beeinträchtigung des Kiebitzes - gerade auch aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse - kommt es dabei nicht an. Denn der Kiebitz ist für die habitatrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. Während der Planfeststellungsbeschluss (S. 213 f.) bei der Einordnung des Kiebitzes zumindest undeutlich war, stellt der Planergänzungsbeschluss im Anschluss an den Erläuterungsbericht im ergänzenden Verfahren und die dort in Bezug genommene FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nunmehr unmissverständlich klar, dass eine Beeinträchtigung des Kiebitzes nicht nach den rechtlichen Vorgaben zwingend, sondern nur "vorsorglich" geprüft worden ist (PEB S. 13; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 32, 37 f., 57; Ziff. 3.1.2.5., 3.2.3.4, 5.2.2.4). Das ist zutreffend. Denn er zählt nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist der Kiebitz keine charakteristische Art eines der vom FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtypen. Zum Erhaltungsziel wird er auch nicht aufgrund seiner Erwähnung unter den Schutzzwecken des Naturschutzgebiets "Berkelaue" in dem am 27. Februar 2004 in Kraft getretenen Landschaftsplan "Gescher" des Kreises Borken. Dieses Naturschutzgebiet überschneidet sich im betreffenden Bereich räumlich mit dem FFH-Gebiet und dient insoweit der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 BNatSchG. 64 Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit (nur) mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Der Gegenstand der Prüfung wird in § 34 Abs. 2 BNatSchG sprachlich dahingehend konkretisiert, dass ein Projekt unzulässig ist, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. 65 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Erhaltungsziele, die Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sind, im Falle einer Unterschutzstellung in erster Linie aus der Schutzgebietserklärung (§ 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Fehlt eine Unterschutzstellung, sind die Erhaltungsziele sowie die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten dem Standard-Datenbogen als dem von der EU-Kommission ausgearbeiteten Meldeformular (Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura 2000-Gebieten <2011/484/EU>, ABl. L 198 vom 30. Juli 2011, S. 39) zu entnehmen. Der Standard-Datenbogen ist allerdings insbesondere bei älteren Unterschutzstellungen zur Ermittlung der Erhaltungsziele heranzuziehen und wegen der Dynamik der natürlichen Entwicklung im Gebiet auch für Aktualisierungen der Schutzzwecke zu beachten (siehe dazu Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 76). 66
- aa)Der Landschaftsplan verweist in den Erläuterungen (S. 18) darauf, dass die Berkelaue seitens der Bundesrepublik als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie gemeldet worden ist und benennt als Schutzzweck des Naturschutzgebiets unter 2.1.1 B. Buchst. g die Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 FFH-Richtlinie. Er zählt zunächst unter Ziff. 1 und 2 bestimmte Lebensräume (Lebensraumtyp 3260, 3270, 6430 und 91EO) und Anhang II-Arten (Groppe, Bachneunauge) auf, jeweils "als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. des § 48d Abs. 4 LG NW" (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft <Landschaftsgesetz - LG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 <GV. NRW 2000 S. 568>, mit weiteren Änderungen in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans; entspricht § 34 Abs. 2 BNatSchG, auch in der Fassung 2002). Unter Ziff. 3 wird schließlich bestimmt, dass es sich außerdem um "Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NW handelt", darunter als nicht in Anhang I VRL aufgeführt - sondern als Zugvogel nach Art. 4 Abs. 2 VRL - u. a. der Kiebitz. Unter Buchstabe h werden "wegen der Bedeutung der Berkel im Gebietsnetz Natura 2000" noch weitere Lebensraumtypen (3150, 6510, 9160) und weitere Arten gemäß Art. 4 VRL genannt. Unter Buchstabe j werden bei dem Schutzzweck "Sicherung und Umsetzung der langfristigen Zielsetzung für den Schutz und die Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten" unter Ziffer 1 u. a. Groppe, Bachneunauge und Eisvogel als Arten benannt, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind. 67 Die Benennung des Kiebitzes als maßgeblicher Bestandteil wäre nur dann für die FFH-Prüfung von Bedeutung, wenn er damit konstitutiv zum Erhaltungsziel bestimmt worden wäre. Vor dem Hintergrund der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden gesetzlichen Regelungen - wegen der Ausgestaltung des BNatSchG 2002 als Rahmengesetz (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) ist nach Maßgabe von (Art. 75 Abs. 2 GG a. F. i. V. m.) § 11 BNatSchG 2002 das Landesrecht einschlägig - ist das jedoch zu verneinen. 68 Nach § 48c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LG NW (entspricht § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BNatSchG) wird der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen für die Gebiete bestimmt, die nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Art 4 Abs. 4 FFH-RL nimmt nur Lebensraumtypen des Anhangs I oder Arten des Anhangs II dieser Richtlinie in den Blick. Allein hierauf beziehen sich die für das Naturschutzgebiet benannten Schutzzwecke nach B.g)1) und 2). Demgegenüber ist die Ausweisung nach B.g)3), die auf Arten der Vogelschutzrichtlinie bezogen ist, von dieser Vorgabe nicht unmittelbar gedeckt. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen nach der Begriffsbestimmung des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BNatSchG 2002, die in FFH-Gebieten die möglichen Erhaltungsziele auf die Lebensraumtypen und die Anhang II-Arten der FFH-RL beschränkt, und - hiervon getrennt in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BNatSchG 2002 - Vogelarten als Erhaltungsziele nur in einem Vogelschutzgebiet aufführt. Die Benennung einer Vogelart als Erhaltungsziel in einem FFH-Gebiet ist allerdings insoweit möglich, als die Vogelart eine charakteristische Art eines dort geschützten Lebensraumtyps ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 73 ff. und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72). Die Vogelart wird insoweit "akzessorisch" geschützt, und ihre Erwähnung als Erhaltungsziel ist letztlich deklaratorisch. 69
- bb)In dieser Hinsicht sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung und deren Aktualisierung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. Daher sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeit zu machen, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde. Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich als Erhaltungsziel genannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d. h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 65 m. w. N.). Hiernach ist der Kiebitz in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 24. November 2022 und im Anschluss daran vom Planergänzungsbeschluss zu Recht nicht als charakteristische Art des FFH-Gebiets Berkel eingeordnet worden. 70
(1)Der erste Standard-Datenbogen für die Gebietsmeldung vor Erlass des Landschaftsplans liegt dem Senat zwar nicht vor. Aber schon die Angaben im Landschaftsplan unter B.j)1) zu den Schutzzwecken des Naturschutzgebiets ("Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebiets ausschlaggebend sind") lassen den Rückschluss zu, dass der Kiebitz nicht als charakteristische Art anzusehen war; denn die dort erwähnten Lebensraumtypen (3260, 3270 und 6430) sind für ihn von vornherein ungeeignet. 71 In dem aktuellen und für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Standard-Datenbogen von Juni 2021 wird der Kiebitz in Abschnitt 4.1 (Gebietsbeschreibung, andere Gebietsmerkmale) erwähnt. Allein daraus folgt aber nicht, dass er zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) zählt. Das zutreffende Verständnis der Eintragungen im Standard-Datenbogen erschließt sich ohne weiteres bereits anhand des Aufbaus des Formulars und wird durch die Erläuterungen zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 bestätigt. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeregt (B.b), bedarf es nicht. 72 Die für die FFH-Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Angaben finden sich in Abschnitt 3 des Standard-Datenbogens (Ökologische Angaben). Im Abschnitt 3.1 werden die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und im Abschnitt 3.2 Arten gemäß Anhang II der FFH-RL genannt. Nur solche Arten sind für ein FFH-Gebiet - sei es als (vorgeschlagenes) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (<v>GGB - Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2 UAbs. 1 FFH-RL), sei es nach innerstaatlicher Ausweisung als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG), das zum Zwecke der terminologischen Unterscheidung im Standard-Datenbogen im Anschluss an andere Sprachfassungen der FFH-RL abweichend von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (besonderes Schutzgebiet) bezeichnet wird - von Bedeutung. Die Eintragung in Abschnitt 1.1 (Gebietskennzeichnung, Gebietstyp: B) weist das Gebiet als FFH-Gebiet aus (siehe Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 1.1). Die in der Überschrift zu Abschnitt 3.2 des Weiteren erwähnten Arten gemäß Art. 4 der VRL sind demgegenüber nur für die besonderen Schutzgebiete (BSG)
Art. 4Abs.
1 UAbs. 3 VRL aufzuführen. Die hiernach auf ein FFH-Gebiet bezogenen obligatorischen Angaben, die jeweils auch Daten zur schutzgutbezogenen Beurteilung des Gebiets umfassen, sind wesentlich für die Bewertung der Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes für die Erhaltung der Lebensräume des Anhangs I und der Lebensräume der Arten nach Anhang II der FFH-RL (Durchführungsbeschluss, Erläuterungen, Einleitung, Zweck, Nr. 1.). Daneben können unter Abschnitt 3.3 fakultativ alle anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben werden, wenn sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Gebiets relevant sind; die Auflistung der Arten muss anhand bestimmter (Schutz-)Kategorien begründet werden (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 3.3). Während auch insoweit Angaben zur Populationsgröße gefordert sind, gilt das nicht für Angaben zur diesbezüglichen Beurteilung des Gebiets. Diese sind entbehrlich, weil der Erhaltungszustand der betreffenden Arten - hier bei den Tierarten Laubfrosch (Hyla arborea) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) als Arten aus Anhang IV der FFH-RL - für die FFH-Verträglichkeit nach Maßgabe des nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 FFH-RL umschriebenen Schutzumfangs keine Rolle spielt. Als "Ergänzung zu 3.3" wird der Kiebitz in Abschnitt 4.1 unter den bedeutsamen Vorkommen von Vogelarten im Gebiet aufgeführt. Unter den anderen Gebietsmerkmalen können andere nicht in Anhang I genannte Lebensräume und nicht in Anhang II aufgeführte Zielarten aufgezählt werden, die für die Erhaltung des Gebiets wichtig sind (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 4.1). Wenn schon die unter den Abschnitt 3.3 genannten Arten für die FFH-Prüfung nicht von Bedeutung sind, gilt dies umso mehr für Arten, die lediglich in Abschnitt 4.1 erwähnt werden. 73
(2)Der Kiebitz ist schließlich auch keine für die geschützten Lebensraumtypen charakteristische Art. Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (S. 33) verweist insoweit auf den für Nordrhein-Westfalen im Auftrag des MKULNV erarbeiteten Leitfaden zur "Berücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Lebensraumtypen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom
- Dezember 2016 (vgl. dazu Wulfert u. a., NuL 2017, 373 ff.). Der Hinweis der Klägerinnen auf im Ansatzpunkt abweichende Vollzugshinweise für niedersächsische Behörden (NLWKN, Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz - Vollzugshinweise zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen sowie weiterer Biotoptypen mit landesweiter Bedeutung in Niedersachsen - Magere Flachland-Mähwiesen <6510>, Ziff. 1.4.2: Kiebitz als lebensraumtypische Tierart) ist schon deswegen unbehelflich, weil der zuständigen Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt. Deswegen ist auch dem Beweisantrag A.8.a nicht nachzugehen. 74 Nach dem hier einschlägigen Leitfaden werden anhand der nach Auswertung von Literaturquellen und durch Experteneinschätzungen beurteilten Kriterien "Vorkommensschwerpunkt", "Bindungsgrad" und "Habitat-/Strukturbildner" die charakteristischen Arten des Lebensraumtyps auf der "Typebene" identifiziert (vgl. Leitfaden S. 6 ff.). Auf der "Objektebene" erfolgt die Festlegung der in der konkreten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Arten nach der Empfindlichkeit gegenüber Wirkfaktoren und Vorkommen im FFH-Gebiet. Im Anhang I zum Leitfaden (S. 13) werden für den Lebensraumtyp 6510 - nur dieser kommt für eine Offenlandart wie den Kiebitz überhaupt in Betracht - keine Vogelarten als charakteristische Art ausgewiesen. Wenn im Maßnahmenblatt für das FFH-Gebiet Berkel als - nicht abschließender - Nachweis auf Objektebene (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 31, Tab. 3-4) für diesen Lebensraumtyp keine charakteristische Art vermerkt wird, beruht dies in Bezug auf den Kiebitz folglich nicht auf einem fehlenden Nachweis des Vorkommens im FFH-Gebiet. Die Angaben im Standard-Datenbogen über das Vorkommen sind nämlich nur nach Maßgabe der Festlegungen auf Typebene von Relevanz (vgl. hierzu Leitfaden, S. 22). 75 Aus diesen Gründen musste auch der Weißstorch (Ciconia ciconia), der in den von den Klägerinnen herangezogenen niedersächsischen Vollzugshinweisen ebenfalls als lebensraumtypische Art für den Lebensraumtyp 6510 benannt wird, in der FFH-Prüfung nicht betrachtet werden. Entsprechendes gilt für den im Beweisantrag A.8.b genannten Eisvogel (Alcedo atthis) als vermeintlich charakteristische Art für den Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation; Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion). Der Anhang 1 zum Leitfaden erwähnt hier bei den Brutvögeln nur den Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), den Gänsesäger (Mergus merganser) und die Uferschwalbe (Riparia riparia). 76
- Der Planfeststellungsbeschluss genügt den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. 77 a) Hinsichtlich der Fledermäuse hat der Planfeststellungsbeschluss einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) im Ergebnis zu Recht verneint. 78 aa) Die artenschutzrechtliche Prüfung setzt eine ordnungsgemäße Bestandserfassung voraus; dem wird das Vorgehen des Fachgutachters der Beigeladenen nicht in jeder Hinsicht gerecht. 79 Die gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine - unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene - Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54, 59 und vom
- April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128 f.). Bei dieser muss sich der Gutachter an den - soweit vorhanden - allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 26 ff.). 80
(1)Der Fachgutachter hat sich bei der Kartierung der üblichen Methoden zum Nachweis von Fledermäusen (Netzfang, Detektorbegehung, Batcorder) bedient. Die Klägerinnen erheben insoweit keine Einwendungen, beanstanden jedoch den zeitlichen Rahmen der Untersuchungen, nämlich die Beschränkung auf die Monate Mai und Juli, als ungenügend. Diese Kritik greift auch ungeachtet des Umstands, dass sie insofern von falschen Prämissen ausgeht, als der Batcorder bis in den September hinein eingesetzt wurde (siehe Planunterlagen, Anl. 12 D2 Anhang C Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag <AFB> Anl. 1 Protokoll einer Artenschutzprüfung <ASP> Anhang 3 S. 7 f.), nicht durch. 81 Eine sachgerechte Bestandserfassung im Untersuchungsraum hat sich an den für die Arten maßgeblichen Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens auszurichten. Als relevante Einwirkung hat das Gutachten die Beseitigung von Vegetation identifiziert, sodass allein von Interesse ist, ob dadurch Zugriffstatbestände verwirklicht werden können. Wegen der örtlichen Radizierung kommt es darauf an, ob die Fledermäuse durch den vorhabenbedingten Eingriff unmittelbar oder mittelbar geschädigt bzw. beeinträchtigt werden. Gefahren, die sich durch einen Ortswechsel insbesondere vor und nach der Winterruhe ergeben können, sind demgegenüber unbeachtlich; das Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst ist ohne Bedeutung. Die Bestandserfassung durfte sich demnach auf den gewählten Zeitraum beschränken. 82
(2)In räumlicher Hinsicht weist die Bestandserfassung hingegen Fehler auf. Für diese Feststellung bedarf es nicht der beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten (A.4.a, A.4.b). Denn der Senat verfügt über die erforderliche eigene Sachkunde, um die vorliegenden Unterlagen verständig auszuwerten und im Anschluss die dann gebotenen Schlüsse zu ziehen. Die festgestellten Fehler sind für die artenschutzrechtliche Bewertung im Ergebnis allerdings unbeachtlich. 83 Der Fachgutachter hat sich bei Bestimmung der konkreten Untersuchungsorte im gesamten Untersuchungsraum angesichts der maßgeblichen Wirkfaktoren zu Recht an potentiellen Quartierstandorten orientiert. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass er nicht alle diejenigen Gebiete einer gründlichen Untersuchung unterzogen hat, in denen - wie auch in dem von der Leitung überspannten Waldbiotop BK 4007-0016 ("Laubwälder westlich Gescher" mit drei in der Feldflur liegenden Buchen- und Eichenbeständen) - Bäume und folglich für Fledermäuse gegebenenfalls geeignete Habitatstrukturen im Schutzstreifen vorhabenbedingt beseitigt bzw. eingekürzt werden müssen, wobei die Auswirkungen nach dem Planfeststellungsbeschluss als erheblich einzustufen sind (siehe Umweltstudie, Anl. 12, Anhang A, Karte 6.2.2-2: Konfliktintensität im Schutzstreifen sehr hoch). Dieses Vorgehen bemängeln die Klägerinnen und verweisen in der Klagebegründung auf insgesamt 13 Strukturen in der Schneise der Wuchshöhenbeschränkung wie (Baum-)Höhlen, ausgefaulte Stämme, abgeplatzte Baumrinde, die als Fledermausquartiere in Betracht kämen. Diese nachträglichen Feststellungen ihres Gutachters sind als solche zwar unbeachtlich. Soweit damit im Wege eines naheliegenden Rückschlusses auf vergangene Zustände eine nicht sachgerechte Bestandserfassung belegt werden soll, deckt sich dies aber im Ergebnis mit der auf einer Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruhenden Bewertung des Senats. Wegen der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des Senats, insbesondere der gebotenen worst-case-Annahme zur Existenz von geeigneten Habitatstrukturen, ist die im Beweisantrag A.1.c unter Beweis gestellte Tatsache, dass durch die Wuchshöhenbeschränkung mindestens 40 bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandene Baumhöhlen als mehrjährige Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse zerstört werden, unerheblich. Auf die exakte Anzahl kommt es rechtlich nicht an. Auch kann dahinstehen, ob eine mehrjährige Nutzung rückblickend überhaupt verlässlich ermittelt werden kann. 84 Das Gutachten hat die Probeflächen, auf denen der Fledermausbestand kartiert worden ist, nach einer so bezeichneten "Übersichtsbegehung" vom
- Mai 2019 festgelegt (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 7). Im Bericht über die vorangegangene Kartierung wird das Ziel der Übersichtsbegehung in der Optimierung der Probeflächenabgrenzung gesehen, insbesondere im Hinblick auf Einbeziehung unterschiedlicher Habitattypen und zusammenhängender Habitatkomplexe, um so ein möglichst breites Spektrum an Arten zu erfassen (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 2, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Dezember 2018, S. 3). 85 Auf dieser Grundlage hat das Gutachten das mit ca. 6 ha größte Teilstück des insgesamt aus drei Teilflächen im Gesamtumfang von 9,8 ha bestehenden Biotops BK 4007-0016 als eine der Probeflächen (Probefläche 7) bestimmt. Diese Entscheidung mag bei ähnlicher Vegetation aller Teilflächen wegen des im Vergleich zum überspannten, nur ca. 2,4 ha großen Teilstück kompakteren Zuschnitts der ausgewählten Waldfläche und dem größeren Abstand zur Straße nachvollziehbar erscheinen, soweit es um die Breite des Artenspektrums geht. Das vordringliche Untersuchungsziel - der Nachweis von Fledermaushabitaten gerade im Bereich der in Rede stehenden Wirkfaktoren - gerät damit jedoch in den Hintergrund. 86 Das Gutachten weist in der Probefläche 7 neben der zahlenmäßig dominierenden, aber als gebäudebewohnend hier nicht interessierenden Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) insgesamt noch weitere 14 Fledermausarten nach. Nur bei der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wird ein Quartier festgestellt, während bei drei weiteren Fledermausarten an anderen Probeflächen Quartierstandorte gefunden worden sind (Braunes Langohr <Plecotus auritus> in Probefläche 17 bei Mast 100 und Fransenfledermaus <Myotis natteri> in Probefläche 18 bei Mast 96; ein Quartier der Bechsteinfledermaus <Myotis bechsteinii> wird entgegen der Angaben im Kartierbericht <Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 23> in den Karten Nr. 4 Bl. 1 und 2 nicht verzeichnet). Nach den Erläuterungen der Beigeladenen handelt es sich wegen des Zeitraums der Kartierung um Wochenstubenquartiere. 87 Wenn der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom Februar 2021 (Planunterlagen, Anl. 12 D2, Anhang C) auf dieser Grundlage zum Schluss kommt, dass jedenfalls bezogen auf den Bereich von Mast 90 die dort ermittelten Fledermausquartiere außerhalb der Wirkräume der Wirkfaktoren liegen (AFB S. 37; PFB S. 191), versteht sich das aufgrund des örtlich begrenzten Untersuchungsprogramms von selbst. Für die nachfolgende Aussage im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, wonach "bei Kontrollen und Nachsuchen in den betroffenen Bereichen keine für Fledermäuse geeigneten Höhlenbäume oder sonstigen Quartiermöglichkeiten nachgewiesen werden" konnten, gibt es keinen Nachweis in den Planunterlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Überblicksbegehungen solche "Nachsuchen und Kontrollen" umfasst haben. Die Ausführungen nach dem Fazit, wonach Beeinträchtigungen der nachgewiesenen Arten durch die genannten Wirkfaktoren nicht zu erwarten seien, sind ebenso wenig geeignet, die Feststellungen zu verdeutlichen. Während zuvor aus dem Fehlen von Höhlenbäumen auf das Nichtvorhandensein von Fledermausquartieren geschlossen wird, soll nunmehr die Entfernung von Höhlenbäumen möglich sein, weil keine Quartiere nachgewiesen seien (AFB S. 37; PFB S. 192). 88 Angaben aus vorangegangenen Verfahrensstadien helfen ebenso wenig weiter. Im (ersten) artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie Anhang C) wird zwar auf die faunistische Erhebung der Fledermäuse entlang der gesamten Trasse (Untersuchungsraum 100 m beidseits) aus dem Jahr 2012 mit gezielter Kartierung im Bereich potentieller Quartierstandorte oder Höhlen sowie eine zusätzliche Kartierung 2013/2014 im Bereich der Umgehung Gescher in geeigneten Habitaten verwiesen (S. 6 f.). Damals wurden nur fünf Fledermausarten nachgewiesen, wobei lediglich von Jagdhabitaten ausgegangen wurde (S. 30). Die weiteren Erkenntnisse, wonach keine Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle Fledermausquartiere, insbesondere Höhlenbäume, gefunden werden konnten (S. 29), können aber schon wegen ihres Alters und weil sie durch die neue Kartierung überholt sind, nicht mehr herangezogen werden. In der Revision des Faunakapitels - März 2019 - (Deckblatt 1, Ordner 4) wird soweit ersichtlich nur auf die schon in den ursprünglichen Planunterlagen erwähnten Kontrollen und Nachsuchen aus dem Jahr 2012 Bezug genommen (Seite 6.2-69). 89 Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden pauschalen Feststellung der fehlenden Quartiereignung und folglich der Nutzung des überspannten Waldstücks lediglich als Jagdhabitat weckt im Übrigen die Beschreibung der im betreffenden Biotop anzutreffenden Lebensraumtypen im Biotopkataster Nordrhein-Westfalen. Der Lebensraumtyp 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) macht dort 74 % der Fläche aus. Der entsprechende Biotoptyp AA0 (Buchenwald) wird u. a. mit den Kennzeichen "oh - Höhlenbaum(bäume)" und "oj - totholzreich" beschrieben. Die Umweltstudie (Planunterlage Anl. 12, Karte 6.2-1/2) weist für das überspannte Waldstück im Schutzstreifen den Biotoptyp AA1 (Eichen-Buchenmischwald) und in der westlichen Ecke den Biotoptyp AB1 (Buchen-Eichenmischwald) aus. Es ist nicht ersichtlich, dass deswegen die Kennzeichen keinen Bestand mehr hätten. Wenn die Beigeladene betont, dass die kartierte und die benachbarte Waldfläche funktional zusammenhängen, liegt die Annahme nicht fern, dass sich die festgestellte Quartiernutzung durch die Wasserfledermaus bei gegebenen geeigneten Habitatstrukturen auf das Waldgebiet im Schutzstreifen erstreckt. 90 Diese Einschätzung wird letztlich bekräftigt durch die im Auftrag der Beigeladenen erstellte "Funktionskartierung" für den geplanten Waldschutzstreifen (Lill, Beurteilung von Nutzfunktion, Schutzfunktion und Erholungsfunktion einer Waldfläche - Bl. 4201, geplante Höchstspannungsfreileitung Wesel - Pkt. Meppen, Mast 90-91, Gemeinde Gescher, Gemarkung Estern, Flur 4, Flurstück 169, vom
- Juni 2018; Verwaltungsakten Bl. 1268 ff.), auf die der artenschutzrechtliche Fachbeitrag allerdings nicht eingeht. Bei den "Erläuterungen zum Artenschutz" (S. 6 f.) wird das Vorkommen und die Menge von stehendem oder liegendem Totholz als gering bezeichnet. Totholz im Starkholzbereich komme nicht vor. Eine abgestorbene Birke weise zahlreiche Hackstellen durch Spechte auf. Bei den Baumhöhlen/Horstbäumen wird als Ergebnis einer Untersuchung auf vorhandene Baumhöhlen/Spechthöhlen sowie Rindenspalten als mögliche Quartiere u. a. für Fledermäuse allein auf eine Birke mit einer starken Höhlung verwiesen, während weitere Stämme mit markanten Höhlungen nicht vorgefunden worden seien und auch Horstbäume nicht hätten bestätigt werden können. Als Ergebnis dieser gezielten Begehung des von der Planung betroffenen Waldstücks bleibt festzuhalten, dass in diesem Gebiet für Fledermäuse geeignete Habitatstrukturen zwar nicht in großer Zahl anzutreffen sind; sie sind allerdings, wenn auch weniger zahlreich als die Kennzeichnung im Biotopkataster mit "oh" und "oj" wohl erwarten ließe, durchaus vorhanden. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestandserfassung nach ihrem räumlichen Umgriff als defizitär. 91 bb) Ist folglich im Schutzstreifen als dem maßgeblichen Eingriffsbereich eine Beseitigung von Habitatstrukturen nicht ausgeschlossen, die von der in der benachbarten Waldfläche als quartiernutzend nachgewiesenen Wasserfledermaus regelmäßig genutzt werden, muss mangels tragfähiger Feststellungen bei einer worst-case-Betrachtung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
- August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 und vom
- November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51) von einem vorhabenbedingten Verlust von Fortpflanzungsstätten
§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat
SchG ausgegangen werden. Die Fortpflanzungsstätte im Rechtssinne beschränkt sich dabei auf die einzelnen quartiergeeigneten Habitatstrukturen wie insbesondere Höhlenbäume. Für eine Ausweitung auf einen weiteren von Einkürzungen betroffenen Umkreis vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:EU:C:2021:881], Stadt Wien (Feldhamster II) - (NVwZ 2022, 49) ist hier kein Raum; denn aufgrund der Größe des Jagdhabitats von Fledermäusen kann insoweit nicht von einer relevanten Verkleinerung für den Reproduktionserfolg essenzieller Habitatbestandteile ausgegangen werden. 92 Der Planfeststellungsbeschluss bewältigt diese artenschutzrechtliche Problemlage allerdings im Wege vorsorglich angeordneter Maßnahmen. 93
(1)Der Planfeststellungsbeschluss setzt vorsorglich wegen der Möglichkeit von sporadisch durch Fledermäuse genutzten Spaltenquartieren die Vermeidungsmaßnahme V3 (Baumhöhlenkontrolle vor Rodung) fest. Diese Maßnahme erfasst der Sache nach - wie bereits aus der Bezeichnung hervorgeht - über die Kontrolle von Spalten hinaus auch sonstige habitatgeeignete Baumhöhlen. Im Zusammenspiel mit Auflage Nr. 5.5.11 bildet sie eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
§ 44Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNat
SchG. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erfüllt sind. Denn insoweit genügen die Ausführungen in der Klagebegründung nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme kann der Senat aufgrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen selbst bewerten. Die insoweit beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (A.4.c, d) ist nicht erforderlich. Ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden können, kommt es auf die im Beweisantrag A.4.e unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Sie bezieht sich allein darauf, ob auch ohne die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion durch bereits bestehende Ausweichmöglichkeiten gewahrt ist (vgl. hierzu BVerwG, [Hinweis-]Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 61), sodass der Beweisantrag als unerheblich abzulehnen ist. Keines Beweises bedarf die im Beweisantrag A.4.f unter Beweis gestellte Tatsache. Generalisierende und nicht artbezogene Aussagen über Lebensgewohnheiten und Habitatanforderungen gehölzbewohnender Fledermäuse sind allgemeinkundig, in dieser Allgemeinheit allerdings auch nicht entscheidungserheblich. 94
(2)Als CEF-Maßnahme kann die Baumhöhlenkontrolle zusammen mit dem zugleich vorgesehenen Anbringen von Fledermauskästen als Ersatz für verloren gegangene natürliche Quartiere nur dann anerkannt werden, wenn von einer ausreichenden Wirksamkeit ausgegangen werden kann. Während bislang in der Genehmigungspraxis verbreitet und von der Rechtsprechung auch gebilligt im Wege einer generalisierenden und nicht artspezifischen Betrachtung von der Wirksamkeit von auf gehölzbewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen ausgegangen worden ist (siehe etwa BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 91), wird in Fachkreisen nunmehr vermehrt eine artenbezogene Betrachtung angemahnt. Die Klägerinnen schließen sich dieser Ansicht an und beziehen sich auf eine Untersuchung von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur <39> 2017, 27 ff.; siehe auch Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur <43> 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021). Danach sei die Akzeptanz von solchen Ersatzhabitaten bei den Fledermausarten ganz unterschiedlich ausgeprägt und bei manchen Arten von einer längeren Gewöhnungsphase zur Begründung einer "Kastentradition" abhängig (in diesem Sinne auch Hurst u. a., Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt <Hrsg.>, Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt <Hrsg.>, Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom
- März 2019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermaus). Die Beigeladene zieht die Verwertbarkeit der von den Klägerinnen erwähnten Studie wegen methodischer Mängel in Zweifel und stellt sie als letztlich vereinzelte Auffassung dar, die den gegenteiligen Konsens weiter naturschutzfachlich ausgewiesener Kreise nicht zu erschüttern vermöge. Dieser Einwand überzeugt nicht. Soweit die Beigeladene zum Beleg der Auffassung, Fledermauskästen seien für baumbewohnende Arten eine etablierte Maßnahme mit guten Nachweisen der Erfolge, insbesondere auf die Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen (MKULNV, Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, 2013) und - darauf aufbauend - aus Rheinland-Pfalz (LBM, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen <CEF> in Rheinland-Pfalz, 2021) verweist - der ebenfalls zitierte Leitfaden aus Schleswig-Holstein (LBV, Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, 2021) verhält sich nicht zur aufgeworfenen Fragestellung -, finden sich gerade dort artbezogen differenzierende Angaben (siehe MKULVN, S. 77 ff.; LBM S. 55 ff.), auch wenn bei einer Gesamtbetrachtung eine positive Einschätzung durchaus überwiegt. 95 Bei dieser Sachlage ist gerade angesichts der genannten Leitfäden nicht davon auszugehen, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. Bei der gebotenen artspezifischen Betrachtungsweise kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermauskästen für die hier betroffene Wasserfledermaus ohne weiteres auf die Bewertung "mittel" in den Leitfäden zurückgegriffen werden (MKULVN, S. 81; LBM S. 64). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies fachlich unvertretbar wäre. Vielmehr gehen auch andere sachkundige Veröffentlichungen davon aus, dass die Wasserfledermaus Fledermauskästen akzeptiert (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Planungsrelevante Arten, Wasserfledermaus, Kurzbeschreibung, Biologie/Lebenszyklus, Phänologie; BfN <www.bfn.de>, Artenportraits, Myotis daubentonii - Wasserfledermaus, Lebensraum, Ökologie der Art). Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation genügt demnach die Anbringung von geeigneten Fledermauskästen bei Beachtung der in der Auflage 5.5.11 normierten fachlichen Vorgaben den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, sodass ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird. 96
(3)Die Anwendung der Vorschriften über die CEF-Maßnahmen begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Der insoweit angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (B.a, B.e) zum Verständnis von Art. 12 FFH-RL bedarf es nicht; soweit entscheidungserheblich, sind die aufgeworfenen Fragen geklärt. 97 Mit dem Verschließen von Baumhöhlen vor einer Gehölzentnahme und der damit bezweckten Verhinderung der Besiedlung als Winterquartier von Fledermäusen sollen Individuenverluste und folglich die Verwirklichung des Verbotstatbestands des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vermieden werden. Der damit einhergehende Verlust bestimmter von den Tieren genutzter Plätze verwirklicht bei einem weiter gefassten unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne eines funktionalen Verbundkomplexes den Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL nicht, wenn zugleich ein tauglicher Ersatz besteht oder für einen solchen gesorgt wird. Dem entsprechen die zweistufigen Vorschriften des nationalen Rechts über die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 97 f., vom
- März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 65, 69 f., vom
- Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 140, unter Verweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz von Februar 2007; [Hinweis-]Beschluss vom
- März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 62 und zuletzt Urteil vom
- Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 40). Die Klägerinnen legen weder dar, noch ist sonst ersichtlich, dass diese Auslegung zweifelhaft sein könnte. Denn der Europäische Gerichtshof stellt beim Zerstörungsverbot maßgeblich auf die Erhaltung der (gebietsbezogenen) ökologischen Funktionalität ab (vgl. EuGH, Urteile vom
- März 2021 - C-473/19, C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen - NVwZ 2021, 545 Rn. 79 ff. und vom
- Oktober 2021 - C-357/20, Stadt Wien [Feldhamster II] - NVwZ 2022, 49 Rn. 30, 42, 48 ff.), und auch die Europäische Kommission erkennt in dem überarbeiteten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie" vom
- Oktober 2021 (C[2021] 7301 final) funktionserhaltende Maßnahmen weiterhin an (Ziff. 2.3.4d, S. 46 f.). 98 Die weitere Frage, die der Sache nach das Verhältnis von Art. 12 und 16 der FFH-RL betrifft, ist eindeutig zu beantworten. Denn der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Gewährung einer Ausnahme ist nicht eröffnet, wenn aufgrund der Wahrung der ökologischen Funktionalität der Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird. Die ökologische Funktionalität wird dabei durch die Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet und nicht lediglich einer inhaltlich nicht näher bestimmten ökologischen Baubegleitung überantwortet. 99
(4)Der rechtlichen Anerkennung der Ausgleichsmaßnahmen steht der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes am 29. Juli 2022 in Kraft getretene § 45b Abs. 7 BNatSchG (siehe Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1362) nicht entgegen. Danach dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vögel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden. Ungeachtet der Frage, ob insbesondere die Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative vorliegen, ist die Vorschrift für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unbeachtlich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 16). Daran hat sich hier durch den Planergänzungsbeschluss nichts geändert. Denn das ergänzende Verfahren hat sich darauf beschränkt, einen punktuellen Fehler der ersten Entscheidung zu heilen und Erwägungen an anderer Stelle zu überarbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 14 m. w. N.). 100 Im Übrigen spricht viel dafür, dass § 45b Abs. 7 BNatSchG dann keine Anwendung findet, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden. In dieser Hinsicht dürfte eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt sein. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von Windenergieanlagen bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird. 101
- b)Einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Vögel hat der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls verneint. Auch hiergegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. 102 Eine ordnungsgemäße Bestandserfassung ist - wie bereits ausgeführt - die Grundlage für die Prüfung, ob und inwieweit artenschutzrechtliche Betroffenheiten vorliegen. Die Untersuchungen müssen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. Dem wird das dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Vorgehen gerecht. Mängel in der Bestandserfassung würden sich im Übrigen auf das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht auswirken. 103
- aa)Die Klägerinnen beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss insbesondere bei der Prüfung der Avifauna zwischen planungsrelevanten und sonstigen Arten unterscheide und rügen - unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres Fachbeistands - insoweit eine fehlerhafte Bestandserfassung, weil damit das zu berücksichtigende Artenspektrum beschränkt und gegen unionsrechtliche Vorgaben, wie sie vom EuGH im Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19, C-474/19, Föreningen Skydda Skogen - (NVwZ 2021, 545) klargestellt worden seien, verstoßen werde. 104 Dieser Einwand greift nicht durch. Das kann der Senat ohne die von den Klägerinnen angeregte Vorlage (B.
- d)an den Europäischen Gerichtshof feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss legt bei den Brut- und Rastvögeln kein unzulässig verengtes Verständnis der zu erfassenden Schutzobjekte der Zugriffsverbote zugrunde. Vielmehr nimmt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Planunterlagen, Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C) - wie geboten - alle europäischen Vogelarten als besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG) in den Blick. Bei der nachfolgenden Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der die Vorgaben des Art. 12 FFH-RL und des Art. 5 VRL umsetzt, trennt er im Anschluss an die "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren - VV-Artenschutz - "des MKULNV vom 6. Juni 2016 (S. 19) zwischen verschiedenen Artengruppen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 40 f. und Anl. 1, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Anl. 1A). Er unterscheidet die Gilden der Irrgäste und der sporadischen Zuwanderer, deren unstetes Vorkommen bei einer Zulassungsentscheidung sinnvollerweise keine Rolle spielen kann, einerseits und die Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit andererseits. Bei diesen Gilden wird in der Regel auf eine Art-für-Art-Betrachtung verzichtet, weil im Rahmen allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen zum Gehölzrückschnitt und zu Gehölzentnahmen sowie zur Baufeldfreimachung vermeidbare Verletzungen und Tötungen vermieden werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), die lokale Population nicht erheblich gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und die ökologische Funktion ihrer Lebensstätten nicht beeinträchtigt wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Diese vereinfachte Herangehensweise ist Ausdruck einer vollzugspraktischen Bündelung, deren Zulässigkeit von der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht infrage gestellt wird; denn darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Gruppen von Vogelarten von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 176, 94> sowie vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 32 ff.). 105 Hiernach ist dem Beweisantrag A.1.c nicht nachzugehen, soweit die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der Ringeltaube, der Grasmücke und der Drossel unter Beweis gestellt wird. Diese Tatsache ist zum Nachweis einer mangelhaften Bestandserhebung unerheblich, denn die genannten Vogelarten gehören nicht zu den planungsrelevanten Arten. 106 Die Klägerinnen zeigen auch nicht auf, dass jedenfalls in Bezug auf das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein Ausnahmefall vorliegt, weil mit den Einkürzungen bei der Anlage des Schutzstreifens in dem betroffenen Waldstück des Biotops BK 4007-0016 das gesamte Habitat verloren gehe und Ersatzhabitate nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stünden. Zum einen findet schon im Schutzstreifen kein Kahlschlag statt, und zum anderen liegt in geringer Entfernung von diesem Waldstück mit der Probefläche 7 der Fledermauskartierung ein flächenmäßig größerer Teil des Biotops, der vom Vorhaben gänzlich unberührt bleibt. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Ersatzhabitate innerhalb des Verbreitungsgebiets der lokalen Population befinden (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115). Dem auch hierauf bezogenen Beweisantrag A.1.d war nicht nachzugehen. Er ist unerheblich, weil auch bei der behaupteten Beeinträchtigung der Habitateignung im Schutzstreifen - jedenfalls ausgenommen ist insoweit der Bereich in der Nähe von Mast 90, wo sich die Wuchshöhenbeschränkung nicht oder nur in sehr geringem Maße auswirkt - und auch teilweise darüber hinaus weiterhin Waldflächen zur Verfügung stehen, die vom Vorhaben in keiner Weise betroffen sind. Im Übrigen ist der Beweisantrag unbestimmt und unsubstantiiert, weil völlig offen bleibt, welche Vogelarten durch welche Änderung des Mikroklimas durch einen im Aufbau gestuften Wald ihr Habitat verlieren könnten. 107
- bb)Der Untersuchungsraum ist zutreffend bestimmt worden. 108 Die Bemessung des Untersuchungsraums hat sich an den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auszurichten. Je nach den Besonderheiten des jeweils maßgeblichen Wirkfaktors kann er unterschiedlich festzulegen sein. 109 Neben den eindeutig zu bestimmenden Wirkzonen der Wirkfaktoren "Beseitigung von Vegetation (temporär)" in den Baustelleneinrichtungsflächen sowie "Beseitigung und Beanspruchung von Gehölzvegetation durch Wuchshöhenbeschränkung" im Bereich des Schutzstreifens wird die Wirkzone bei der "Veränderung der Habitatstruktur mit der Folge Meidung trassennaher Flächen durch Vögel" mit einem Streifen von 300 m beidseitig der Trassenmitte festgesetzt und bei der "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug" artspezifisch bis mindestens 5 000 m beidseitig der Trassenmitte angegeben (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 29, Tab. 3-2). Die Klägerinnen rügen, dass der Fachbeitrag der letztgenannten Anforderung hinsichtlich des Weißstorchs und des Schwarzstorchs nicht nachgekommen sei. 110 Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (S. 6 f.) hat den Untersuchungsraum im Bereich der Umgehung Gescher gerade wegen eines aufgrund der Neutrassierung erhöhten Anflugrisikos nach Nordwesten - d. h. in Richtung der offenen Landschaft - auf einen Streifen von 1 000 m ausgeweitet, während in anderen Abschnitten im Bereich des Ersatzbaus je nach faunistischer Qualität des durchquerten Gebiets 300 m bzw. 500 m beidseits der Trasse festgelegt worden sind. Ein Streifen wie hier von 1 000 m bleibt hinter den Vorgaben in der Arbeitshilfe von Bernotat u. a. (Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018, S. 48 Tab. 15) zurück, die den weiteren Aktionsraum des Weißstorchs auf mindestens 2 000 m und den des Schwarzstorchs auf mindestens 6 000 m bemessen. Das Fehlen einer Kartierung in diesem weiten Umfeld führt aber nicht auf einen durchgreifenden Mangel der Bestandserfassung. 111
(1)Beim Schwarzstorch (Ciconia nigra) mit seinem großen weiteren Aktionsraum muss eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung nicht anlasslos geschehen. Der Schwarzstorch ist nur einmal gesichtet worden (AFB S. 40); auch die Klägerinnen tragen nicht vor, dass er von Anwohnern der geplanten Trasse beobachtet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, von einem hier beachtlichen Aktionsraum auszugehen und weiträumig Ermittlungen nach einem Brutplatz anzustellen. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil bei seltenen Großvögeln davon ausgegangen werden kann, dass deren Brutplätze den fachkundigen Stellen bekannt sind, die im Wege der Datenrecherche angefragt werden (AFB S. 9; Protokoll einer Artenschutzprüfung ASP S. 10 f.). Diese Kenntnis kann gerade auch beim Schwarzstorch vorausgesetzt werden, weil dessen Bestand in Nordrhein-Westfalen alljährlich von ehrenamtlichen Horstbetreuern erfasst wird (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Artspezifisch geeignete Kartiermethoden, 1.1.5). Die Tatsache, dass ein Brutgeschehen in der weiteren Umgebung des Vorhabens nicht bekannt ist, deckt sich im Übrigen mit den allgemeinen Feststellungen zum Verbreitungsgebiet des Schwarzstorchs. Ausweislich der Erkenntnisse des LANUV (<artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Kurzbeschreibung) ist der Schwarzstorch als Waldbewohner nicht im Münsterland, sondern hauptsächlich in den waldreichen Gebieten des Landes anzutreffen. Soweit auf der Seite des LANUV "arten-kreise-nrw", auf der Vorkommen und Bestandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den einzelnen Kreisen aufgeführt werden, für den Kreis Borken von einem Vorkommen ausgegangen wird (S. 128), musste dies keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen im Planfeststellungsverfahren geben. Denn bei der Bestandsgröße fehlen jegliche konkreten Angaben (Eintrag "n. b."), so dass auch damit nur einzelne Sichtungen belegt sind. 112
(2)Beim Weißstorch (Ciconia ciconia) sind im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nur Nebenbeobachtungen als Zugvogel vermerkt worden (Protokoll einer Artenschutzprüfung <ASP> S. 21, 41 <Anhang III, Tab. 19>), dies ungeachtet des Umstands, dass die Aktualisierungen des Fachbeitrags für die Avifauna gerade auch wegen Hinweisen von Anwohnern auf den Weißstorch als Nahrungsgast vorgenommen worden sind (AFB S. 1). Allerdings war keine Rede davon, dass Brutplätze im weiteren Umfeld der geplanten Trasse benannt worden sind. Das behaupten auch die Klägerinnen nicht. Ohne eine regelmäßige Anwesenheit des Weißstorchs als Nahrungsgast bestand kein Anlass für Nachforschungen nach Storchennestern. Auch in dieser Hinsicht wäre eine Kenntnis der angefragten sachkundigen Stellen zu erwarten gewesen. Deren Fehlen steht wiederum in Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zum Verbreitungsgebiet des Weißstorchs. In den Artenschutzinformationen des LANUV wird der Kreis Borken in den allgemeinen Darlegungen zu bedeutenden örtlichen Vorkommen des Weißstorchs nicht erwähnt. Lediglich auf der Seite "arten-kreise-nrw" des LANUV wird er im Kreis Borken als dort vorkommend verzeichnet, wobei zur Bestandsgröße Angaben fehlen (S. 162). In diesen Angaben können sich eine Bestandsdynamik und die Ausweitung seiner Vorkommensgebiete widerspiegeln. Während im Jahr 1991 der Tiefstand mit nur noch drei Horstpaaren in Nordrhein-Westfalen erreicht war, geht man für das Jahr 2015 von ca. 200 Brutpaaren und für das Jahr 2018 von 320 Brutpaaren aus (LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Kurzbeschreibung). Wenn die Klägerinnen auch vor dem Hintergrund solcher Entwicklungen zahlreiche Sichtungen des Weißstorchs bei der Nahrungssuche im Frühjahr 2021, insbesondere in der ersten Maihälfte, vorgetragen und nunmehr für einen längeren Zeitraum - wohl auf dasselbe Jahr bezogen - unter Beweis gestellt haben (A.3.a), ist dies gleichwohl unerheblich. Die Beobachtungen beziehen sich zwar auf einen Zeitraum, der vor dem für die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 16). Bei den für ein komplexes Vorhaben erforderlichen umfangreichen Maßnahmen zur Erfassung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kann jedoch nicht erwartet werden, dass alle diesbezüglichen Feststellungen jeweils bis zum Schluss nachgehalten werden. Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen, wobei bei faunistischen Datenerhebungen die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten ist. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann die Verwertbarkeit einer auch nur wenige Jahre zurückliegenden Bestandserfassung allerdings erschüttert sein (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f., vom
- November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 319 und vom
- Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96). Solche bedeutsamen Änderungen sind durch eine gegebenenfalls häufigere Nutzung von leitungsnahen Flächen als Nahrungshabitat aber schon deswegen nicht dargetan, weil der Weißstorch seine Nahrungshabitate auch über weite Distanzen von 5 bis 10 km aufsucht (LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Weißstorch, Kurzbeschreibung). Ein Rückschluss auf einen Brutplatz in einem Korridor von 2 000 m zur Leitung ist folglich weder zwingend noch naheliegend. 113 Ebenfalls unerheblich ist die mit dem Beweisantrag A.3.b unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Weißstorch bereits 2021 auf der im Jahr zuvor errichteten Nisthilfe in Trassennähe gebrütet hat. Ob und inwieweit eine solche tatsächliche Veränderung, deren Grundlage - das Aufstellen einer Nistplattform (Kunsthorst) - ersichtlich in erster Linie auf die Verhinderung bzw. die Erschwerung des Vorhabens abzielt, bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen überhaupt zu beachten ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerinnen haben im Einwendungsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
- Mai 2021 (Verwaltungsakten Bl. 2729 ff.) auf die Nisthilfe, die sich in Sichtweite des Anwesens der Klägerin zu 1 befindet, nicht hingewiesen, sodass für eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Notwendigkeit einer neuen Bestandserfassung und eine Änderung der darauf aufbauenden Prüfungen keine Veranlassung bestand. 114 Ist von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Bestandserfassung auszugehen, ist den insbesondere aufgrund natürlicher Entwicklungen immer in Rechnung zu stellenden Veränderungen des faunistischen Inventars vorhabenbetroffener Gebiete durch Auflagen zu begegnen, die bei der Umsetzung und den Bauarbeiten die Verwirklichung der Verbotstatbestände verhindern (siehe etwa Maßnahmenblätter V2, V3, V4, M1). 115 Wollte man, anders als soeben ausgeführt, aufgrund der behaupteten Sichtungen des Weißstorchs einen Mangel der Bestandserfassung bezogen auf den weiteren Aktionsraum annehmen, so folgte daraus jedenfalls kein beachtlicher Fehler der artenschutzrechtlichen Prüfung. Denn diese Ermittlungslücke könnte ohne weiteres durch eine worst-case-Annahme geschlossen werden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
- August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 und vom
- November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51), auf deren Grundlage angesichts der zu anderen Arten, insbesondere zum Kiebitz, angestellten Überlegungen der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann (siehe nachfolgend unter c). Entsprechendes gilt, wenn ausgehend vom vorgetragenen Nistplatz die Leitung im zentralen Aktionsraum verläuft. 116 So ist der überarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus dem Jahr 2019 vorgegangen. Darin ist der Weißstorch trotz fehlenden Nachweises bei der Kartierung allein aufgrund der Hinweise aus der Nachbarschaft in die Prüfung einbezogen worden, und angesichts der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen ist ein relevantes Tötungsrisiko durch die Anfluggefahr verneint worden (siehe Aktualisierte und bislang nicht ausgelegte Unterlagen <= Deckblatt 1>, Planunterlagen, Revision des Faunakapitels <Kap. 6.2 der UVS> S. 6.2-63, 6.2-76, 6.2 106 f.). Eine am Kiebitz ausgerichtete Bewertung des Anflugrisikos ist ohne weiteres möglich, da der vorhabentypbezogene Mortalitätsgefährdungsindex für beide Vogelarten gleichermaßen mit "hoch" einzustufen ist (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen,
- Fassung, Stand
- August 2021, S. 14, Tab. 10-5). 117
(3)Einen Mangel der Bestandserfassung zeigen die Klägerinnen in Bezug auf den Mäusebussard (Buteo buteo) nicht auf. Er ist mit insgesamt vier Revieren, so auch in der Nähe von Mast 89, kartiert worden (siehe Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Anl. 1 Protokoll einer Artenschutzprüfung, Prüfprotokoll 8 und Anhang 3, Karte Nr. 1 Bl. 1/2). Auf die von den Klägerinnen behaupteten nachträglichen Feststellungen, nämlich einen Horstfund im Bereich der Wuchshöhenbeschränkung, kommt es nicht an. Denn sie sind nicht geeignet, eine frühere ordnungsgemäße Bestandserfassung zu erschüttern (BVerwG, Urteile vom
- August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 50, vom
- November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 426 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138> und vom
- Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 97). Dem Beweisantrag A.1.c, soweit er sich auf den Mäusebussard bezieht, war folglich nicht nachzugehen. Im Übrigen spricht aufgrund der Nähe des kartierten Horstes bei Mast 89 zu einem weiteren Horst bei Mast 90 viel dafür, dass es sich dabei um ein einheitliches Revier mit mehreren Wechselhorsten handelt (siehe dazu LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Mäusebussard, Artenschutzmaßnahmen, Status und Habitat, Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte). 118
(4)Aus dem Umstand, dass im Bereich eines Feuchtbiotops nur wenige Vogelarten kartiert worden sind, kann entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht auf methodische Mängel der Bestandserfassung geschlossen und vermutet werden, dass dieses Habitat schlichtweg übersehen worden sei. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen ist das angesprochene Biotop schon in der Umweltstudie (Planunterlagen Anl. 12, Anhang Karten, Schutzgüter Tiere und Pflanzen Bestand 6.2-1 Bl. 2/5) als GB 4007-207 mit der Kennung yCF2, EC1 (Röhricht, seggen- und binsenreiche Nasswiese) verzeichnet worden (siehe auch Unterlagen 2019 <= Deckblatt 1> - Ordner 4 - FuF Bestand Abs. 4 Bl. 2 sowie Revision Faunabericht Januar 2015 6.2-34). Zum anderen gibt es in der letzten Kartierung verschiedene Nachweise im betreffenden Bereich (siehe Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anl. 1 Anhang 3, Karte Nr. 2 Bl. 1/2 Rastvögel: Grünschenkel, Krickente, Kormoran; Karte Nr. 1 Bl. 1/2 Brutvögel: Flussregenpfeifer, Kiebitz). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse aus dem direkt benachbarten, nach Norden nur durch einen Weg getrennten Grundstück mit einem Teich nicht genauso verwertet worden sind. 119
- cc)Entgegen dem Einwand der Klägerinnen ist die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enthaltene Dokumentation der Kartierung ausreichend. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn die von den Klägerinnen geforderten näheren Angaben zu Ort und Zeit einzelner Beobachtungen erbringen sollte (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46 und vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 83 f.). Die Einschätzung der Repräsentativität einer Fläche ist eine naturschutzfachliche Frage und keine der Dokumentation. 120 Im Übrigen ist insbesondere der gesamte Bereich der nördlichen Umgebung der Ortslage Gescher weiträumig als Probefläche ausgewiesen worden (Planunterlagen, Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C Anl. 1 Anhang 3, Karte Nr. 2 Bl. 1/2); bei der Brutvogelkartierung erstrecken sich die Flächen ausweislich der kartierten Funde auf das gesamte Gebiet. 121
- c)Der Planergänzungsbeschluss verneint einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil das mit der Errichtung der Höchstspannungsleitung verbundene Anflugrisiko nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den Kiebitz führt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. 122 Der Planergänzungsbeschluss lehnt sich - wie schon der Planfeststellungsbeschluss - im Anschluss an die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen (Vergleich des konstellationsspezifischen Risikos nach Bernotat et al. 2018 und Bernotat & Dierschke 2021, Planergänzung, Antragsunterlagen 12 EV Anhang C) maßgeblich an die von Bernotat u. a. erarbeitete "Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben" (BfN-Skripten 512, 2018, im Anschluss an Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen. 3. Fassung, Stand 20. September 2016) an und modifiziert diese nur in wenigen Aspekten. Er ermittelt das konstellationsspezifische Risiko zunächst nach den Kriterien "Konfliktintensität der Freileitung", "Entfernung des Vorhabens zu den Vorkommen", "Anzahl betroffener Individuen". Bei der anschließenden Beurteilung der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen folgt er nicht der Arbeit von Liesenjohann u. a. (Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag <BfN-Skripten 537, 2019>), die sich als Ergänzung der oben genannten Arbeitshilfe sieht, sondern anderen sachverständigen Äußerungen, kommt jedoch im Ergebnis zu keiner abweichenden Einschätzung. Abschließend setzt er das so ermittelte konstellationsspezifische Risiko in Bezug zum vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex (vMGI), wobei dieser der Arbeitshilfe von Bernotat/Dierschke "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021" entnommen wird. 123
- aa)Die Planfeststellungsbehörde durfte diesem methodischen Vorgehen dem Grunde nach folgen. Zur Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos gibt es noch keine normativen Vorgaben. In dieser Situation darf sich die Behörde fachwissenschaftlichen Erkenntnissen anschließen, auch wenn diese - wie die erwähnten Arbeitshilfen - noch nicht den Stand einer Fachkonvention erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 30). Die den fachwissenschaftlichen Ausarbeitungen zugrundeliegenden Maßstäbe müssen sich jedoch im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten. Das ist hier entgegen dem Vortrag der Klägerinnen der Fall. Die für die rechtliche Betrachtung bedeutsame Kategorie des Mortalitätsgefährdungsindex verstößt auch bei der Anwendung im Artenschutzrecht nicht gegen dort zu beachtende Grundsätze. 124
(1)Das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zwar vom Grundsatz her individuenbezogen, verbietet also die Tötung einzelner Exemplare einer Art (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL; BVerwG, Urteil vom
- März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58, 67). Die Signifikanzrechtsprechung öffnet die Betrachtung allerdings für Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit auch für den wertenden Blick auf "überindividuelle" und damit artbezogene Aspekte. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Tötungsverbots wegen der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das jeweilige Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Ansonsten würde das Tötungsverbot wegen des Individuenbezugs und des weiten Verständnisses des unionsrechtlichen Absichtsbegriffs zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für Bauvorhaben und stets nur noch der Weg über die Ausnahme möglich sein (BVerwG, Urteile vom
- Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f. und vom
- November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100 f.). Das mittlerweile vom Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG übernommene Kriterium der Signifikanz ist nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl. Bernotat, ZUR 2018, 594 <596>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass Bauvorhaben wie etwa auch Stromleitungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch neue hinzukommende Bauvorhaben gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern. Neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz (BVerwG, Urteile vom
- November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 84 und vom
- November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98). 125 Soweit der Mortalitätsgefährdungsindex vor diesem Hintergrund auch auf die Art als Ganzes kennzeichnende Merkmale abstellt, liegt darin keine grundsätzlich fehlerhafte Weichenstellung ("Webfehler"), wie die Klägerinnen unter Bezugnahme auf ihren Fachbeistand meinen. Die allgemeine Mortalitätsgefährdung der Arten ergibt sich durch die Zusammenführung des Populationsbiologischen Sensitivitäts-Index (PSI) und des Naturschutzfachlichen Wert-Index (NWI), wobei diese über eine Matrix miteinander verschnitten werden. Schon in den ersten Index, der die autökologische Empfindlichkeit der Arten abbildet, fließen mit den Parametern "nationale Bestandsgröße" und "nationaler Bestandstrend" auf die Population bezogene Kriterien ein, mit denen die relative Bedeutung eines Individuenverlusts betrachtet werden kann (Bernotat/Dierschke 2016, S. 27 ff.). Im NWI, der die allgemeine Empfindlichkeit und Resilienz der Arten abbildet, werden mit u. a. der "Häufigkeit/Seltenheit" und dem "Erhaltungszustand" (Gefährdung) der Art Kriterien aggregiert, die auf naturschutzfachlichen Einordnungen mit normativen Elementen beruhen (Bernotat/Dierschke 2016 S. 35 ff.). Auch wenn letzteres insbesondere für die gebietsschutzrechtliche und folglich ausschließlich populationsbezogene Bewertung einer "erheblichen Beeinträchtigung" von Bedeutung ist, kann gerade das Kriterium der Häufigkeit, ebenso wie der Bestand, auch artenschutzrechtlich in räumlicher Hinsicht auf eine signifikante Erhöhung führen. Denn verbreitet vorkommende Arten wie etwa die häufigen Singvogelarten werden bei allen Infrastrukturmaßnahmen landesweit gleich gefährdet. Das Risiko aufgrund einer konkreten Planung ist folglich in der Regel nicht signifikant erhöht, da das Risiko-Niveau flächendeckend gleich ist, während bei seltenen und/oder stark gefährdeten Arten eine Planung im Lebensraum der Arten räumlich schnell zu signifikant erhöhten Risiken führt (Bernotat u. a. 2018 S. 28 f.; Bernotat, ZUR 2018, 594 <600>). Dieser Grundansatz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100). Die Klägerinnen zeigen nicht auf, dass er unionsrechtlich problematisch sein könnte. Die dem Signifikanzansatz zugrundeliegenden Erwägungen, den Individuenbezug durch Verhältnismäßigkeitserwägungen und eine Orientierung an dem Regel-Ausnahmeverhältnis für die Planungspraxis handhabbar zu machen, sind dem Unionsrecht nicht fremd. 126
(2)Auch der Einwand, dass es zwingend der normativen Festlegung der Signifikanzgrenze bedürfe, diese höchstens bei einer Verdoppelung des natürlichen Tötungsrisikos anzunehmen sei und zur Ermittlung der Risikoerhöhung probabilistische Ansätze heranzuziehen seien, führt nicht zur Unvertretbarkeit der gewählten Methode. 127 Das Fehlen einer zumindest untergesetzlichen Maßstabsbildung, auf die jedenfalls auf Dauer nicht verzichtet werden kann (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 24), hat derzeit nicht zur Folge, dass eine vom Gesetzgeber erst 2017 ausdrücklich - und ungeachtet der Angewiesenheit auf eine fachwissenschaftliche Ausfüllung - bestätigte Rechtsfigur unangewendet bleiben müsste. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Signifikanz bislang erst für den Betrieb von Windenergieanlagen in §§ 45b und 45c BNatSchG (i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 2022, BGBl. I S. 1362) konkretisiert. Eine Pilotstudie zur Probabilistik ist in Arbeit (siehe dazu Sailer, NuR 2023, 78 <79>). Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens besteht aber keine Notwendigkeit, Forschungsvorhaben durchzuführen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
- November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 397 und juris Rn. 213). 128 bb) Die Einwände gegen die Umsetzung dieser Methode dringen nicht durch. 129 Die von der Beigeladenen vorgelegte Untersuchung bemisst das kollisionsspezifische Risiko (KSR) im Bereich der Umgehung Gescher, die insoweit als Neubau eingestuft wird, mit "hoch" (3 + 2 + 1=6; siehe dazu Bernotat u. a. 2018, S. 26 Tab. 7.) Die Kollisionsintensität der Leitung wird - unumstritten - mit der höchsten Stufe ("3") bewertet, die Entfernung des Vorhabens zu den Vorkommen mit der mittleren Stufe ("2") sowie die Anzahl betroffener Individuen mit der niedrigsten Stufe ("1"). 130
(1)Zu letzterem tragen die Klägerinnen - unter Bezugnahme auf ihren Fachbeistand