BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 – 4 A 11/21
WBRE202300514 ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0 BVerwG 4. Senat 20230331 4 A 11/21 Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
1 Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.
2 Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Das Vorhaben ist Teil des in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 EnLAG unter Nr. 5 aufgeführten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein, Nennspannung 380 kV", das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnLAG als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.
3 Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung (Bl. 2304) zwischen dem vorhandenen Mast 77 und dem Mast 114B umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km von Mast 89 bis Mast 96A in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch insbesondere ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Ab dem Mast 89 wendet sich die Leitung nach Norden, verläuft zwischen den Masten 89 und 92 auf einer Strecke von ca. 1 km westlich entlang der Landstraße L 608, wobei sie neben landwirtschaftlichen Flächen auch ein Waldstück quert. Die Straße wird nach Mast 92 mit einer Verschwenkung in östliche Richtung überspannt. Zwischen den Masten 92 und 96A wendet die Leitung sich mehrmals leicht in östliche Richtung und verläuft größtenteils über Ackerflächen und Grünland. Nach Mast 95 quert sie das FFH-Gebiet "Berkel" (DE 4008-301), das sich dort teilweise mit dem Naturschutzgebiet "Berkelaue" deckt, und nutzt ab Mast 96A wieder den vorhandenen Trassenraum der Bl. 2304.
4 Die landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerinnen liegen jeweils nordwestlich der Antragstrasse, das der Klägerin zu 1 im Bereich von Mast X und Mast Y, das der Klägerin zu 2 bei Mast Z. Grundstücke der Klägerinnen werden für Maststandorte, für Schutzstreifen sowie für temporäre Arbeitsflächen und Zuwegungen in Anspruch genommen.
5 Die Klägerinnen, die sich bereits im Planfeststellungsverfahren gegen das Vorhaben gewandt und sich für die Nutzung der Bestandstrasse oder eine Erdverkabelung ausgesprochen hatten, haben am 8. Dezember 2021 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1 beklagt die Erschwerung ihrer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft. Die Klägerin zu 2 sieht sich insbesondere durch die Überspannung ihres Waldstücks beeinträchtigt. Beide Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Wohnqualität leide. Sie machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Er verstoße auch gegen Bestimmungen des Artenschutz- und des Habitatrechts, und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage Gescher als Freileitung anstelle eines Erdkabels sei fehlerhaft.
6 Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - die aufschiebende Wirkung der Klagen in Bezug auf die Westumgehung Gescher wegen Mängeln der FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet Berkel angeordnet. Die Planfeststellungsbehörde hat daraufhin auf Antrag der Beigeladenen ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und unter dem 26. Januar 2023 einen Planergänzungsbeschluss erlassen.
7 Auch hiergegen wenden sich die Klägerinnen und machen neben Verfahrensfehlern wiederum Verstöße gegen materielles Recht geltend.
8 Die Klägerinnen beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 30. September 2021 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen (Bauleitnummer 4201) im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 30. September 2021 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, äußerst hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2021 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, Ansprüche der Klägerinnen aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
9 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen.
10 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
11 Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss, dem der Planergänzungsbeschluss angewachsen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14), sind zulässig, aber nicht begründet.
12 Die Klägerinnen können eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend machen. Als enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümerinnen stehen ihnen ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) zu, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 12 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff.).
13 Die Klägerinnen können aber weder die (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses noch die Feststellung seiner (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die höchst hilfsweise begehrte Neubescheidung verlangen. Denn der Planfeststellungsbeschluss verletzt - nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Vortrag bestimmten Prozessstoffs (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.) - die Klägerinnen nicht in ihren Rechten; er ist auch nicht um Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten zu ergänzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
14 A. Der Planfeststellungsbehörde sind weder vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch im Planergänzungsverfahren beachtliche Verfahrensfehler unterlaufen.
15 1. Die gerügten Mängel bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses führen nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler.
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Auch auf solche Angaben hat die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage damals geltender Verwaltungsvorschriften allerdings verzichtet. Der damit vorliegende relative Verfahrensfehler (§ 4 Abs. 1a UmwRG), der entgegen der Auffassung der Klägerinnen als solcher und nicht in einer Zusammenschau mit anderen vermeintlichen Erschwernissen im Verfahren zu betrachten ist, erweist sich aber als unbeachtlich; er hat sich nach Überzeugung des Senats nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 24 ff.). Die zahlreich erhobenen Einwendungen belegen, dass die Auslegung die Öffentlichkeit erreicht hat; auch auf dieser Grundlage ist die Betroffenheit der Umweltgüter im Verfahren ausgiebig diskutiert worden.
Es kann folglich ausgeschlossen werden, dass eine genauere Benennung von Unterlagen in der ersten Bekanntmachung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können; dies umso mehr, als die Öffentlichkeit in der Folgezeit nochmals beteiligt worden ist.
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20 Aus dem Gesetzeswortlaut folgt nicht, dass die Internetseite, auf der die betreffenden Unterlagen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, mit ihrer vollständigen Adresse (URL) angegeben werden müsste (so wohl Dammert/Brückner, DVBl 2021, 91 <92>); dies wäre gerade bei mehreren Unterlagen wegen der je nach Aufbau einer Webseite oftmals beachtlichen Länge und Komplexität solcher Adressen (Zeichenfolgen) im Übrigen auch nicht hilfreich. Vielmehr ist die Angabe der übergeordneten Internetseite ausreichend, wenn hierüber die Zugänglichkeit in leicht erkennbarer und einfacher Weise, d. h. über Seitennavigationselemente mit wenigen Mausclicks, gewährleistet ist (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27a Rn. 15; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 27a Rn. 52; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand August 2022, § 27a Rn. 18). Diesen Anforderungen ist Genüge getan.
21 Zwar deckt sich der Verweis in der Bekanntmachung auf eine Kategorie "Planfeststellungsverfahren Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen" nicht vollständig mit der - nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - damals verwendeten Kategorie "Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen". Aber auch mit dieser Angabe ist der Auffindeort noch hinreichend deutlich bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein interessierter Bürger sich durch die lediglich geringfügige Abweichung in die Irre führen und sich von einer naheliegenden und sinnvollen Suche nach den einschlägigen Inhalten in einem gegliederten Internet-Auftritt abhalten ließe.
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Den Klägerinnen ist zwar zuzugeben, dass die der pandemischen Lage geschuldete Zulassung der einfachen, mit keinen weiteren formalen Einschränkungen verbundenen E-Mail als Ersatz für die niederschwellige Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift (BT-Drs. 19/18965 S. 13) neben den regulären Formen der elektronischen Kommunikation, die an besondere Voraussetzungen gebunden sind, jedenfalls für den juristischen Laien überraschend sein mag. Aus der gesetzlichen Regelung und dem zutreffenden, mit einer ohne weiteres nachvollziehbaren Erläuterung verbundenen Hinweis darauf ergeben sich jedoch keine Erschwernisse, welche geeignet sind, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu entwerten. Denn die Rechtsordnung darf vom Bild eines mündigen Bürgers ausgehen, der, wenn er aufgrund der zutreffenden Darstellung der gesetzlichen Regelungen gleichwohl unsicher ist, ob er mit einer einfachen E-Mail Einwendungen erheben kann, sich gerade dieses unkomplizierten Kommunikationsmittels bedient, um gegebenenfalls durch eine kurze Anfrage bei der Planfeststellungsbehörde bestehende Zweifel zu beseitigen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 35 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 176, 94> und Beschluss vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 26 Rn. 5).
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26 Zu dem nach § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens im Frühjahr 2015 lagen diese Stellungnahmen noch nicht vor. Für erst später vorliegende Unterlagen wird der Zugang der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 21).
27 Auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UVPG a. F. war eine Öffentlichkeitsbeteiligung insoweit nicht geboten. Denn mit den genannten Unterlagen ist keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen worden, die für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. nötige Anstoßwirkung entfaltet haben oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten.
Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 19). Diese Anstoßwirkung ging jedoch schon von den im Verfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen insbesondere zur Umweltprüfung und zur FFH-Verträglichkeitsprüfung aus.
28 2. Auch in Bezug auf das Planergänzungsverfahren werden Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
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31 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen von den Klägerinnen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG rügefähigen absoluten Verfahrensfehler. Die nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Anl. 3 zum UVPG durchgeführte allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die neue Vermeidungsmaßnahme als Änderung des Vorhabens zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann und folglich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Diese Einschätzung hat im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle Bestand.
32 Im Rahmen der UVP-Vorprüfung darf die Planfeststellungsbehörde nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat oder das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 18).
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Exakte Angaben zur Flughöhe, die die Klägerinnen vermissen, sind entbehrlich; sie ist durch das beim Seilzug übliche Vorgehen vorgegeben, wie es nicht zuletzt in im Internet zahlreich verfügbaren Videos dokumentiert wird, auf die die Klägerinnen sich ebenfalls beziehen. Danach werden die Baumwipfel im FFH-Gebiet nicht nur mit einem minimalen Sicherheitsabstand überflogen, wie das etwa bei der Schneeräumung mittels eines "Downwash-Flugs" der Fall ist. Vielmehr wird das Vorseil an einem Gewicht befestigt, das an einem Seil unter dem Helikopter hängt, sodass sich der Abstand zwischen dem Rotor und den Bäumen merklich vergrößert und folglich sowohl die Lärmbelastung als auch die Luftbewegung durch den Rotorabwind im FFH-Gebiet verringert wird.
Des Weiteren musste der zu verwendende Helikopter-Typ nicht vorab festgelegt werden. Auch insoweit folgt aus der anstehenden Aufgabe, dass kein großer und im Betrieb kostspieliger Schwerlasthubschrauber, sondern ein leichter Transporthubschrauber mit geringeren Emissionen eingesetzt wird. Das wird nicht zuletzt durch die Erwägung belegt, alternativ eine Drohne einzusetzen (Ziff. 2.3.7). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung nachvollziehbar, dass wegen des Seilzugs in einem durch die land- und insbesondere die forstwirtschaftliche Nutzung vorbelasteten Raum (Ziff. 2.2.1) nach Lage der Dinge eine ernsthafte Besorgnis nachhaltiger Auswirkungen durch die jeweils kurzfristige Belastung mit Lärm, Abgasen und Luftverwirbelungen nicht besteht (siehe Ziff. 2.1.5, 2.3, 2.3.4).
Wenn in der UVP-Vorprüfung unter Ziff. 2.3 davon die Rede ist, dass Auswirkungen auf die "Belange des Artenschutzes" nicht gegeben seien, ist das ersichtlich nicht im Sinne einer Ausklammerung des Habitatrechts zu verstehen. Die Wortwahl bezieht sich vielmehr auf geschützte Arten.
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35 Der Beweisantrag ist im Übrigen unsubstantiiert. Er stellt generalisierend und pauschalierend Tatsachenbehauptungen unter Beweis, ohne auf die Umstände der konkreten Sachverhaltskonstellation einzugehen. So ist der Eisvogel (Alcedo atthis) in der Seilzugtrasse zwar mit einem Brutplatz kartiert. Der Beweisantrag geht jedoch daran vorbei, dass der Eisvogel als Höhlenbrüter in keiner Weise von den Luftverwirbelungen und wegen des großen Abstandes zu dem über den Mastspitzen fliegenden Hubschrauber nur im geringen Maße von den kurzfristigen Lärmeinwirkungen betroffen ist. Soweit unspezifiziert die Beeinträchtigung weiterer Brutvögel wegen optischer und akustischer Störreize unter Beweis gestellt wird, fehlt es bereits an einem geeigneten Ausgangspunkt für eine sachverständige Bewertung.
In der von den Klägerinnen lediglich in einer knappen Zusammenfassung herangezogenen Studie (Komenda-Zehnder/Bruderer: Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna - Literaturstudie. Schriftenreihe Umwelt Nr. 344. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern 2002; verfügbar unter www.vogelwarte.ch) werden bei den Auswirkungen von Luftfahrzeugen als Störquelle die bedeutenden Artunterschiede herausgestellt (S. 47). Des Weiteren wird bei brütenden Vögeln eine starke Tendenz vermerkt, bei Störreizen auf dem Nest zu verharren (S. 48); reagieren sie mit Aufliegen, kann sich die Flucht zeitlich auf wenige Sekunden oder einige Minuten beschränken (S. 51). Soweit - wiederum ohne Benennung bestimmter Arten - die Vernichtung von Nestern als Lebensstätten durch die Auswirkungen des Rotorabwinds unter Beweis gestellt wird, geht der Beweisantrag ausweislich des schriftsätzlich in Bezug genommenen Videos ersichtlich von der Nutzung eines Hubschraubers zur Beseitigung der Schneelast von Bäumen aus, nimmt jedoch die konkreten Verhältnisse und auch den Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Rotorabwind bei dem eingesetzten Hubschrauber lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreicht, nicht zur Kenntnis.
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37 Zu diesen von den Klägerinnen behaupteten Auswirkungen des Helikopter-Seilzugs hat sich die UVP-Vorprüfung nicht verhalten. Die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer UVP-Vorprüfung hat sich zwar grundsätzlich allein an der von der Behörde hierfür gegebenen Begründung auszurichten. Dies gilt aber nicht, wenn erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einwände in Bezug auf ersichtlich eher fernliegende Auswirkungen geltend gemacht werden. Ob diese zu Recht nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, weil sie als vernachlässigbar einzustufen sind, ist anhand der Darlegungen im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen.
38 Die Beigeladene verweist auf die Lebensgewohnheiten des Fischotters, der als überwiegend nachtaktives Tier von den Überflügen, die ausschließlich tagsüber stattfinden, nicht betroffen sei, und der sich im Falle einer Störung in seinen Bau zurückziehe und sein Revier nicht verlasse. Über diese naturschutzfachliche Einschätzung ist nicht, wie beantragt (A.7.b), Beweis zu erheben. Für diese Beurteilung fehlt es an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden, anhand derer das außerrechtliche Erkenntnisdefizit in eindeutiger Weise beseitigt werden könnte. Eine Sachverhaltsaufklärung kommt demnach wegen des Fehlens einer sicheren Unterscheidung von richtig und falsch an ihre Grenzen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich folglich auf die fachliche Vertretbarkeit der zugrunde gelegten Maßstäbe und Methoden und die Plausibilität der Einschätzung der tatsächlichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 23 ff.).
39 Die Einschätzung, dass der Fischotter durch die Hubschrauberüberflüge nicht in erheblicher Weise gestört wird, ist nicht etwa deswegen erschüttert, weil ihre Prämissen sich als unzutreffend erweisen. Die Klägerinnen stellen darauf ab, dass der Fischotter gleichermaßen tag- und nachtaktiv sei. Die von der Beigeladenen bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie, Anh. C S. 32) vertretene Auffassung, wonach die Hauptaktivität des Fischotters sich auf die Dämmerung und die Nacht konzentriert, wird demgegenüber in zahlreichen fachkundigen Stellungnahmen geteilt (siehe etwa LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Aktivität;
BUND Naturschutz in Bayern e. V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Lebensweise; WWF <www.wwf.de>, Fischotter im Artenlexikon, Wie leben eurasische Fischotter?; Weber/Trost, Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt, Fischotter <Lutra lutra L., 1758>, Berichte des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 1/2015, S. 14; Stiftung Pro Lutra <www.prolutra.ch>, Tagesverstecke). Auch hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der Fischotter auf eine Störung reagiert, legt die Beigeladene keine unvertretbaren Annahmen zugrunde. Der Fischotter ist eine sehr mobile Art mit einem großen Aktionsradius und Revieren, die an Fließgewässern mehrere Kilometer umfassen; auch im Familienverband wandert er pro Nacht zwischen 3 und 7 km (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Fischotter, Steckbrief, Biologie/Lebenszyklus, Mobilität; sowie BUND Naturschutz in Bayern e.
V. <www.bund-naturschutz.de>, BN informiert, Steckbrief Fischotter, Reviergröße/Besatzdichte; Weber/Trost, a. a. O., S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass ein Fischotter wegen einer kurzfristigen und punktuellen Störung durch wenige Helikopter-Überflüge sein Revier nicht verlassen wird, ohne weiteres nachvollziehbar. Die behaupteten Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg scheiden folglich aus.
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Ein Verstoß gegen das Gebot, alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 170) liegt darin nicht. Eines gesonderten Einverständnisses der Eigentümer zum Überflug ihrer Grundstücke bedarf es allerdings auch dann nicht, wenn die Mindestflughöhe unterschritten wird. Hierzu muss nämlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - eingeholt werden, die von der Einhaltung der Mindestflughöhe befreit, und damit die Duldungspflicht des Grundeigentümers (§ 905 Satz 2, § 906 BGB, § 1 Abs. 1 LuftVG) ausformt (vgl. Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2021, § 1 Rn. 38, 42;
Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand November 2017, § 1 Rn. 20).
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44 B. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die von den Klägerinnen als verletzt gerügten Vorschriften des zwingenden Rechts.
45 1. Die innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nur "vorsorglich", aber ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erhobene Rüge, dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung, gibt keine Veranlassung für eine gerichtliche Überprüfung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes gilt Entsprechendes für die Frage der Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder.
46 2. Was die Lärmimmissionen betrifft, wenden die Klägerinnen sich nicht gegen die Bewertung der betriebsbedingten Immissionen (Koronageräusche) - die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm werden ausweislich der vorgelegten Untersuchung (PFB S. 170 ff.; Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie S. 6.1-14 ff., Ziff. 6.1.6.2) nicht überschritten -, sondern allein gegen die baubedingten Lärmimmissionen. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich jedoch bei Würdigung der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss mögliche Beeinträchtigungen wegen des Baulärms unzureichend bewertet und deswegen die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verkannt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 23 ff.).
47 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt diese Immissionen in den Blick und verweist die Bewältigung eventueller Problemlagen nicht von vornherein allein auf die Regelung der Phase der Bauausführung (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 93 m. w. N.). Er geht vielmehr davon aus, dass die Lärmrichtwerte der nach § 66 Abs. 2 BImSchG fortgeltenden "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) eingehalten werden (PFB S. 175). Die Klägerinnen halten dies in Ermangelung einer näheren gutachterlichen Untersuchung für nicht nachvollziehbar. Von vornherein unbeachtlich ist insofern der Vortrag zu Belastungen der Klägerin in dem Parallelverfahren - 4 A 10.21 -, denn Schutzvorkehrungen können nicht zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Soweit die Klägerinnen jeweils auf die Nähe ihrer Wohnhäuser zu den Mastbaustellen verweisen und die Klägerin zu 2 darüber hinaus eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Zuwegung zur Mastbaustelle Z rügt, ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne dokumentierte Abschätzung keine absehbar unzumutbaren Belastungen für die Klägerinnen angenommen und folglich keinen Anlass gesehen hat, insoweit besondere Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten anzuordnen.
48 Das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 1 ist ca. 240 m vom nächstgelegenen Maststandort (Mast X) und ca. 300 m vom Mast Y, das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 2 ist etwa 320 m vom Mast Z entfernt. Schon aufgrund dieser Abstände und der vom Umfang her überschaubaren Bauarbeiten zur Mastgründung - nach Maßgabe des Baugrunds vorrangig mit einem Bohrfundament oder nachrangig mit einem Plattenfundament (Planunterlagen, Anl. 1 Erläuterungsbericht, S. 29 f., 33 f., Anl. 6 Fundamenttabelle und Planfeststellungsbeschluss, Auflage 5.2.1) - sowie der nachfolgenden Mastmontage (Vormontage und Stocken des Mastes) jeweils mit Maschinen, die den Anforderungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.
BImSchV) und dem Stand der Technik entsprechen (siehe PFB, Auflage 5.9.1, 5.9.2 a. E.), liegt es in keiner Weise nahe, dass der nach Nr. 3.1.1 Buchst. c AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) überschritten werden könnte. Deswegen konnte sich der Planfeststellungsbeschluss insoweit in der Auflage 5.9.2 mit dem (deklaratorischen) Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der AVV Baulärm sowie die Verpflichtung zu weitgehender Verminderung baubedingter Schallimmissionen begnügen. Was die von der Klägerin zu 2 gerügte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm angeht, kann dahinstehen, ob die Lärmbelastung durch baustellenbedingten Lkw-Verkehr außerhalb der Baustelle, der sich noch nicht mit dem allgemeinen Straßenverkehr vermischt hat, in den Anwendungsbereich der AVV Baulärm fällt (verneinend Fricke, Baurecht 2016, 444 <450>).
Denn jedenfalls hält sich der Zufahrtverkehr zur Mastbaustelle wegen der dort auszuführenden, im Umfang beschränkten Arbeiten in Grenzen.
49 3. Die Rüge, die Beeinträchtigung des Waldbiotops BK 4007-0016 wegen der Inanspruchnahme durch den Schutzstreifen stehe im Widerspruch zu einer Vorgabe des Regionalplans Münsterland, führt nicht auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht.
50 Bei Ziff. 23.1 des Regionalplans Münsterland (GV. NRW 2014 S. 334) handelt es sich entgegen der gewählten Bezeichnung nicht um eine verbindliche zielförmige Festlegung, die im Wege der Abwägung nicht überwunden werden kann. Diese Festlegung bestimmt, dass der Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln ist. Nach Ziff. 23.2 ist eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in dem durch die Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - LEP NRW - (GV. NRW 2017 S. 122) vorgegebenen Rahmen zulässig. Damit ergänzt der Regionalplan die Vorgaben des Landesentwicklungsplans. Zutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es sich bei der hier einschlägigen Festlegung 7.3-1 LEP NRW nach dem maßgeblichen materiellen Gehalt der Planaussage entgegen der Bezeichnung nicht um ein Ziel im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt (BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 52).
51 4. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses verneint erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Berkel im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG. Das ist auf der Grundlage der im ergänzenden Verfahren überarbeiteten Rechtsprüfung nicht zu beanstanden.
52 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 171).
53 Die hierfür erforderliche Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde nunmehr auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß vorgenommen.
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56 Hiergegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. Zu Recht gehen sie allerdings davon aus, dass nach Maßgabe der Erhaltungsziele eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben zwar nicht zum Flächenverlust eines zu den maßgeblichen Bestandteilen zählenden Lebensraumtyps führt, der Verwirklichung der Erhaltungsziele durch Erschwerung der Erhaltungsmaßnahmen jedoch zuwiderläuft (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 34 BNatSchG Rn. 28). Deswegen ist es zunächst unbeachtlich, dass die vom Feldweg durchquerte Wiese derzeit nicht als Lebensraumtyp 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen; Magere Flachland-Mähwiesen [Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis]) einzustufen ist; die Bestandskarte (Bl. 8) im Maßnahmenkonzept des Kreises Borken - Untere Naturschutzbehörde - für das FFH-Gebiet Berkel vom 30.
November 2020 weist den betreffenden Bereich als Biotop EA3 (Feldgras und Neueinsaaten) aus. Denn das Maßnahmenkonzept führt unter dem Erhaltungsziel die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps im Gebiet an und verbindet dies - vor dem Hintergrund des weiten unionsrechtlichen Begriffsverständnisses der Erhaltung (Art. 1 Buchst. a FFH-RL) - mit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands in der biogeographischen Region (Maßnahmenkonzept Erläuterungsbericht S. 21 f.). Unter den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen wird dementsprechend auch die Optimierung und Vermehrung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen an geeigneten Standorten erwähnt. In der Ziel- und Maßnahmenkarte des Maßnahmenkonzepts wird auch für die betreffende Wiese dieses Entwicklungsziel festgelegt.
Zwar weisen weder die Bestandskarte (Bl. 8) noch die Zielkarte (Bl. 8) den Feldweg ausdrücklich als Wirtschaftsweg (VB0) oder Landwirtschaftsweg (VB3a) aus. Ob dies, wie die Beigeladene meint, schon aufgrund der Vorgaben der Kartieranleitung entbehrlich ist, mag dahinstehen; denn der Weg ist jedenfalls auf der zugrundeliegenden topographischen Karte eingezeichnet. Er ist auch in der Umweltstudie (Planunterlagen Anl. 12, Karte 6.2-1 Bl. 3) als "Zuwegung, dauerhafte Schotterung" vermerkt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist er bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs als bestehender "Feld-/Wirtschaftsweg unbefestigt" aufgeführt, der zum Schotterweg wird (Planunterlagen Anl. 12, S. 7-7, Tab. 7.3-1).
Dieser Feldweg dient - wie ein Blick auf im Internet verfügbare aktuelle Luftbilder bestätigt - im Anschluss an die Überquerung eines dort wohl verdohlten Grabens als Zuwegung zur nördlich des FFH-Gebiets gelegenen Ackerfläche. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das Maßnahmenkonzept so zu verstehen sein könnte, es ziele auf die Beseitigung des Feldwegs; dies umso mehr, als der Ziel-Lebensraumtyp 6510 im dortigen Bereich großflächig ausgewiesen wird. Zutreffend geht die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung demnach davon aus, dass sich aus der planfestgestellten Zufahrt keine Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ergeben können.
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58 Die Klägerinnen halten diese Begründung für unzureichend. Sie vermissen die Bewertung möglicher Stickstoffdepositionen im FFH-Gebiet wegen der Bildung von Stickoxiden an den Leiterseilen. Der Baustellenverkehr, auch auf Flächen im FFH-Gebiet sowie in Verbindung mit kumulativ zu betrachtenden Tierhaltungsanlagen und Einträgen der Flächenbewirtschaftung, werde nicht untersucht. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Fehler der FFH-Vorprüfung.
59 Die Erwähnung betriebsbedingter Stickstoffemissionen durch die Ionisierung der Luft aufgrund elektrischer Entladungen an den Leiterseilen (Koronaeffekt) war aufgrund der Geringfügigkeit entbehrlich. Der Erläuterungsbericht (Planunterlagen, Anl. 1 S. 58; siehe auch Umweltstudie, Anl. 12, S. 3-21, 5-9 sowie PFB S. 54, 84, 174) führt aus, dass bereits in einem Abstand von 4 m zum spannungsführenden Leiterseil kein eindeutiger Nachweis zusätzlich erzeugter Stickoxide (NOx) mehr möglich sei (siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 65 f.). Das wird durch die Einschätzung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) bestätigt, dass bei Energiefreileitungen (Hoch- und Höchstspannung) die Relevanz des Wirkfaktors 6.1 - Stickstoff- und Phosphatverbindungen/Nährstoffeintrag - mit der Stufe 0, d. h. "(i. d. R.) nicht relevant", einstuft (siehe https://ffh-vp-info.de). Dagegen bringen die Klägerinnen substantiiert nichts vor. Rein theoretische Besorgnisse begründen aber keine Prüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 60).
60 Gleiches gilt für die letztlich geringe Anzahl von Fahrzeugbewegungen in der verhältnismäßig kurzen Bauzeit an den Masten 95 und 96 in der Nähe des FFH-Gebiets (vgl. PFB S. 56, 76). Die Fahrten auf dem oben erwähnten Feldweg, der auf einer Strecke von ca. 40 m am Rande des FFH-Gebiets verläuft, erfordern offensichtlich keine abweichende Bewertung. Des Weiteren ist in keiner Weise ersichtlich, dass der zeitlich beschränkte Baustellenverkehr angesichts des zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin im Verfahren - 4 A 10.21 - gehörenden Offenstalls mit 1 000 Schweinen in einer Entfernung von etwa 150 m zur Grenze des FFH-Gebiets, der nach den eigenen Angaben der Klägerinnen Ammoniak (NH3) in beachtlichen Mengen emittiert, einen nennenswerten Beitrag zur Gesamtbelastung des FFH-Gebiets mit Stickstoff leisten könnte.
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62 Den Wirkfaktor "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug (anlagebedingt)" hat die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 24. November 2022 (Planunterlagen, Anl. 12 EV Anhang D) als Ergebnis der Vorprüfung als regelmäßig relevant (S. 6, Tab. 2-1) und auch für das Vorhaben hinsichtlich des FFH-Gebiets Berkel als beachtlich (S. 11 ff., Ziff. 2.1.1.8) angesehen. Bei der anschließenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hat der Gutachter auch den Kiebitz (Vanellus vanellus) in den Blick genommen, eine Beeinträchtigung wegen des Kollisionsrisikos angesichts der angeordneten Schadensvermeidungsmaßnahmen aber ausgeschlossen (S. 57 f.; Ziff. 5.2.2.4 und 5.2.3).
63 Dagegen wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg. Auf die inhaltliche Bewertung der Ausführungen zur erheblichen Beeinträchtigung des Kiebitzes - gerade auch aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse - kommt es dabei nicht an. Denn der Kiebitz ist für die habitatrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. Während der Planfeststellungsbeschluss (S. 213 f.) bei der Einordnung des Kiebitzes zumindest undeutlich war, stellt der Planergänzungsbeschluss im Anschluss an den Erläuterungsbericht im ergänzenden Verfahren und die dort in Bezug genommene FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nunmehr unmissverständlich klar, dass eine Beeinträchtigung des Kiebitzes nicht nach den rechtlichen Vorgaben zwingend, sondern nur "vorsorglich" geprüft worden ist (PEB S. 13; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 32, 37 f., 57; Ziff. 3.1.2.5., 3.2.3.4, 5.2.2.4). Das ist zutreffend. Denn er zählt nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist der Kiebitz keine charakteristische Art eines der vom FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtypen. Zum Erhaltungsziel wird er auch nicht aufgrund seiner Erwähnung unter den Schutzzwecken des Naturschutzgebiets "Berkelaue" in dem am 27. Februar 2004 in Kraft getretenen Landschaftsplan "Gescher" des Kreises Borken. Dieses Naturschutzgebiet überschneidet sich im betreffenden Bereich räumlich mit dem FFH-Gebiet und dient insoweit der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 BNatSchG.
64 Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit (nur) mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Der Gegenstand der Prüfung wird in § 34 Abs. 2 BNatSchG sprachlich dahingehend konkretisiert, dass ein Projekt unzulässig ist, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
65 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergeben sich die Erhaltungsziele, die Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sind, im Falle einer Unterschutzstellung in erster Linie aus der Schutzgebietserklärung (§ 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Fehlt eine Unterschutzstellung, sind die Erhaltungsziele sowie die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten dem Standard-Datenbogen als dem von der EU-Kommission ausgearbeiteten Meldeformular (Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura 2000-Gebieten <2011/484/EU>, ABl. L 198 vom 30. Juli 2011, S. 39) zu entnehmen. Der Standard-Datenbogen ist allerdings insbesondere bei älteren Unterschutzstellungen zur Ermittlung der Erhaltungsziele heranzuziehen und wegen der Dynamik der natürlichen Entwicklung im Gebiet auch für Aktualisierungen der Schutzzwecke zu beachten (siehe dazu Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 76).
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Art. 2 FFH-Richtlinie. Er zählt zunächst unter Ziff. 1 und 2 bestimmte Lebensräume (Lebensraumtyp 3260, 3270, 6430 und 91EO) und Anhang II-Arten (Groppe, Bachneunauge) auf, jeweils "als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. des § 48d Abs. 4 LG NW" (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft <Landschaftsgesetz - LG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 <GV. NRW 2000 S. 568>, mit weiteren Änderungen in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans; entspricht § 34 Abs. 2 BNatSchG, auch in der Fassung 2002). Unter Ziff. 3 wird schließlich bestimmt, dass es sich außerdem um "Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NW handelt", darunter als nicht in Anhang I VRL aufgeführt - sondern als Zugvogel nach Art. 4 Abs. 2 VRL - u. a. der Kiebitz. Unter Buchstabe h werden "wegen der Bedeutung der Berkel im Gebietsnetz Natura 2000" noch weitere Lebensraumtypen (3150, 6510, 9160) und weitere Arten gemäß Art. 4 VRL genannt. Unter Buchstabe j werden bei dem Schutzzweck "Sicherung und Umsetzung der langfristigen Zielsetzung für den Schutz und die Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten" unter Ziffer 1 u. a. Groppe, Bachneunauge und Eisvogel als Arten benannt, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind.
67 Die Benennung des Kiebitzes als maßgeblicher Bestandteil wäre nur dann für die FFH-Prüfung von Bedeutung, wenn er damit konstitutiv zum Erhaltungsziel bestimmt worden wäre. Vor dem Hintergrund der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden gesetzlichen Regelungen - wegen der Ausgestaltung des BNatSchG 2002 als Rahmengesetz (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) ist nach Maßgabe von (Art. 75 Abs. 2 GG a. F. i. V. m.) § 11 BNatSchG 2002 das Landesrecht einschlägig - ist das jedoch zu verneinen.
68 Nach § 48c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LG NW (entspricht § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BNatSchG) wird der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen für die Gebiete bestimmt, die nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Art 4 Abs. 4 FFH-RL nimmt nur Lebensraumtypen des Anhangs I oder Arten des Anhangs II dieser Richtlinie in den Blick. Allein hierauf beziehen sich die für das Naturschutzgebiet benannten Schutzzwecke nach B.g)1) und 2). Demgegenüber ist die Ausweisung nach B.g)3), die auf Arten der Vogelschutzrichtlinie bezogen ist, von dieser Vorgabe nicht unmittelbar gedeckt. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen nach der Begriffsbestimmung des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BNatSchG 2002, die in FFH-Gebieten die möglichen Erhaltungsziele auf die Lebensraumtypen und die Anhang II-Arten der FFH-RL beschränkt, und - hiervon getrennt in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BNatSchG 2002 - Vogelarten als Erhaltungsziele nur in einem Vogelschutzgebiet aufführt.
Die Benennung einer Vogelart als Erhaltungsziel in einem FFH-Gebiet ist allerdings insoweit möglich, als die Vogelart eine charakteristische Art eines dort geschützten Lebensraumtyps ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 73 ff. und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72). Die Vogelart wird insoweit "akzessorisch" geschützt, und ihre Erwähnung als Erhaltungsziel ist letztlich deklaratorisch.
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71 In dem aktuellen und für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Standard-Datenbogen von Juni 2021 wird der Kiebitz in Abschnitt 4.1 (Gebietsbeschreibung, andere Gebietsmerkmale) erwähnt. Allein daraus folgt aber nicht, dass er zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) zählt. Das zutreffende Verständnis der Eintragungen im Standard-Datenbogen erschließt sich ohne weiteres bereits anhand des Aufbaus des Formulars und wird durch die Erläuterungen zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 bestätigt. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeregt (B.b), bedarf es nicht.
72 Die für die FFH-Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Angaben finden sich in Abschnitt 3 des Standard-Datenbogens (Ökologische Angaben). Im Abschnitt 3.1 werden die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und im Abschnitt 3.2 Arten gemäß Anhang II der FFH-RL genannt. Nur solche Arten sind für ein FFH-Gebiet - sei es als (vorgeschlagenes) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (<v>GGB - Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2 UAbs. 1 FFH-RL), sei es nach innerstaatlicher Ausweisung als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG), das zum Zwecke der terminologischen Unterscheidung im Standard-Datenbogen im Anschluss an andere Sprachfassungen der FFH-RL abweichend von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (besonderes Schutzgebiet) bezeichnet wird - von Bedeutung.
Die Eintragung in Abschnitt 1.1 (Gebietskennzeichnung, Gebietstyp: B) weist das Gebiet als FFH-Gebiet aus (siehe Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 1.1). Die in der Überschrift zu Abschnitt 3.2 des Weiteren erwähnten Arten gemäß Art. 4 der VRL sind demgegenüber nur für die besonderen Schutzgebiete (BSG) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL aufzuführen. Die hiernach auf ein FFH-Gebiet bezogenen obligatorischen Angaben, die jeweils auch Daten zur schutzgutbezogenen Beurteilung des Gebiets umfassen, sind wesentlich für die Bewertung der Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes für die Erhaltung der Lebensräume des Anhangs I und der Lebensräume der Arten nach Anhang II der FFH-RL (Durchführungsbeschluss, Erläuterungen, Einleitung, Zweck, Nr. 1.).
Daneben können unter Abschnitt 3.3 fakultativ alle anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angegeben werden, wenn sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Gebiets relevant sind; die Auflistung der Arten muss anhand bestimmter (Schutz-)Kategorien begründet werden (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 3.3). Während auch insoweit Angaben zur Populationsgröße gefordert sind, gilt das nicht für Angaben zur diesbezüglichen Beurteilung des Gebiets. Diese sind entbehrlich, weil der Erhaltungszustand der betreffenden Arten - hier bei den Tierarten Laubfrosch (Hyla arborea) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) als Arten aus Anhang IV der FFH-RL - für die FFH-Verträglichkeit nach Maßgabe des nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 FFH-RL umschriebenen Schutzumfangs keine Rolle spielt.
Als "Ergänzung zu 3.3" wird der Kiebitz in Abschnitt 4.1 unter den bedeutsamen Vorkommen von Vogelarten im Gebiet aufgeführt. Unter den anderen Gebietsmerkmalen können andere nicht in Anhang I genannte Lebensräume und nicht in Anhang II aufgeführte Zielarten aufgezählt werden, die für die Erhaltung des Gebiets wichtig sind (Durchführungsbeschluss, Erläuterung zu 4.1). Wenn schon die unter den Abschnitt 3.3 genannten Arten für die FFH-Prüfung nicht von Bedeutung sind, gilt dies umso mehr für Arten, die lediglich in Abschnitt 4.1 erwähnt werden.
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74 Nach dem hier einschlägigen Leitfaden werden anhand der nach Auswertung von Literaturquellen und durch Experteneinschätzungen beurteilten Kriterien "Vorkommensschwerpunkt", "Bindungsgrad" und "Habitat-/Strukturbildner" die charakteristischen Arten des Lebensraumtyps auf der "Typebene" identifiziert (vgl. Leitfaden S. 6 ff.). Auf der "Objektebene" erfolgt die Festlegung der in der konkreten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Arten nach der Empfindlichkeit gegenüber Wirkfaktoren und Vorkommen im FFH-Gebiet. Im Anhang I zum Leitfaden (S. 13) werden für den Lebensraumtyp 6510 - nur dieser kommt für eine Offenlandart wie den Kiebitz überhaupt in Betracht - keine Vogelarten als charakteristische Art ausgewiesen. Wenn im Maßnahmenblatt für das FFH-Gebiet Berkel als - nicht abschließender - Nachweis auf Objektebene (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung S. 31, Tab. 3-4) für diesen Lebensraumtyp keine charakteristische Art vermerkt wird, beruht dies in Bezug auf den Kiebitz folglich nicht auf einem fehlenden Nachweis des Vorkommens im FFH-Gebiet. Die Angaben im Standard-Datenbogen über das Vorkommen sind nämlich nur nach Maßgabe der Festlegungen auf Typebene von Relevanz (vgl. hierzu Leitfaden, S. 22).
75 Aus diesen Gründen musste auch der Weißstorch (Ciconia ciconia), der in den von den Klägerinnen herangezogenen niedersächsischen Vollzugshinweisen ebenfalls als lebensraumtypische Art für den Lebensraumtyp 6510 benannt wird, in der FFH-Prüfung nicht betrachtet werden. Entsprechendes gilt für den im Beweisantrag A.8.b genannten Eisvogel (Alcedo atthis) als vermeintlich charakteristische Art für den Lebensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation; Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion). Der Anhang 1 zum Leitfaden erwähnt hier bei den Brutvögeln nur den Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), den Gänsesäger (Mergus merganser) und die Uferschwalbe (Riparia riparia).
76 5. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
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79 Die gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Lebensräumen voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine - unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene - Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54, 59 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128 f.). Bei dieser muss sich der Gutachter an den - soweit vorhanden - allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 26 ff.).
80
81 Eine sachgerechte Bestandserfassung im Untersuchungsraum hat sich an den für die Arten maßgeblichen Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens auszurichten. Als relevante Einwirkung hat das Gutachten die Beseitigung von Vegetation identifiziert, sodass allein von Interesse ist, ob dadurch Zugriffstatbestände verwirklicht werden können. Wegen der örtlichen Radizierung kommt es darauf an, ob die Fledermäuse durch den vorhabenbedingten Eingriff unmittelbar oder mittelbar geschädigt bzw. beeinträchtigt werden. Gefahren, die sich durch einen Ortswechsel insbesondere vor und nach der Winterruhe ergeben können, sind demgegenüber unbeachtlich; das Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst ist ohne Bedeutung. Die Bestandserfassung durfte sich demnach auf den gewählten Zeitraum beschränken.
82
83 Der Fachgutachter hat sich bei Bestimmung der konkreten Untersuchungsorte im gesamten Untersuchungsraum angesichts der maßgeblichen Wirkfaktoren zu Recht an potentiellen Quartierstandorten orientiert. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass er nicht alle diejenigen Gebiete einer gründlichen Untersuchung unterzogen hat, in denen - wie auch in dem von der Leitung überspannten Waldbiotop BK 4007-0016 ("Laubwälder westlich Gescher" mit drei in der Feldflur liegenden Buchen- und Eichenbeständen) - Bäume und folglich für Fledermäuse gegebenenfalls geeignete Habitatstrukturen im Schutzstreifen vorhabenbedingt beseitigt bzw. eingekürzt werden müssen, wobei die Auswirkungen nach dem Planfeststellungsbeschluss als erheblich einzustufen sind (siehe Umweltstudie, Anl. 12, Anhang A, Karte 6.2.2-2: Konfliktintensität im Schutzstreifen sehr hoch).
Dieses Vorgehen bemängeln die Klägerinnen und verweisen in der Klagebegründung auf insgesamt 13 Strukturen in der Schneise der Wuchshöhenbeschränkung wie (Baum-)Höhlen, ausgefaulte Stämme, abgeplatzte Baumrinde, die als Fledermausquartiere in Betracht kämen. Diese nachträglichen Feststellungen ihres Gutachters sind als solche zwar unbeachtlich. Soweit damit im Wege eines naheliegenden Rückschlusses auf vergangene Zustände eine nicht sachgerechte Bestandserfassung belegt werden soll, deckt sich dies aber im Ergebnis mit der auf einer Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruhenden Bewertung des Senats. Wegen der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des Senats, insbesondere der gebotenen worst-case-Annahme zur Existenz von geeigneten Habitatstrukturen, ist die im Beweisantrag A.1.c unter Beweis gestellte Tatsache, dass durch die Wuchshöhenbeschränkung mindestens 40 bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandene Baumhöhlen als mehrjährige Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse zerstört werden, unerheblich.
Auf die exakte Anzahl kommt es rechtlich nicht an. Auch kann dahinstehen, ob eine mehrjährige Nutzung rückblickend überhaupt verlässlich ermittelt werden kann.
84 Das Gutachten hat die Probeflächen, auf denen der Fledermausbestand kartiert worden ist, nach einer so bezeichneten "Übersichtsbegehung" vom 20. Mai 2019 festgelegt (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 7). Im Bericht über die vorangegangene Kartierung wird das Ziel der Übersichtsbegehung in der Optimierung der Probeflächenabgrenzung gesehen, insbesondere im Hinblick auf Einbeziehung unterschiedlicher Habitattypen und zusammenhängender Habitatkomplexe, um so ein möglichst breites Spektrum an Arten zu erfassen (Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 2, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Dezember 2018, S. 3).
85 Auf dieser Grundlage hat das Gutachten das mit ca. 6 ha größte Teilstück des insgesamt aus drei Teilflächen im Gesamtumfang von 9,8 ha bestehenden Biotops BK 4007-0016 als eine der Probeflächen (Probefläche 7) bestimmt. Diese Entscheidung mag bei ähnlicher Vegetation aller Teilflächen wegen des im Vergleich zum überspannten, nur ca. 2,4 ha großen Teilstück kompakteren Zuschnitts der ausgewählten Waldfläche und dem größeren Abstand zur Straße nachvollziehbar erscheinen, soweit es um die Breite des Artenspektrums geht. Das vordringliche Untersuchungsziel - der Nachweis von Fledermaushabitaten gerade im Bereich der in Rede stehenden Wirkfaktoren - gerät damit jedoch in den Hintergrund.
86 Das Gutachten weist in der Probefläche 7 neben der zahlenmäßig dominierenden, aber als gebäudebewohnend hier nicht interessierenden Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) insgesamt noch weitere 14 Fledermausarten nach. Nur bei der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wird ein Quartier festgestellt, während bei drei weiteren Fledermausarten an anderen Probeflächen Quartierstandorte gefunden worden sind (Braunes Langohr <Plecotus auritus> in Probefläche 17 bei Mast 100 und Fransenfledermaus <Myotis natteri> in Probefläche 18 bei Mast 96; ein Quartier der Bechsteinfledermaus <Myotis bechsteinii> wird entgegen der Angaben im Kartierbericht <Anl. 12 D2, Anhang C, Anl. 1, Anhang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 23> in den Karten Nr. 4 Bl. 1 und 2 nicht verzeichnet). Nach den Erläuterungen der Beigeladenen handelt es sich wegen des Zeitraums der Kartierung um Wochenstubenquartiere.
87 Wenn der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom Februar 2021 (Planunterlagen, Anl. 12 D2, Anhang C) auf dieser Grundlage zum Schluss kommt, dass jedenfalls bezogen auf den Bereich von Mast 90 die dort ermittelten Fledermausquartiere außerhalb der Wirkräume der Wirkfaktoren liegen (AFB S. 37; PFB S. 191), versteht sich das aufgrund des örtlich begrenzten Untersuchungsprogramms von selbst. Für die nachfolgende Aussage im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, wonach "bei Kontrollen und Nachsuchen in den betroffenen Bereichen keine für Fledermäuse geeigneten Höhlenbäume oder sonstigen Quartiermöglichkeiten nachgewiesen werden" konnten, gibt es keinen Nachweis in den Planunterlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Überblicksbegehungen solche "Nachsuchen und Kontrollen" umfasst haben. Die Ausführungen nach dem Fazit, wonach Beeinträchtigungen der nachgewiesenen Arten durch die genannten Wirkfaktoren nicht zu erwarten seien, sind ebenso wenig geeignet, die Feststellungen zu verdeutlichen. Während zuvor aus dem Fehlen von Höhlenbäumen auf das Nichtvorhandensein von Fledermausquartieren geschlossen wird, soll nunmehr die Entfernung von Höhlenbäumen möglich sein, weil keine Quartiere nachgewiesen seien (AFB S. 37; PFB S. 192).
88 Angaben aus vorangegangenen Verfahrensstadien helfen ebenso wenig weiter. Im (ersten) artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Oktober 2014 (Planunterlagen, Anl. 12 Umweltstudie Anhang C) wird zwar auf die faunistische Erhebung der Fledermäuse entlang der gesamten Trasse (Untersuchungsraum 100 m beidseits) aus dem Jahr 2012 mit gezielter Kartierung im Bereich potentieller Quartierstandorte oder Höhlen sowie eine zusätzliche Kartierung 2013/2014 im Bereich der Umgehung Gescher in geeigneten Habitaten verwiesen (S. 6 f.). Damals wurden nur fünf Fledermausarten nachgewiesen, wobei lediglich von Jagdhabitaten ausgegangen wurde (S. 30). Die weiteren Erkenntnisse, wonach keine Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle Fledermausquartiere, insbesondere Höhlenbäume, gefunden werden konnten (S. 29), können aber schon wegen ihres Alters und weil sie durch die neue Kartierung überholt sind, nicht mehr herangezogen werden. In der Revision des Faunakapitels - März 2019 - (Deckblatt 1, Ordner 4) wird soweit ersichtlich nur auf die schon in den ursprünglichen Planunterlagen erwähnten Kontrollen und Nachsuchen aus dem Jahr 2012 Bezug genommen (Seite 6.2-69).
89 Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden pauschalen Feststellung der fehlenden Quartiereignung und folglich der Nutzung des überspannten Waldstücks lediglich als Jagdhabitat weckt im Übrigen die Beschreibung der im betreffenden Biotop anzutreffenden Lebensraumtypen im Biotopkataster Nordrhein-Westfalen. Der Lebensraumtyp 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) macht dort 74 % der Fläche aus. Der entsprechende Biotoptyp AA0 (Buchenwald) wird u. a. mit den Kennzeichen "oh - Höhlenbaum(bäume)" und "oj - totholzreich" beschrieben. Die Umweltstudie (Planunterlage Anl. 12, Karte 6.2-1/2) weist für das überspannte Waldstück im Schutzstreifen den Biotoptyp AA1 (Eichen-Buchenmischwald) und in der westlichen Ecke den Biotoptyp AB1 (Buchen-Eichenmischwald) aus. Es ist nicht ersichtlich, dass deswegen die Kennzeichen keinen Bestand mehr hätten. Wenn die Beigeladene betont, dass die kartierte und die benachbarte Waldfläche funktional zusammenhängen, liegt die Annahme nicht fern, dass sich die festgestellte Quartiernutzung durch die Wasserfledermaus bei gegebenen geeigneten Habitatstrukturen auf das Waldgebiet im Schutzstreifen erstreckt.
90 Diese Einschätzung wird letztlich bekräftigt durch die im Auftrag der Beigeladenen erstellte "Funktionskartierung" für den geplanten Waldschutzstreifen (Lill, Beurteilung von Nutzfunktion, Schutzfunktion und Erholungsfunktion einer Waldfläche - Bl. 4201, geplante Höchstspannungsfreileitung Wesel - Pkt. Meppen, Mast 90-91, Gemeinde Gescher, Gemarkung Estern, Flur 4, Flurstück 169, vom 5. Juni 2018; Verwaltungsakten Bl. 1268 ff.), auf die der artenschutzrechtliche Fachbeitrag allerdings nicht eingeht. Bei den "Erläuterungen zum Artenschutz" (S. 6 f.) wird das Vorkommen und die Menge von stehendem oder liegendem Totholz als gering bezeichnet. Totholz im Starkholzbereich komme nicht vor. Eine abgestorbene Birke weise zahlreiche Hackstellen durch Spechte auf.
Bei den Baumhöhlen/Horstbäumen wird als Ergebnis einer Untersuchung auf vorhandene Baumhöhlen/Spechthöhlen sowie Rindenspalten als mögliche Quartiere u. a. für Fledermäuse allein auf eine Birke mit einer starken Höhlung verwiesen, während weitere Stämme mit markanten Höhlungen nicht vorgefunden worden seien und auch Horstbäume nicht hätten bestätigt werden können. Als Ergebnis dieser gezielten Begehung des von der Planung betroffenen Waldstücks bleibt festzuhalten, dass in diesem Gebiet für Fledermäuse geeignete Habitatstrukturen zwar nicht in großer Zahl anzutreffen sind; sie sind allerdings, wenn auch weniger zahlreich als die Kennzeichnung im Biotopkataster mit "oh" und "oj" wohl erwarten ließe, durchaus vorhanden.
Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestandserfassung nach ihrem räumlichen Umgriff als defizitär.
91
92 Der Planfeststellungsbeschluss bewältigt diese artenschutzrechtliche Problemlage allerdings im Wege vorsorglich angeordneter Maßnahmen.
93
Die Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme kann der Senat aufgrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen selbst bewerten. Die insoweit beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (A.4.c, d) ist nicht erforderlich. Ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden können, kommt es auf die im Beweisantrag A.4.e unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Sie bezieht sich allein darauf, ob auch ohne die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion durch bereits bestehende Ausweichmöglichkeiten gewahrt ist (vgl. hierzu BVerwG, [Hinweis-]Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 61), sodass der Beweisantrag als unerheblich abzulehnen ist.
Keines Beweises bedarf die im Beweisantrag A.4.f unter Beweis gestellte Tatsache. Generalisierende und nicht artbezogene Aussagen über Lebensgewohnheiten und Habitatanforderungen gehölzbewohnender Fledermäuse sind allgemeinkundig, in dieser Allgemeinheit allerdings auch nicht entscheidungserheblich.
94
Die Klägerinnen schließen sich dieser Ansicht an und beziehen sich auf eine Untersuchung von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur <39> 2017, 27 ff.; siehe auch Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur <43> 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021). Danach sei die Akzeptanz von solchen Ersatzhabitaten bei den Fledermausarten ganz unterschiedlich ausgeprägt und bei manchen Arten von einer längeren Gewöhnungsphase zur Begründung einer "Kastentradition" abhängig (in diesem Sinne auch Hurst u. a., Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt <Hrsg.>, Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47;
Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt <Hrsg.>, Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom 28. März 2019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermaus). Die Beigeladene zieht die Verwertbarkeit der von den Klägerinnen erwähnten Studie wegen methodischer Mängel in Zweifel und stellt sie als letztlich vereinzelte Auffassung dar, die den gegenteiligen Konsens weiter naturschutzfachlich ausgewiesener Kreise nicht zu erschüttern vermöge.
Dieser Einwand überzeugt nicht. Soweit die Beigeladene zum Beleg der Auffassung, Fledermauskästen seien für baumbewohnende Arten eine etablierte Maßnahme mit guten Nachweisen der Erfolge, insbesondere auf die Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen (MKULNV, Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, 2013) und - darauf aufbauend - aus Rheinland-Pfalz (LBM, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen <CEF> in Rheinland-Pfalz, 2021) verweist - der ebenfalls zitierte Leitfaden aus Schleswig-Holstein (LBV, Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, 2021) verhält sich nicht zur aufgeworfenen Fragestellung -, finden sich gerade dort artbezogen differenzierende Angaben (siehe MKULVN, S. 77 ff.;
LBM S. 55 ff.), auch wenn bei einer Gesamtbetrachtung eine positive Einschätzung durchaus überwiegt.
95 Bei dieser Sachlage ist gerade angesichts der genannten Leitfäden nicht davon auszugehen, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. Bei der gebotenen artspezifischen Betrachtungsweise kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermauskästen für die hier betroffene Wasserfledermaus ohne weiteres auf die Bewertung "mittel" in den Leitfäden zurückgegriffen werden (MKULVN, S. 81; LBM S. 64). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies fachlich unvertretbar wäre. Vielmehr gehen auch andere sachkundige Veröffentlichungen davon aus, dass die Wasserfledermaus Fledermauskästen akzeptiert (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Planungsrelevante Arten, Wasserfledermaus, Kurzbeschreibung, Biologie/Lebenszyklus, Phänologie; BfN <www.bfn.de>, Artenportraits, Myotis daubentonii - Wasserfledermaus, Lebensraum, Ökologie der Art). Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation genügt demnach die Anbringung von geeigneten Fledermauskästen bei Beachtung der in der Auflage 5.5.11 normierten fachlichen Vorgaben den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, sodass ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird.
96
97 Mit dem Verschließen von Baumhöhlen vor einer Gehölzentnahme und der damit bezweckten Verhinderung der Besiedlung als Winterquartier von Fledermäusen sollen Individuenverluste und folglich die Verwirklichung des Verbotstatbestands des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vermieden werden. Der damit einhergehende Verlust bestimmter von den Tieren genutzter Plätze verwirklicht bei einem weiter gefassten unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne eines funktionalen Verbundkomplexes den Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL nicht, wenn zugleich ein tauglicher Ersatz besteht oder für einen solchen gesorgt wird. Dem entsprechen die zweistufigen Vorschriften des nationalen Rechts über die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl.
BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 97 f., vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 65, 69 f., vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 140, unter Verweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz von Februar 2007; [Hinweis-]Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 62 und zuletzt Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 40). Die Klägerinnen legen weder dar, noch ist sonst ersichtlich, dass diese Auslegung zweifelhaft sein könnte. Denn der Europäische Gerichtshof stellt beim Zerstörungsverbot maßgeblich auf die Erhaltung der (gebietsbezogenen) ökologischen Funktionalität ab (vgl.
EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-473/19, C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen - NVwZ 2021, 545 Rn. 79 ff. und vom 28. Oktober 2021 - C-357/20, Stadt Wien [Feldhamster II] - NVwZ 2022, 49 Rn. 30, 42, 48 ff.), und auch die Europäische Kommission erkennt in dem überarbeiteten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie" vom 12. Oktober 2021 (C[2021] 7301 final) funktionserhaltende Maßnahmen weiterhin an (Ziff. 2.3.4d, S. 46 f.).
98 Die weitere Frage, die der Sache nach das Verhältnis von Art. 12 und 16 der FFH-RL betrifft, ist eindeutig zu beantworten. Denn der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Gewährung einer Ausnahme ist nicht eröffnet, wenn aufgrund der Wahrung der ökologischen Funktionalität der Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird. Die ökologische Funktionalität wird dabei durch die Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet und nicht lediglich einer inhaltlich nicht näher bestimmten ökologischen Baubegleitung überantwortet.
99
100 Im Übrigen spricht viel dafür, dass § 45b Abs. 7 BNatSchG dann keine Anwendung findet, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden. In dieser Hinsicht dürfte eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt sein. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von Windenergieanlagen bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird.
101
102 Eine ordnungsgemäße Bestandserfassung ist - wie bereits ausgeführt - die Grundlage für die Prüfung, ob und inwieweit artenschutzrechtliche Betroffenheiten vorliegen. Die Untersuchungen müssen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. Dem wird das dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Vorgehen gerecht. Mängel in der Bestandserfassung würden sich im Übrigen auf das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht auswirken.
103
104 Dieser Einwand greift nicht durch. Das kann der Senat ohne die von den Klägerinnen angeregte Vorlage (B.d) an den Europäischen Gerichtshof feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss legt bei den Brut- und Rastvögeln kein unzulässig verengtes Verständnis der zu erfassenden Schutzobjekte der Zugriffsverbote zugrunde. Vielmehr nimmt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Planunterlagen, Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C) - wie geboten - alle europäischen Vogelarten als besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG) in den Blick. Bei der nachfolgenden Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der die Vorgaben des Art. 12 FFH-RL und des Art. 5 VRL umsetzt, trennt er im Anschluss an die "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren - VV-Artenschutz - "des MKULNV vom 6.
Juni 2016 (S. 19) zwischen verschiedenen Artengruppen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 40 f. und Anl. 1, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Anl. 1A). Er unterscheidet die Gilden der Irrgäste und der sporadischen Zuwanderer, deren unstetes Vorkommen bei einer Zulassungsentscheidung sinnvollerweise keine Rolle spielen kann, einerseits und die Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit andererseits. Bei diesen Gilden wird in der Regel auf eine Art-für-Art-Betrachtung verzichtet, weil im Rahmen allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen zum Gehölzrückschnitt und zu Gehölzentnahmen sowie zur Baufeldfreimachung vermeidbare Verletzungen und Tötungen vermieden werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), die lokale Population nicht erheblich gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und die ökologische Funktion ihrer Lebensstätten nicht beeinträchtigt wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Diese vereinfachte Herangehensweise ist Ausdruck einer vollzugspraktischen Bündelung, deren Zulässigkeit von der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht infrage gestellt wird; denn darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Gruppen von Vogelarten von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 176, 94> sowie vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 32 ff.).
105 Hiernach ist dem Beweisantrag A.1.c nicht nachzugehen, soweit die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der Ringeltaube, der Grasmücke und der Drossel unter Beweis gestellt wird. Diese Tatsache ist zum Nachweis einer mangelhaften Bestandserhebung unerheblich, denn die genannten Vogelarten gehören nicht zu den planungsrelevanten Arten.
106 Die Klägerinnen zeigen auch nicht auf, dass jedenfalls in Bezug auf das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein Ausnahmefall vorliegt, weil mit den Einkürzungen bei der Anlage des Schutzstreifens in dem betroffenen Waldstück des Biotops BK 4007-0016 das gesamte Habitat verloren gehe und Ersatzhabitate nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stünden. Zum einen findet schon im Schutzstreifen kein Kahlschlag statt, und zum anderen liegt in geringer Entfernung von diesem Waldstück mit der Probefläche 7 der Fledermauskartierung ein flächenmäßig größerer Teil des Biotops, der vom Vorhaben gänzlich unberührt bleibt. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Ersatzhabitate innerhalb des Verbreitungsgebiets der lokalen Population befinden (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7.
Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115). Dem auch hierauf bezogenen Beweisantrag A.1.d war nicht nachzugehen. Er ist unerheblich, weil auch bei der behaupteten Beeinträchtigung der Habitateignung im Schutzstreifen - jedenfalls ausgenommen ist insoweit der Bereich in der Nähe von Mast 90, wo sich die Wuchshöhenbeschränkung nicht oder nur in sehr geringem Maße auswirkt - und auch teilweise darüber hinaus weiterhin Waldflächen zur Verfügung stehen, die vom Vorhaben in keiner Weise betroffen sind. Im Übrigen ist der Beweisantrag unbestimmt und unsubstantiiert, weil völlig offen bleibt, welche Vogelarten durch welche Änderung des Mikroklimas durch einen im Aufbau gestuften Wald ihr Habitat verlieren könnten.
107
108 Die Bemessung des Untersuchungsraums hat sich an den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auszurichten. Je nach den Besonderheiten des jeweils maßgeblichen Wirkfaktors kann er unterschiedlich festzulegen sein.
109 Neben den eindeutig zu bestimmenden Wirkzonen der Wirkfaktoren "Beseitigung von Vegetation (temporär)" in den Baustelleneinrichtungsflächen sowie "Beseitigung und Beanspruchung von Gehölzvegetation durch Wuchshöhenbeschränkung" im Bereich des Schutzstreifens wird die Wirkzone bei der "Veränderung der Habitatstruktur mit der Folge Meidung trassennaher Flächen durch Vögel" mit einem Streifen von 300 m beidseitig der Trassenmitte festgesetzt und bei der "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug" artspezifisch bis mindestens 5 000 m beidseitig der Trassenmitte angegeben (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 29, Tab. 3-2). Die Klägerinnen rügen, dass der Fachbeitrag der letztgenannten Anforderung hinsichtlich des Weißstorchs und des Schwarzstorchs nicht nachgekommen sei.
110 Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (S. 6 f.) hat den Untersuchungsraum im Bereich der Umgehung Gescher gerade wegen eines aufgrund der Neutrassierung erhöhten Anflugrisikos nach Nordwesten - d. h. in Richtung der offenen Landschaft - auf einen Streifen von 1 000 m ausgeweitet, während in anderen Abschnitten im Bereich des Ersatzbaus je nach faunistischer Qualität des durchquerten Gebiets 300 m bzw. 500 m beidseits der Trasse festgelegt worden sind. Ein Streifen wie hier von 1 000 m bleibt hinter den Vorgaben in der Arbeitshilfe von Bernotat u. a. (Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018, S. 48 Tab. 15) zurück, die den weiteren Aktionsraum des Weißstorchs auf mindestens 2 000 m und den des Schwarzstorchs auf mindestens 6 000 m bemessen. Das Fehlen einer Kartierung in diesem weiten Umfeld führt aber nicht auf einen durchgreifenden Mangel der Bestandserfassung.
111
Protokoll einer Artenschutzprüfung ASP S. 10 f.). Diese Kenntnis kann gerade auch beim Schwarzstorch vorausgesetzt werden, weil dessen Bestand in Nordrhein-Westfalen alljährlich von ehrenamtlichen Horstbetreuern erfasst wird (siehe LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Artspezifisch geeignete Kartiermethoden, 1.1.5). Die Tatsache, dass ein Brutgeschehen in der weiteren Umgebung des Vorhabens nicht bekannt ist, deckt sich im Übrigen mit den allgemeinen Feststellungen zum Verbreitungsgebiet des Schwarzstorchs. Ausweislich der Erkenntnisse des LANUV (<artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Schwarzstorch, Kurzbeschreibung) ist der Schwarzstorch als Waldbewohner nicht im Münsterland, sondern hauptsächlich in den waldreichen Gebieten des Landes anzutreffen.
Soweit auf der Seite des LANUV "arten-kreise-nrw", auf der Vorkommen und Bestandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den einzelnen Kreisen aufgeführt werden, für den Kreis Borken von einem Vorkommen ausgegangen wird (S. 128), musste dies keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen im Planfeststellungsverfahren geben. Denn bei der Bestandsgröße fehlen jegliche konkreten Angaben (Eintrag "n. b."), so dass auch damit nur einzelne Sichtungen belegt sind.
112
Deren Fehlen steht wiederum in Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zum Verbreitungsgebiet des Weißstorchs. In den Artenschutzinformationen des LANUV wird der Kreis Borken in den allgemeinen Darlegungen zu bedeutenden örtlichen Vorkommen des Weißstorchs nicht erwähnt. Lediglich auf der Seite "arten-kreise-nrw" des LANUV wird er im Kreis Borken als dort vorkommend verzeichnet, wobei zur Bestandsgröße Angaben fehlen (S. 162). In diesen Angaben können sich eine Bestandsdynamik und die Ausweitung seiner Vorkommensgebiete widerspiegeln. Während im Jahr 1991 der Tiefstand mit nur noch drei Horstpaaren in Nordrhein-Westfalen erreicht war, geht man für das Jahr 2015 von ca. 200 Brutpaaren und für das Jahr 2018 von 320 Brutpaaren aus (LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Kurzbeschreibung).
Wenn die Klägerinnen auch vor dem Hintergrund solcher Entwicklungen zahlreiche Sichtungen des Weißstorchs bei der Nahrungssuche im Frühjahr 2021, insbesondere in der ersten Maihälfte, vorgetragen und nunmehr für einen längeren Zeitraum - wohl auf dasselbe Jahr bezogen - unter Beweis gestellt haben (A.3.a), ist dies gleichwohl unerheblich. Die Beobachtungen beziehen sich zwar auf einen Zeitraum, der vor dem für die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 16). Bei den für ein komplexes Vorhaben erforderlichen umfangreichen Maßnahmen zur Erfassung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kann jedoch nicht erwartet werden, dass alle diesbezüglichen Feststellungen jeweils bis zum Schluss nachgehalten werden.
Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen, wobei bei faunistischen Datenerhebungen die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten ist. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann die Verwertbarkeit einer auch nur wenige Jahre zurückliegenden Bestandserfassung allerdings erschüttert sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 149 f., vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 319 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96). Solche bedeutsamen Änderungen sind durch eine gegebenenfalls häufigere Nutzung von leitungsnahen Flächen als Nahrungshabitat aber schon deswegen nicht dargetan, weil der Weißstorch seine Nahrungshabitate auch über weite Distanzen von 5 bis 10 km aufsucht (LANUV <artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de>, Weißstorch, Kurzbeschreibung).
Ein Rückschluss auf einen Brutplatz in einem Korridor von 2 000 m zur Leitung ist folglich weder zwingend noch naheliegend.
113 Ebenfalls unerheblich ist die mit dem Beweisantrag A.3.b unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Weißstorch bereits 2021 auf der im Jahr zuvor errichteten Nisthilfe in Trassennähe gebrütet hat. Ob und inwieweit eine solche tatsächliche Veränderung, deren Grundlage - das Aufstellen einer Nistplattform (Kunsthorst) - ersichtlich in erster Linie auf die Verhinderung bzw. die Erschwerung des Vorhabens abzielt, bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen überhaupt zu beachten ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerinnen haben im Einwendungsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2021 (Verwaltungsakten Bl. 2729 ff.) auf die Nisthilfe, die sich in Sichtweite des Anwesens der Klägerin zu 1 befindet, nicht hingewiesen, sodass für eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Notwendigkeit einer neuen Bestandserfassung und eine Änderung der darauf aufbauenden Prüfungen keine Veranlassung bestand.
114 Ist von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Bestandserfassung auszugehen, ist den insbesondere aufgrund natürlicher Entwicklungen immer in Rechnung zu stellenden Veränderungen des faunistischen Inventars vorhabenbetroffener Gebiete durch Auflagen zu begegnen, die bei der Umsetzung und den Bauarbeiten die Verwirklichung der Verbotstatbestände verhindern (siehe etwa Maßnahmenblätter V2, V3, V4, M1).
115 Wollte man, anders als soeben ausgeführt, aufgrund der behaupteten Sichtungen des Weißstorchs einen Mangel der Bestandserfassung bezogen auf den weiteren Aktionsraum annehmen, so folgte daraus jedenfalls kein beachtlicher Fehler der artenschutzrechtlichen Prüfung. Denn diese Ermittlungslücke könnte ohne weiteres durch eine worst-case-Annahme geschlossen werden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51), auf deren Grundlage angesichts der zu anderen Arten, insbesondere zum Kiebitz, angestellten Überlegungen der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann (siehe nachfolgend unter c). Entsprechendes gilt, wenn ausgehend vom vorgetragenen Nistplatz die Leitung im zentralen Aktionsraum verläuft.
116 So ist der überarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus dem Jahr 2019 vorgegangen. Darin ist der Weißstorch trotz fehlenden Nachweises bei der Kartierung allein aufgrund der Hinweise aus der Nachbarschaft in die Prüfung einbezogen worden, und angesichts der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen ist ein relevantes Tötungsrisiko durch die Anfluggefahr verneint worden (siehe Aktualisierte und bislang nicht ausgelegte Unterlagen <= Deckblatt 1>, Planunterlagen, Revision des Faunakapitels <Kap. 6.2 der UVS> S. 6.2-63, 6.2-76, 6.2 106 f.). Eine am Kiebitz ausgerichtete Bewertung des Anflugrisikos ist ohne weiteres möglich, da der vorhabentypbezogene Mortalitätsgefährdungsindex für beide Vogelarten gleichermaßen mit "hoch" einzustufen ist (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 14, Tab. 10-5).
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118
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120 Im Übrigen ist insbesondere der gesamte Bereich der nördlichen Umgebung der Ortslage Gescher weiträumig als Probefläche ausgewiesen worden (Planunterlagen, Anl. 12 D2 Umweltstudie, Anhang C Anl. 1 Anhang 3, Karte Nr. 2 Bl. 1/2); bei der Brutvogelkartierung erstrecken sich die Flächen ausweislich der kartierten Funde auf das gesamte Gebiet.
121
122 Der Planergänzungsbeschluss lehnt sich - wie schon der Planfeststellungsbeschluss - im Anschluss an die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen (Vergleich des konstellationsspezifischen Risikos nach Bernotat et al. 2018 und Bernotat & Dierschke 2021, Planergänzung, Antragsunterlagen 12 EV Anhang C) maßgeblich an die von Bernotat u. a. erarbeitete "Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben" (BfN-Skripten 512, 2018, im Anschluss an Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen. 3. Fassung, Stand 20. September 2016) an und modifiziert diese nur in wenigen Aspekten. Er ermittelt das konstellationsspezifische Risiko zunächst nach den Kriterien "Konfliktintensität der Freileitung", "Entfernung des Vorhabens zu den Vorkommen", "Anzahl betroffener Individuen".
Bei der anschließenden Beurteilung der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen folgt er nicht der Arbeit von Liesenjohann u. a. (Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag <BfN-Skripten 537, 2019>), die sich als Ergänzung der oben genannten Arbeitshilfe sieht, sondern anderen sachverständigen Äußerungen, kommt jedoch im Ergebnis zu keiner abweichenden Einschätzung. Abschließend setzt er das so ermittelte konstellationsspezifische Risiko in Bezug zum vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex (vMGI), wobei dieser der Arbeitshilfe von Bernotat/Dierschke "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4.
Fassung, Stand 31. August 2021" entnommen wird.
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Ansonsten würde das Tötungsverbot wegen des Individuenbezugs und des weiten Verständnisses des unionsrechtlichen Absichtsbegriffs zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für Bauvorhaben und stets nur noch der Weg über die Ausnahme möglich sein (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100 f.). Das mittlerweile vom Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG übernommene Kriterium der Signifikanz ist nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl.
Bernotat, ZUR 2018, 594 <596>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass Bauvorhaben wie etwa auch Stromleitungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch neue hinzukommende Bauvorhaben gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern. Neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz (BVerwG, Urteile vom 10.
November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 84 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98).
125 Soweit der Mortalitätsgefährdungsindex vor diesem Hintergrund auch auf die Art als Ganzes kennzeichnende Merkmale abstellt, liegt darin keine grundsätzlich fehlerhafte Weichenstellung ("Webfehler"), wie die Klägerinnen unter Bezugnahme auf ihren Fachbeistand meinen. Die allgemeine Mortalitätsgefährdung der Arten ergibt sich durch die Zusammenführung des Populationsbiologischen Sensitivitäts-Index (PSI) und des Naturschutzfachlichen Wert-Index (NWI), wobei diese über eine Matrix miteinander verschnitten werden. Schon in den ersten Index, der die autökologische Empfindlichkeit der Arten abbildet, fließen mit den Parametern "nationale Bestandsgröße" und "nationaler Bestandstrend" auf die Population bezogene Kriterien ein, mit denen die relative Bedeutung eines Individuenverlusts betrachtet werden kann (Bernotat/Dierschke 2016, S. 27 ff.).
Im NWI, der die allgemeine Empfindlichkeit und Resilienz der Arten abbildet, werden mit u. a. der "Häufigkeit/Seltenheit" und dem "Erhaltungszustand" (Gefährdung) der Art Kriterien aggregiert, die auf naturschutzfachlichen Einordnungen mit normativen Elementen beruhen (Bernotat/Dierschke 2016 S. 35 ff.). Auch wenn letzteres insbesondere für die gebietsschutzrechtliche und folglich ausschließlich populationsbezogene Bewertung einer "erheblichen Beeinträchtigung" von Bedeutung ist, kann gerade das Kriterium der Häufigkeit, ebenso wie der Bestand, auch artenschutzrechtlich in räumlicher Hinsicht auf eine signifikante Erhöhung führen. Denn verbreitet vorkommende Arten wie etwa die häufigen Singvogelarten werden bei allen Infrastrukturmaßnahmen landesweit gleich gefährdet.
Das Risiko aufgrund einer konkreten Planung ist folglich in der Regel nicht signifikant erhöht, da das Risiko-Niveau flächendeckend gleich ist, während bei seltenen und/oder stark gefährdeten Arten eine Planung im Lebensraum der Arten räumlich schnell zu signifikant erhöhten Risiken führt (Bernotat u. a. 2018 S. 28 f.; Bernotat, ZUR 2018, 594 <600>). Dieser Grundansatz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100). Die Klägerinnen zeigen nicht auf, dass er unionsrechtlich problematisch sein könnte. Die dem Signifikanzansatz zugrundeliegenden Erwägungen, den Individuenbezug durch Verhältnismäßigkeitserwägungen und eine Orientierung an dem Regel-Ausnahmeverhältnis für die Planungspraxis handhabbar zu machen, sind dem Unionsrecht nicht fremd.
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127 Das Fehlen einer zumindest untergesetzlichen Maßstabsbildung, auf die jedenfalls auf Dauer nicht verzichtet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 24), hat derzeit nicht zur Folge, dass eine vom Gesetzgeber erst 2017 ausdrücklich - und ungeachtet der Angewiesenheit auf eine fachwissenschaftliche Ausfüllung - bestätigte Rechtsfigur unangewendet bleiben müsste. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Signifikanz bislang erst für den Betrieb von Windenergieanlagen in §§ 45b und 45c BNatSchG (i. d. F. des Gesetzes vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1362) konkretisiert. Eine Pilotstudie zur Probabilistik ist in Arbeit (siehe dazu Sailer, NuR 2023, 78 <79>). Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens besteht aber keine Notwendigkeit, Forschungsvorhaben durchzuführen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 397 und juris Rn. 213).
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129 Die von der Beigeladenen vorgelegte Untersuchung bemisst das kollisionsspezifische Risiko (KSR) im Bereich der Umgehung Gescher, die insoweit als Neubau eingestuft wird, mit "hoch" (3 + 2 + 1=6; siehe dazu Bernotat u. a. 2018, S. 26 Tab. 7.) Die Kollisionsintensität der Leitung wird - unumstritten - mit der höchsten Stufe ("3") bewertet, die Entfernung des Vorhabens zu den Vorkommen mit der mittleren Stufe ("2") sowie die Anzahl betroffener Individuen mit der niedrigsten Stufe ("1").
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