WBRE202300585 ECLI:DE:BVerwG:2023:250523B1WB51.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230525 1 WB 51/21 Beschluss § 6 Abs 1 WBO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 Alt 1 BGB DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Beschwerdeverfahrens Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Die Antragstellerin rügt die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte hinsichtlich eines Befehls des Kommandeurs des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung. 2 Am 19. Februar 2019 zeichnete der Kommandeur des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung den Befehl Nr. .../2019 "Befehl für die Wahrnehmung der Aufgaben im Gefahrgutwesen im Kommandobereich Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung". 3 Dieser Befehl wurde der Versammlung der Vertrauenspersonen des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung unter dem 20. Februar 2019 auf elektronischem Wege mit der Bitte um weitere Veranlassung bzw. Kenntnisnahme übermittelt. 4 Am 21. März 2019 ging bei dem Kompaniechef der ... ein undatiertes Schreiben der Antragstellerin ein, mit dem sie beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Beschwerde gegen den Befehl Nr. .../2019 einlegte. Die Antragstellerin rügte, dass die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung nicht beteiligt worden sei, obwohl der Befehl Bereiche des Arbeitsschutzes berühre und der Beteiligungstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG erfüllt sei. 5 Mit Bescheid vom 14. Mai 2020, der Antragstellerin ausgehändigt am 25. Mai 2020, wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Beschwerde sei nach Ablauf der Monatsfrist und damit verfristet erhoben worden. Darüber hinaus sei auch kein Beteiligungstatbestand verletzt worden. Die Festlegung der Beteiligung richte sich im vorliegenden Fall nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, da nicht ausschließlich Soldaten und Soldatinnen, sondern auch Zivilisten betroffen seien. Sicherlich betreffe das Gefahrgutwesen auch die Arbeitssicherheit. Aber im konkreten Fall würden mit dem Befehl organisatorische Maßnahmen zur Benennung und Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten sowie Betriebsabläufe geregelt. Es handele sich daher um eine Anordnung mit regelndem Charakter im innerdienstlichen (organisatorischen) und personellen Bereich im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, zu der der Bezirkspersonalrat zu beteiligen sei. Dagegen handele es sich nicht um eine Maßnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG. Die Beschwerde sei "somit als unzulässig zurückzuweisen." 6 Am 15. Mai 2020 zeichnete der Kommandeur des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung den Befehl Nr. .../2019 in einer mit dem Zusatz "1. Änderung" versehenen geänderten Fassung. Die Änderungen beschränkten sich dabei im Wesentlichen auf die Angabe der durchgeführten Beteiligungen. Der Hinweis, dass die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kommandos nach § 34 Abs. 3, § 33 Abs. 7, § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG zu informieren sei, findet sich in dem Text des Befehls nicht mehr. Stattdessen wird dargestellt, dass der Bezirkspersonalrat beim Kommando ... beteiligt worden sei. 7 Gegen den Beschwerdebescheid vom 14. Mai 2020 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juni 2020, bei dem Kompaniechef der ... am selben Tag eingegangen, weitere Beschwerde ein, die sie an den Generalinspekteur der Bundeswehr adressierte. 8 Mit Bescheid vom 15. September 2020, der Antragstellerin zugestellt am 22. September 2020, wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Der Inspekteur des Sanitätsdienstes habe die Beschwerde zutreffend als verfristet beurteilt. Einer Entscheidung der soldatenbeteiligungsrechtlichen Fragestellungen bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht. 9 Am 21. Oktober 2020 hat die Antragstellerin beim Generalinspekteur der Bundeswehr unter Bezugnahme auf dessen ablehnende Entscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Generalinspekteur mit seiner Stellungnahme vom 15. November 2021 am 10. Dezember 2021 dem Senat vorgelegt. 10 Die Antragstellerin macht geltend, dass die Beschwerde entgegen dem Beschwerdebescheid vom 14. Mai 2020 nicht verfristet erhoben worden sei. Der Bescheidverfasser versuche rechtswidrig, § 187 Abs. 2 BGB anzuwenden, obwohl § 187 Abs. 1 BGB für den Fristbeginn einschlägig sei. Damit führe ein Fristbeginn am 21. Februar zwangsläufig dazu, dass die Frist frühestens am 21. März habe auslaufen können (§ 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB). 11 Die Antragstellerin beantragt der Sache nach, unter Abänderung der Beschwerdebescheide des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 14. Mai 2020 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 15. September 2020 ihrer Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass sie vor Erlass des Befehls Nr. .../2019 "Befehl für die Wahrnehmung der Aufgaben im Gefahrgutwesen im Kommandobereich Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung" des Kommandeurs des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung vom 19. Februar 2019 in der Fassung der 1. Änderung dieses Befehls vom 15. Mai 2020 hätte beteiligt werden müssen. 12 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dürfte sich als zulässig, aber unbegründet erweisen. Die Ausgangsbeschwerde sei mit Blick auf ihre Verfristung bereits unzulässig gewesen. Dieser Zulässigkeitsmangel sei auch im Verfahren über die weitere Beschwerde beachtlich gewesen, so dass diese als zulässig, aber unbegründet zurückzuweisen gewesen sei. Entsprechendes dürfte für den vorliegenden Antrag gelten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben. 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos, weil ihm kein ordnungsgemäßes vorgerichtliches Beschwerdeverfahren vorangegangen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. März 2019 wurde verspätet eingelegt. 16 1. Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 m. w. N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30). 17 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.