G zukomme (BA S. 9). Im Übrigen ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung eines Reisepasses im Oktober 2015, mit dem dem Kläger im Dezember 2015 die Ausreise in den Libanon auf legalem Weg gelungen sei, bestätige, dass er nicht im Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden gestanden habe (BA S. 9). 7 1.3 Die Revision ist auch nicht wegen der Rechtsfragen zuzulassen, "Welche Anforderungen sind an die Annahme einer 'starken Vermutung' [vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19] für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen und welche Bedeutung kommt einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu? bzw. Ist im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 - C-238/19 - mit einer starken Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU an einen der Verfolgungsgründe aus Art. 10 RL 2011/95/EU anknüpfen entweder hinsichtlich der Überzeugungsbildung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder hinsichtlich der Verteilung der Beweislast im Bereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ein von der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG schutzorientiert ein abweichender Maßstab dahingehend anzuwenden, dass eine Versagung der Flüchtlingseigenschaft gegen diese 'starke Vermutung' nur möglich ist, wenn diese nach Überzeugung des Tatrichters vollständig widerlegt ist, verbleibende Zweifel also zur Schutzgewährung führen ('benefit of doubt') bzw. die Last der Nichterweislichkeit oder eines Non-liquet der Beklagten zufällt und ist dieser für den Schutzsuchenden günstigere Maßstab neben der Feststellung der Konnexität auch bei der Feststellung der Gefahr der Verfolgungshandlung und des Bestehens des Verfolgungsgrundes anzulegen?", weil deren Entscheidungserheblichkeit schon nicht dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 8 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19 - juris Rn. 7). Die Beschwerde setzt sich indessen nicht substantiiert damit auseinander, dass das Berufungsgericht seine Auffassung, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung liege auch unter Berücksichtigung des in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiels einer
G nicht vor, nicht allein auf die fehlende Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund stützt. Vielmehr führt das Berufungsgericht ausdrücklich aus (BA S. 10), die Voraussetzungen seien "in zweifacher Hinsicht" nicht erfüllt, da der Senat "[z]um einen" – und insoweit selbstständig tragend - bereits nicht davon ausgehe, dass der Wehr- bzw. Reservedienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen. 9 Zur näheren Begründung seiner Einschätzung nimmt das Berufungsgericht zudem vollumfänglich Bezug unter anderem auf seine Urteile vom 22. April 2021 (- 2 LB 147/18 und 408/20 -). Nach den dortigen Ausführungen liegt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung unter Berücksichtigung des in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiels einer
G nicht vor, weil nach dem aktuellen Stand des Konflikt- bzw. Kriegsgeschehens die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im Falle des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee nicht (mehr) als erfüllt anzusehen seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - S. 30 bis 34 bzw. juris Rn. 72 ff., ebenfalls unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Anforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG "in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise" nicht als erfüllt anzusehen sind). 10 Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich die vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte "starke Vermutung" nicht auf die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als solche; dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist deshalb unabhängig von einer Vermutung festzustellen. 11 Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indes das - vom Berufungsgericht gerade verneinte - Vorliegen einer
G als gegeben voraus und bezieht sich allein auf die weitere, die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende ("Zum anderen", BA S. 10), Erwägung der fehlenden Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - S. 34 bzw. juris Rn. 80 "Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen [...]"). Entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung lassen die Entscheidungsgründe des Berufungsbeschlusses nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die nötige Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung verfehlt. 12 Unabhängig davon fehlt es auch insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil das Berufungsgericht die (geänderten) tatsächlichen Verhältnisse (im Ergebnis abweichend von der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 - juris) dahin gewürdigt hat, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte "starke Vermutung" eines Konnexes von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund als widerlegt anzusehen sei (BA S. 11). 13 Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 46 ff.) geklärt, dass unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht, es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen hiernach im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes naheliegt, dass die Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, insbesondere weil dem Antragsteller in dieser Situation durch den Verfolger eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird. Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände. Dem Unionsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich gerade nicht - schon gar nicht unabhängig von einer auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse sich ergebenen Veränderung der tatsächlichen Verfolgungslage - entnehmen, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, allein deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu besorgen haben. Der Gerichtshof hat vielmehr lediglich die rechtlichen Maßstäbe entfaltet, nach denen die Gefahr von Verfolgungshandlungen sowie die Verknüpfung mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründen zu prüfen und zu beurteilen sind. Diese Maßstäbe rechtfertigen es nicht, bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren und der dabei gebotenen tatsächlichen Prüfung aller relevanten Umstände mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.). 14 2. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist ebenfalls nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. 15 2.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin sieht, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden hat. 16 Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.). Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.). Stellt sich in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit. In einem Asylprozess kann sich die besondere Komplexität des Streitstoffs in tatsächlicher Hinsicht auch daraus ergeben, dass aufgrund veränderter Umstände erstmals eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Betroffenen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - NVwZ 2011, 629 <631>). 17 Daran gemessen ist nicht dargelegt, dass die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sei. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.