RG erfasst auch die Zulassung von Vorhaben, die deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, weil eine
dem UVPG an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist. 3.
1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG ist der Betrieb von LNG-Terminals mit verflüssigtem Erdgas bis zum
RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven
Etzel. Die etwa 26 km lange Rohrleitung dient zum Transport regasifizierten Flüssigerdgases (Liquefied Natural Gas - LNG). Die Leitung bindet eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage and Regasification Unit - FSRU) sowie künftig ein landgebundenes Terminal an das Gasfernleitungsnetz an. Der Kläger begehrt eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung zum künftigen Betrieb der Leitung ausschließlich mit sogenanntem grünen Wasserstoff oder Derivaten hiervon. 2 Unter dem
Berechnung des Sachverständigenrates für Umweltfragen maximal noch zur Verfügung stehe, um das 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaschutzübereinkommens mit 50%iger Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Angesichts dieser Größenordnung hätte eine abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung der Klimaschutzziele zu einer zeitlichen Begrenzung des Betriebs mit fossilem Gas führen müssen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sei sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen. Es erstrecke sich deshalb auch auf die klimarelevanten Emissionen des Gasverbrauchs, die andernfalls in behördlichen Entscheidungsprozessen vollständig ausgeblendet blieben. Zur verfassungsrechtlich gebotenen rechtzeitigen Einleitung des Übergangs zur Klimaneutralität bedürfe es eines hinreichenden Maßes an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit, woraus auch der Exekutive eine aktive Steuerungsrolle zuwachse. Beklagter und Beigeladene müssten dazu beitragen, dass schnellstmöglich, jedenfalls aber ab Beginn der 2030er Jahre, weitgehend eine Versorgung mit Wasserstoff gewährleistet sei. Die unbefristete Zulassung eines Betriebs mit fossilem Gas setze gegenteilige Anreize. 4 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom
1 Satz 1 KSG sektorübergreifend zu berücksichtigen. Es sei nicht verlässlich zu prognostizieren, zu welchem Zeitpunkt die Leitung nicht mehr für den Transport von Erdgas benötigt werde. Wegen der gesetzlichen Befristung von Genehmigungen für den Betrieb der Terminals mit fossilem Gas bis Ende 2043 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNGG könne für eine Anbindungsleitung nicht ein deutlich früheres Ende des fossilen Betriebs vorgegeben werden. 7 Die Beigeladene hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt habe, jedenfalls aber für unbegründet. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ändere nichts am Vorhabenbezug der fachplanerischen Abwägung und erstrecke sich daher nicht auf Auswirkungen des Gasverbrauchs. Verbrauchsbedingte Emissionen seien dem Leitungsvorhaben nicht zuzurechnen. Für sie bestehe in anderem Kontext ein umfassender Regelungskomplex zur Einhaltung der Klimaschutzziele. Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Zulässigkeit eines fossilen Betriebs der Terminals bis Ende des Jahres 2043 stehe der begehrten Planergänzung entgegen. Auch der Netzentwicklungsplan Gas gehe von einer künftigen Energieversorgung mit Erdgas aus. Es lasse sich nicht belastbar prognostizieren, ab wann eine Umstellung auf grünen Wasserstoff zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen möglich sei. 8 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag. 9 Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 10 A. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG) vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726). Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven
Etzel. Dabei handelt es sich um ein Vorhaben
1 Nr. 3, Abs. 2 LNGG i. V. m. Nr. 2.5 der Anlage zum LNGG. Die Leitung dient zur Anbindung der Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) am Standort Voslapper Groden in Wilhelmshaven sowie eines ebenda geplanten landgebundenen Terminals an das Gasfernleitungsnetz. 11 B. Die Klage, die auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung zum künftigen Betrieb der Leitung nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 12 1. Als eine
RG) anerkannte Umweltvereinigung ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. 13
RG kann eine anerkannte Umweltvereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen
RG einlegen.
RG gehören hierzu auch Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. So liegt es hier. 14
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. 17 Zwar handelt es sich bei dem Planfeststellungsbeschluss um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Auch sind Vorhaben der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterworfen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 19.12.3 der Anlage 1 zum UVPG), sodass dafür im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine UVP-Pflicht bestehen kann.
dem die Beigeladene die Durchführung einer UVP beantragt und der Beklagte dies als zweckmäßig erachtet hatte, bestand für das streitige Vorhaben ursprünglich sogar eine UVP-Pflicht unabhängig von einer Vorprüfung (§ 7 Abs. 3 UVPG). 18 Im
gang hierzu ist aber am 1. Juni 2022 das LNG-Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten, das auf das zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren Anwendung findet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LNGG). Gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht anzuwenden, sodass weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung durchzuführen war (aa). Diese Regelung verstößt nicht gegen Unionsrecht (bb) und hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
RG eröffnet ist (cc). 19 aa) § 4 Abs. 1 LNGG bestimmt, dass abweichend von § 1 Abs. 4 UVPG die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben
1 Nr. 1, 3, 4 und 5 LNGG das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 4 LNGG nicht anzuwenden hat, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses erfüllt waren. 20
Einschätzung des Gesetzgebers auch eine in Monaten oder Wochen gemessene Verfahrensverzögerung und daraus potenziell resultierende Gasversorgungslücken unbedingt zu vermeiden (vgl. hierzu und zum Folgenden BT-Drs. 20/1742 S. 18). Von einem relevanten Beitrag zur Bewältigung oder Abwendung einer Gasversorgungskrise ist regelmäßig auszugehen, wenn über die konkrete Anlage mehr als nur geringfügig LNG eingespeist werden kann und soll und eine Gasmangellage vorliegt oder droht. Für eine Gasmangellage ist eine Gaswarnstufe
dem Notfallplan Gas
der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Nr. 3 LNGG leisten regelmäßig einen relevanten Beitrag dazu, eine Krise der Gasversorgung abzuwenden, wenn sie zur Anbindung einer Anlage, für die die Behörde
ihrer Einschätzung von einem solchen Beitrag ausgeht, an das Fernleitungsnetz benötigt werden. 21 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte zutreffend bejaht. Der Kläger zieht dies nicht in Zweifel. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.
dem von dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 beschlossenen Notfallplan Gas rechtfertigen unter anderem gravierende Reduzierungen von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten und der Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen, die Ausrufung der Alarmstufe. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Alarmstufe als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen beide Voraussetzungen vor,
dem Russland seine Gaslieferungen deutlich reduziert hatte. In ihrem Lagebericht Gasversorgung vom 19. August 2022 beschrieb die Bundesnetzagentur die Lage als angespannt; eine weitere Verschlechterung der Situation könne nicht ausgeschlossen werden (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Archiv/start.html). Die streitgegenständliche Gasleitung leistet auch einen relevanten Beitrag zur Abwendung einer Gasversorgungskrise. Sie bindet die FSRU in Wilhelmshaven mit einer Regasifizierungskapazität von ca. 7,5 Mrd. m3 pro Jahr an die Norddeutsche Erdgas-Transversale (NETRA) an. 22
4 Unterabs. 1 UVP-RL können Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 7 der Richtlinie in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der Richtlinie verwirklicht werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten
4 Unterabs. 2 UVP-RL prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist (Buchst. a), der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich machen (Buchst. b) sowie die Europäische Kommission vor Erteilung der Genehmigung unterrichten (Buchst. c). 25 Ein Ausnahmefall kommt danach insbesondere bei einer Gefährdung der Energieversorgungssicherheit in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2019:622] - juris Rn. 97, 101 f.), wie sie § 4 Abs. 1 LNGG mit einer Krise der Gasversorgung, die es zu bewältigen oder abzuwenden gilt, in Bezug nimmt. Vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarkeit des § 4 LNGG hiermit, die Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geben würden, resultieren nicht daraus, dass
4 Unterabs. 1 UVP-RL nur "in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt" von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen werden kann, während § 4 Abs. 1 LNGG das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich aller Vorhaben
1 Nr. 1, 3, 4 und 5 LNGG unter bestimmten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt. Denn die Ausnahme
1 LNGG gilt
2 LNGG lediglich für die in der Anlage zum LNGG
ihrem Standort spezifizierten Vorhaben und setzt überdies voraus, dass für jedes einzelne Vorhaben und damit für jedes "bestimmte Projekt" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 UVP-RL geprüft wird, ob die beschleunigte Zulassung geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Danach bedarf es in jedem Einzelfall einer Prüfung und Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde, ob hinsichtlich des "konkreten Vorhabens" (so ausdrücklich § 4 Abs. 1 LNGG) eine Ausnahme von der Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung in Betracht kommt. Die Kritik, dass § 4 Abs. 1 LNGG einen Verzicht für abstrakt-generell beschriebene, nur mittels des Standorts näher konkretisierte Projekte und damit für eine ganze Projektkategorie anordne (so Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577 <1585 f.> und Kment/Fimpel, NuR 2022, 599 <604>) überzeugt deshalb nicht. Durch die Einzelfallprüfung der Eignung
1 LNGG wird sichergestellt, dass nur solche Vorhaben von der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, bei denen sich diese
teilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde. Daher ist die Regelung in § 4 Abs. 1 LNGG auch nicht mit einer Ausnahmeregelung vergleichbar, die pauschal an bestimmte Schwellenwerte anknüpft (vgl. dazu EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13. November 2014 - C-570/13 [ECLI:EU:C:2014:2374] - Rn. 60). 26 cc) Der Ausschluss des Vorhabens vom Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung führt zur Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
RG. 27 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dient, wie auch die Nummern 4 und 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG
der Rechtsprechung des Senats einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 24 m. w. N.). Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst deshalb auch solche Vorhaben, bei denen
Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine UVP-Pflicht nicht besteht, obwohl wegen der aus der UVP-Vorprüfungspflicht resultierenden Möglichkeit einer UVP-Pflicht auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
RG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, weil eine
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist. 29 c) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG erfüllt. Insbesondere rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 EnWG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG und damit eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG, wonach subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch oder aufgrund des Bundes-Klimaschutzgesetzes nicht begründet werden, steht der Rügebefugnis einer
RG anerkannten Umweltvereinigung, die eine unzureichende Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen in der fachplanerischen Abwägung geltend macht, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
zusuchen. Im Übrigen liefe dies auf ein Vorverfahren hinaus, dessen Durchführung es
dem Gesetz nicht bedarf (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). 31 C. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht deshalb gegen für ihn bedeutsame umweltbezogene Rechtsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), weil er die von dem Kläger begehrte Regelung nicht enthält oder der Beklagte zumindest über eine entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden hätte. 32 Der Kläger begehrt in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung, wonach die Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt der Außerbetriebnahme der FSRU am Standort Voslapper Groden in Wilhelmshaven, spätestens aber ab dem 1. Januar 2033 nicht mehr mit fossilem Gas, sondern nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon betrieben werden darf. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung zu entscheiden,
der die Anbindungsleitung ab einem bestimmten künftigen Zeitpunkt nur noch in der beschriebenen Weise betrieben werden darf; ausweislich des Vorbringens des Klägers muss dieser "bestimmte künftige Zeitpunkt" jedenfalls (deutlich) vor Ablauf des Jahres 2043 liegen. 33 Der Beklagte ist zu einer derartigen Planergänzung nicht berechtigt. Ihr stehen zwingende Vorschriften des LNG-Beschleunigungsgesetzes entgegen (1.). Das fachplanerische Abwägungsgebot eröffnet auch in Verbindung mit dem klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG dem Beklagten insoweit keinen Entscheidungsspielraum (2.). Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot steht diesem Ergebnis nicht entgegen (3.). 34 1.
dem LNG-Beschleunigungsgesetz ist der Betrieb von LNG-Terminals mit verflüssigtem Erdgas bis zum 31. Dezember 2043 grundsätzlich zulässig, sodass es der Genehmigungsbehörde - vorbehaltlich eines entsprechend beschränkten Genehmigungsantrags - verwehrt ist, im Genehmigungsbescheid einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung eines LNG-basierten Betriebs zu verfügen (a). Entsprechendes gilt in der Folge auch für die Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung (b). 35 a)
SchG) mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anlagen
1 Nr. 1 und 2 LNGG (LNG-Terminals) die Genehmigung
SchG mit der Bestimmung zu erteilen ist, dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erdgas spätestens am
2 LNGG die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden (Satz 1) und ist dies bis zum Ablauf des
SchG, an dem auch das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, das keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 Nr. 4 LNGG zu ihren Gunsten für kalkulatorische Planungssicherheit zu sorgen (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 21). 37 b) In entsprechender Weise ist es im Rahmen der Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung der Planfeststellungsbehörde verwehrt, den Betrieb der Leitung mit fossilem Gas auf einen Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 2043 zu befristen, soweit sie damit hinter dem Antrag des Vorhabenträgers zurückbliebe. Zwar beziehen sich die für die Befristung eines fossilen Betriebs maßgeblichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG unmittelbar nur auf die Zulassung von Terminals
1 Nr. 1 und 2 LNGG, nicht hingegen auch auf die Zulassung von Anbindungsleitungen
1 Nr. 3 LNGG. Bei diesen handelt es sich aber um eine notwendige "Hilfsinfrastruktur", ohne die ein Betrieb der Terminals praktisch nicht möglich wäre. Angesichts des dienenden, akzessorischen Charakters der Anbindungsleitungen bedurfte es keiner Erstreckung der Befristungsregelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG auch auf sie. Denn sobald ein fossiler Betrieb der Terminals eingestellt wird, kommt es auch nicht mehr zur Durchleitung fossilen Gases durch eine Anbindungsleitung. Umgekehrt müssen Anbindungsleitungen aber für die gesamte Dauer des zulässigen fossilen Betriebs der angebundenen Terminals für die Durchleitung fossilen Gases tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Andernfalls würde auch das mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zugunsten der Anlagenbetreiber für Planungssicherheit zu sorgen, konterkariert. Diese Vorschriften enthalten deshalb auch für die Planfeststellung einer Anbindungsleitung eine zwingende gesetzliche Vorgabe zur zulässigen Dauer eines Betriebs mit fossilem Gas, die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden kann. 38 2. Das fachplanerische Abwägungsgebot eröffnet dem Beklagten auch deshalb keinen weitergehenden Spielraum für zeitliche Beschränkungen eines fossilen Leitungsbetriebs, weil es auf vorhabenbedingte Auswirkungen beschränkt ist und sich daher nicht auf die - von dem Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist und auch später ausschließlich thematisierten - Treibhausgasemissionen beim Verbrauch des durch die Anbindungsleitung transportierten Gases erstreckt (a). Aus dem klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergibt sich nichts anderes (b). 39 a)
WG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierin kommt der Vorhabenbezug der fachplanerischen Abwägung zum Ausdruck. Sie dient der optimalen Gestaltung des Vorhabens im Hinblick auf die mit ihm verfolgten Ziele sowie der Bewältigung der durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte. Das Vorhaben in diesem Sinne besteht vorliegend aus der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitung. Der Leitungsbetrieb umfasst den Transport des Erdgases, nicht hingegen auch einen späteren Gasverbrauch. Zwar sind auch mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens in die Abwägung einzustellen. Stets muss es sich aber um Auswirkungen gerade des Vorhabens handeln. Das setzt voraus, dass die jeweiligen Auswirkungen dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind, weil sich in ihnen ein vorhabenspezifisches Risiko realisiert, dessen Bewältigung das gesetzliche Planfeststellungserfordernis zu dienen bestimmt ist. Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 KSG jährliche Minderungsziele für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges vorsieht. Das durch das Gasfernleitungsnetz transportierte Gas ist aber sektorneutral und kann in jedem der genannten Sektoren Verwendung finden. Eine Zuordnung zu einem dieser Sektoren kann daher erst mit dem klimarelevanten Verbrauch des Gases, nicht aber mit seinem Transport erfolgen (BVerwG, Beschluss vom
dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen der Exekutive zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Entscheidungsspielräume bestehen. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f. m. w. N.). Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür ist vorliegend das fachplanerische Abwägungsgebot und der dem Beklagten als Planfeststellungsbehörde insoweit eröffnete Gestaltungsspielraum. Wegen des Vorhabenbezugs der Abwägung ist das Berücksichtigungsgebot jedoch - wie dargelegt - auf Klimaauswirkungen beschränkt, die dem Vorhaben zurechenbar sind. Es erstreckt sich deshalb nicht auf Klimaauswirkungen des Verbrauchs des durch die Leitung transportierten Erdgases. 44 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine andere Einschätzung nicht deshalb veranlasst, weil das Berücksichtigungsgebot
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 83). Danach ist mit Blick auf Zweck und Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes eine Berücksichtigung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens über alle in der Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren hinweg geboten. Die Betrachtung darf sich also nicht auf einzelne Sektoren beschränken. Dementsprechend sind nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten, potenziell emissionsverursachenden Sektoren in den Blick zu nehmen, sondern auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
G, Urteil vom
Maßgabe von Gesetz und Recht". Das bedeutet, dass die Staatsziele des Art. 20a GG für die Verwaltung grundsätzlich dort Bedeutung entfalten, wo die Gesetze ihr Entscheidungsspielräume überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.