WBRE202300608 ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4CN10.21.0 BVerwG 4. Senat 20230523 4 CN 10/21 Urteil § 1 Abs 4 BauGB vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2020, Az: 3 S 559/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beeinträchtigungsverbot als Ziel der Raumordnung Das Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens wesentlich zu beeinträchtigen, ist als Ziel der Raumordnung unzulässig. Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Bebauungsplan ihrer Nachbargemeinde, der die Grundlage für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel schafft. Sie fürchtet Nachteile für die Nahversorgung. 2 Antragstellerin und Antragsgegnerin, Gemeinden mit knapp 2 000 und knapp 3 000 Einwohnern, bilden mit der Gemeinde Aglasterhausen den Gemeindeverwaltungsverband Kleiner Odenwald. Im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (ERP) ist Aglasterhausen als Kleinzentrum eingestuft. Antragstellerin und Antragsgegnerin haben keine zentralörtliche Funktion. Das Einzelhandelsangebot auf dem Gebiet der Antragstellerin besteht im Wesentlichen aus einem ehrenamtlich betriebenen und finanziell von der Gemeinde gestützten Bürgermarkt mit einer Verkaufsfläche von 240 qm und einem Jahresumsatz von etwa 600 000 €. 3 Auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ist der Einzelhandel im Plangebiet konzentriert. Den dort vorhandenen Gebäudekomplex nutzten zunächst ein kleinflächiger Lebensmittelmarkt, ein Getränkemarkt und eine Drogerie sowie Dienstleistungsbetriebe. Vor Beschluss des angegriffenen Bebauungsplans waren der Getränkemarkt und die Drogerie aufgegeben worden, die Antragstellerin befürchtete den Wegzug des Lebensmittelmarktes. 4 Der im März 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan "Ortsmitte - 3. Änderung" soll die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ermöglichen. Er setzt für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet - Nahversorgungszentrum - fest, das vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben für die örtliche Nah- und Grundversorgung dient. Zulässig ist u. a. ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1 200 qm, der Verkaufsflächenanteil für Drogeriewaren und/oder Nicht-Lebensmittel muss mindestens 20 % betragen. Zulässig ist auch ein selbständiger Backshop mit maximal 40 qm Verkaufsfläche, wenn die gesamte Verkaufsfläche 1 200 qm nicht überschreitet. 5 Im Juni 2019 genehmigte das Landratsamt die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2020 - 12 K 5237/19 - juris). Der Markt ist inzwischen errichtet und in Betrieb. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt. Der Plan sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB insgesamt unwirksam. Er sei an die Ziele der Raumordnung nicht angepasst, weil er den Zentralitätsgeboten aus Nr. 3.3.7 (Z) des Landesentwicklungsplans (LEP) und Nr. 1.7.2.2 (Z) ERP widerspreche. Die Antragsgegnerin habe keine zentralörtliche Funktion. Eine Ausnahme von diesem Gebot scheide aus, weil die Planung nicht - wie raumordnungsrechtlich gefordert - die übrigen Zielvorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels beachte. Wegen möglicher Auswirkungen auf den Bürgermarkt im Gebiet der Antragstellerin könne von einer Beachtung des Beeinträchtigungsverbots (Nr. 3.3.7.1 Satz 2 und Nr. 3.3.7.2 Satz 1 <Z> LEP sowie Nr. 1.7.2.4 <Z> ERP) nicht ausgegangen werden. Die verbleibende Prognoseunsicherheit gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. 7 Die Revision macht geltend, das Verbot, die Nahversorgung einer Nachbargemeinde wesentlich zu beeinträchtigen, sei keine raumordnungsrechtliche Regelung. Dies gelte jedenfalls, wenn die Nachbargemeinde kein zentraler Ort sei. Zudem dürfe es nicht zu Lasten der planenden Gemeinde gehen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Nahversorgung nicht festgestellt werde, sondern sich lediglich nicht ausschließen lasse. 8 Die Antragstellerin verteidigt die vorinstanzliche Entscheidung. Nach ihrer Auffassung steht das Beeinträchtigungsverbot dem Plan entgegen, weil der Lebensmittelmarkt den Bürgermarkt und damit die Nahversorgung ihrer älteren, nicht mobilen Bevölkerung wesentlich beeinträchtige. 9 Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, dass der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. 10 1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das landesplanerisch festgesetzte Zentralitätsgebot ist ein solches Ziel der Raumordnung. Es verbietet grundsätzlich die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend aus. 11 Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG sind in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu treffen. Ziele und Grundsätze sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG als solche zu benennen. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach ihrem materiellen Gehalt (BVerwG, Urteile vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <59> und vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 52). 12 Landesplanerische Festlegungen für die Antragsgegnerin trifft der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) als länderübergreifender Teilflächenplan (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ROG). Nach Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP (Zentralitätsgebot) sind Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in den Ober-, Mittel- sowie in Baden-Württemberg in den Unterzentren zulässig. Dieser Plansatz ist nach seinem materiellen Gehalt ein Ziel der Raumordnung. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen revisibles Recht aus. Dass die landesplanerische Aussage im Weiteren eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweist, steht ihrer Einordnung als Ziel der Raumordnung nicht entgegen. Denn eine landesplanerische Aussage mit einer solchen Struktur kann ein Ziel der Raumordnung sein, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <60>). 13 Der geplante Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1 200 qm ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <366 f., 371, 374> und vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10 f.) und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Er ist nach Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unzulässig, weil diese keine zentralörtliche Funktion wahrnimmt, auch nicht als Unterzentrum. 14 Nr. 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP als Zielaussage des landesweiten Raumordnungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG stimmt mit Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP überein, so dass aus dieser Vorschrift nichts Abweichendes folgt. 15 2. Der Bebauungsplan ist an das Zentralitätsgebot als Ziel der Raumordnung nur angepasst im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die Antragsgegnerin sich auf die Ausnahme der Nr. 1.7.2.2 Abs. 2 (Z) ERP berufen kann. Nach dieser Vorschrift kommen für Einzelhandelsgroßprojekte andere Standortgemeinden in Betracht, wenn dies ausschließlich zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist und keine negativen Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung zu erwarten sind. Die Nr. 1.7.2.3 (Z) ERP (Kongruenzgebot), Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP (Beeinträchtigungsverbot) und Nr. 1.7.2.5 (Z) ERP (Integrationsgebot) gelten entsprechend. Diese Ausnahmeregelung konkretisiert nach der für die auf die Revision ergehende Entscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO und § 560 ZPO maßgebenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs die Anforderung der Nr. 3.3.7 Satz 2 1. Spiegelstrich (Z) LEP, die eine Ausnahme gestattet, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist. 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Ausnahme für ausgeschlossen gehalten, weil das Vorhaben mit dem als Beeinträchtigungsverbot bezeichneten Plansatz Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP nicht in Einklang stehe. Dies steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Der Plansatz verbietet u. a., die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich wesentlich zu beeinträchtigen (a). Die Festlegung überschreitet die Regelungsbefugnis der Raumordnung (b). Sie ist als raumordnungsrechtliches Ziel auch unzulässig, wenn sie - wie hier - eine Ausnahme zum Zentralitätsgebot beschränkt (c). 17
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