WBRE202300719 ECLI:DE:BVerwG:2023:190923B9B14.23.0 BVerwG 9. Senat 20230919 9 B 14/23 Beschluss § 169 Abs 1 S 1 GVG, § 295 Abs 1 ZPO, § 55 VwGO, § 173 S 1 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend Hessische
§ 169Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 Vw
GO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal, aber nicht nur in einem solchen - weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde, ob die Öffentlichkeit nach Art.
§ 169Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 Vw
GO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal aber nicht nur in einem solchen - weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde, wobei auf der Homepage des Gerichts der erste Verhandlungstag genannt wird und auf einen Hinweis auf einen möglichen weiteren Verhandlungstag verzichtet wird, obwohl dieser Hinweis in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung enthalten ist und das Gericht mit einer mehrtägigen Verhandlung gerechnet hat, stellen keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen dar. Welche Anforderungen der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art.
§ 169Abs.
1 Satz 1 GVG stellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie oben unter
- ausführlich dargestellt wurde - bereits hinreichend geklärt. Ob diesen Anforderungen unter den Umständen genügt ist, an die der Kläger mit seiner Grundsatzrüge anknüpft, ist eine Frage ihrer Anwendung auf den Einzelfall, die hier, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde legt auch weder dar, dass und gegebenenfalls inwiefern die bisherige Rechtsprechung überdacht werden muss, noch schildert sie eine neue abstrakte Fallgruppe, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. 20 In den vom Kläger zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in Zweifel gezogen oder ist von ihr abgewichen. Es hat sie vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall angewandt und auf ihrer Grundlage eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verneint. 21
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist und es daher unbillig i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO wäre, andere Beteiligte mit ihren Kosten zu belasten. 22 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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