WBRE202300595 ECLI:DE:BVerwG:2023:290623B8B50.22.0 BVerwG 8. Senat 20230629 8 B 50/22 Beschluss § 30 Abs 1 VermG, § 30a Abs 1 VermG, § 31 Abs 1 VermG, § 1 Abs 1a NS-VEntschG vorgehend VG Berlin, 20. J
§ 1Abs. 6 Verm
G Nr. 39 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind unter anderem erfüllt, wenn sich aus den Akten ein Anstoß oder Hinweis ergibt, dass sie eine Entziehung oder einen Zwangsverkauf eines jüdischen Vermögenswertes zum Gegenstand haben und dass dieser im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (BVerwG, Urteile vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - BVerwGE 122, 219 <229>, vom 13. Dezember 2006 - 8 C 3.
§ 1Abs. 6 Verm
G Nr. 39 Rn. 20 und vom 28. November 2007 - 8 C 12.
§ 30Verm
G Nr. 41 LS u. Rn. 20 ff.). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Anmeldung bereits eine schlüssige Darlegung der tatsächlich eingetretenen Schädigung zu entnehmen ist. Ob, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt eine Schädigung des Vermögenswertes im Sinne des § 1 VermG eintrat, ist als Voraussetzung der Begründetheit des Antrags im Verwaltungsverfahren nach § 31 Abs. 1 VermG von Amts wegen zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2016 - 8 B 26.15 - juris Rn. 6). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung dazu nicht auf. 11
- Die weiter aufgeworfene Frage, "Ist die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung in den Fällen einer Versäumnis der Anmeldefrist nach §§ 30 und 30a VermG auch auf Fälle der Anmeldung/Präzisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG anwendbar?", ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bejahen lässt. 12 Dort ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur für den Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist gilt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen. Im Bereich des Vermögensrechts ist eine solche Ausnahme jedenfalls dann anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde (BVerwG, Urteile vom
- März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45> m. w. N. und vom
- Juli 2009 - 8 C 8.08 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 44 Rn. 26). 13 Diese aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auch auf die Fristen des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG übertragen. § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG bezieht sich ausdrücklich auf die Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG und bewirkt, dass diese einem allein auf Entschädigung beschränkten Anspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann. Gleichzeitig regelt § 1 Abs. 1a NS-VEntschG in Satz 1 eine Frist für die abschließende Konkretisierung noch nicht benannter Vermögenswerte sowie in Satz 2 eine Frist für die unbedingte und eindeutige Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung im Fall zuvor bereits benannter Vermögenswerte (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 5). Damit dient die Vorschrift in ähnlicher Weise wie § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. 14 Dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung des Vermögensgegenstands nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG höheren Anforderungen unterliegt als bei einem Antrag nach § 30 VermG, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies hat weder Einfluss auf den dargestellten Zusammenhang der Fristen in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG und § 1 Abs. 1a NS-VEntschG noch auf den Sinn und Zweck der letztgenannten Frist. 15
- Schließlich führen auch die für den Fall der Bejahung der vorherigen Frage gestellten weiteren Fragen, "Liegt ein staatliches Fehlverhalten, welches den Betroffenen an der Wahrung einer Ausschlussfrist hindert, nur dann vor, wenn eine Behörde eine pflicht- oder rechtswidrige Handlung vornimmt oder unterlässt oder kann ein solches staatliches Fehlverhalten bereits in einer auslegungsbedürftigen Mitteilung der Behörde bestehen? Mit anderen Worten: Liegt ein staatliches Fehlverhalten, welches den Betroffenen an der Wahrung einer Ausschlussfrist hindert, bereits dann vor, wenn eine Behörde eine rechtliche Mitteilung abgibt, die vom Empfänger in einer Weise gewürdigt werden kann, die sich später nach höchstrichterlicher Klärung als unzutreffend erweist?", nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. 16 In ihrer ersten Fassung würde sich die Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass das zur Nachsichtgewährung führende staatliche Fehlverhalten hier (allein) in einer auslegungsbedürftigen Mitteilung der Behörde besteht. Vielmehr hat es den behördlichen Schreiben an die Klägerin vom
- März und
- April 2007 eine klare, rechtlich unzutreffende Auskunft zu der Frage entnommen, ob die Klägerin ihr Restitutionsbegehren hinsichtlich der bereits angemeldeten Unternehmensbeteiligungen noch ausdrücklich auf Entschädigung beschränken müsse. 17 In der zweiten Fassung bedarf die Klärung der Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine behördliche Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig gegeben werden muss, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573 <2574> m. w. N.). Jedenfalls bei behördlichen Mitteilungen zur Entbehrlichkeit von weiteren zur Wahrung einer materiellen Ausschlussfrist erforderlichen Verfahrenshandlungen an den Bürger kommt dem Umstand, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft den Beteiligten erst nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage bewusst geworden sein mag, keine Bedeutung zu. 18
- Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und den Anteilen an dem Unternehmen sind nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen. Sie sind nach Art einer Berufungsbegründung abgefasst. Ein Revisionszulassungsgrund lässt sich ihnen nicht entnehmen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300595&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public