WBRE202300729 ECLI:DE:BVerwG:2023:210923B1WVR17.23.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230921 1 W-VR 17/23 Beschluss § 17 Abs 6 S 1 WBO, § 17 Abs 6 S 2 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 80 Abs 5 S 3 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG DEU Bundesrepublik Deutschland Eilantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21. August 2023 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Streitkräfteamt vom 4. August 2023 anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen. 2 Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14. Eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 unterblieb wegen disziplinarischer Ermittlungen, die einen Vorfall während seiner Verwendung auf seinem vorherigen Dienstposten beim ... in ... 2021 betrafen. Er wird seit Juli 2022 beim ... in ... eingesetzt und übt dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, für die eine Ü 2 erforderlich ist. 3 Mit rechtskräftigem Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 29. November 2022 wurde wegen eines vorsätzlichen Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten gegen ihn verhängt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass der Antragsteller am 10. Mai 2021 einem Stabsfeldwebel die Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeuges und einem Oberstabgefreiten befohlen hatte, ihn mit diesem Dienstfahrzeug zu einer zivilen Autowerkstatt zu fahren, damit er - der Antragsteller - dort sein privates Kraftfahrzeug abholen konnte. Er sei dem Dienst ohne Anordnung einer Befreiung durch Vorgesetzte wegen der Abholung des privaten Kraftfahrzeuges am 11. Mai 2021 bis 14:20 Uhr ferngeblieben. Dabei habe er gewusst, zumindest aber hätte er wissen können und müssen, dass Dienstfahrzeuge nur zu dienstlichen Zwecken genutzt und private Fahrten grundsätzlich nicht gestattet seien, sowie die Gefahr disziplinarischer Ermittlungen gegen den Oberstabsgefreiten billigend in Kauf genommen. Er habe damit als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten aus §§ 7, 10 Abs. 3 und 4, § 12 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. 4 Nach Bekanntwerden des Vorfalles und der disziplinarischen Vorermittlungen wurde eine Prüfung nach § 16 Abs. 2 SÜG eingeleitet. Mit Schreiben vom 23. März 2023 hörte ihn der Geheimschutzbeauftragte ... zu der beabsichtigten Feststellung eines Sicherheitsrisikos an. Aus dem mit von dem Disziplinargerichtsbescheid erfassten Sachverhalt folgten nach vorläufiger Bewertung Zweifel an der für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit. Hierzu nahm der Antragsteller unter dem 24. April 2023 schriftlich Stellung. Er verwies auf die für ihn sprechenden mildernden Umstände des Dienstvergehens, seine freiwillige und umfassende Information seiner Vorgesetzten über das schwebende Verfahren, seine Leistungen und die Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten. 5 Mit Schreiben an den Geheimschutzbeauftragten ... vom 27. Juni 2023 hatte der Abteilungsleiter ... die Einschätzung mitgeteilt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um eine charakterfremde Einzeltat in einer psychisch extrem belastenden Privatsituation zu handeln scheine und die Prognose gewagt werde, der Antragsteller sei dennoch uneingeschränkt für sicherheitsempfindliche Verwendungen geeignet. 6 Mit Bescheid vom 4. August 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte ein Sicherheitsrisiko fest. Aufgrund des disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Antragsstellers bestünden derzeit Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Bei der Entscheidung seien die für den Antragsteller sprechenden Umstände berücksichtigt worden und eine Wiederholungsprüfung bereits nach Ablauf von 21 Monaten zugelassen worden. Zur weiteren Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben vom 23. März 2023 verwiesen. 7 Unter dem 2. August 2023 wurden die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt und ergänzend erläutert. Ausgeführt wird, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten gegen Kernelemente des Soldatentums verstoßen habe, soldatischen Dienstpflichten aus §§ 7, 10 Abs. 3 und 4, § 12 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht nachgekommen sei und als Vorgesetzter versagt habe. Die persönliche Situation des Antragstellers zur Tatzeit werde nicht verkannt, vermöge das Dienstvergehen aber nicht zu rechtfertigen. Das Dienstvergehen wiege ausweislich des Disziplinargerichtsbescheids trotz der vom Antragsteller angeführten mildernden Umstände schwer. Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Seine Beweggründe sprächen nicht für ihn. In der Gesamtschau habe er privaten Interessen Priorität eingeräumt und sich über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Er habe im Kernbereich der Zuverlässigkeit versagt und das zwingend erforderliche Maß an persönlicher Integrität nicht erkennen lassen. Dies sei mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren. Zu seinen Gunsten sprächen sein Geständnis, seine Reue und die Offenbarung des Fehlverhaltens vor Beginn der Ermittlungen. Er habe die Bereitschaft gezeigt, die Folgen der Tat abzumildern. Die positiven Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten sprächen für ihn. In der Abwägung sei aber wegen der verbleibenden Zuverlässigkeitszweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang zu geben. Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren beinhalte eine Prognose zur Entwicklung der Zuverlässigkeit und Integrität einer Person und sei keine zusätzliche Ebene der repressiven Reaktion auf Fehlverhalten. Im Rahmen der Gesamtbewertung verblieben wegen des Verhaltens des Betroffenen derzeit noch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, die eine günstige Prognose nicht zuließen. Sein Handeln lasse den Schluss zu, dass seine Einhaltung von Sicherheitsvorschriften situationsabhängig sei und er diesen nicht die erforderliche Bedeutung beimesse. Der Vorfall liege erst knapp über zwei Jahre zurück, so dass noch nicht abschließend zu bewerten sei, ob der Antragsteller den Erwartungen des Dienstherrn bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten entsprechen werde. Zu verlangen sei eine längere Zeitspanne der Bewährung. Nach Abwägung aller Umstände sei es angemessen, eine Wiederholungsprüfung nach Ablauf von 21 Monaten vorzeitig zuzulassen. 8 Gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat der Antragsteller unter dem 21. August 2023 Beschwerde eingelegt, die nach Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang begründet werden solle. Mit Schriftsatz vom 25. August 2023 hat er beim Bundesministerium der Verteidigung auch die Außervollzugsetzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 4. August 2023 beantragt. 9 Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 hat er vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. 10 Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten sei rechtswidrig und vorläufiger Rechtsschutz eilbedürftig. Er sei während des laufenden Disziplinarverfahrens auf seinen aktuellen Dienstposten gewechselt. Allen Beteiligten seien die Umstände bekannt gewesen. Es habe keine sicherheitsrelevanten Probleme mit ihm gegeben. Die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten sei nicht nachvollziehbar. Das Dienstvergehen habe keine Sicherheitsrelevanz. Er genieße das Vertrauen seiner Vorgesetzten. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG sei nicht erfüllt. Ihm würden durch die Vollziehung der Entscheidung irreparable Schäden in seiner Karriere drohen. Sein Zugang zu Verschlusssachen, der IT-Anbindung und dem Dienstgebäude sei bereits eingeschränkt worden. Weitere Einschränkungen und eine Wegversetzung drohten. Damit drohe auch der Verlust der Polizeizulage und im Hinblick auf die Dauer einer erst nach 21 Monaten erneut möglichen Sicherheitsüberprüfung eine Verzögerung seiner zügigen und ruhegehaltsfähigen Einweisung in A 15. Außerdem drohe ein Verlust von Reputation und Ansehen in der (multinationalen) Truppe. Gefährdet werde zudem eine bereits geplante Versetzung auf einen heimatnahen Wunschdienstposten. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten schieße über das Ziel von Sicherheitsüberprüfungen hinaus. Die Prognose beruhe auf einer vagen Vermutung und rein abstrakter Besorgnis. Seine disziplinarrechtliche Verfehlung sei nicht sicherheitsrelevant. Für die vom Bundesministerium der Verteidigung angeführten Erwägungen zu möglichen sicherheitsrelevanten Verfehlungen gebe es keine Grundlage. Mit dieser Methode ließe sich aus jeder wenig sicherheitsrelevanten Verfehlung willkürlich ein Sicherheitsrisiko basteln. Er habe 34 Jahre lang tadelfrei und vorbildlich Dienst geleistet. Während der Hochphase der Coronazeit habe er aus Angst um seine schwerbehinderte Tochter eine bedauerliche Verfehlung begangen. Er wolle die Tat nicht rechtfertigen, sondern ihren Kontext aufzeigen. Er sei in einer Extremsituation aus Angst um seine Familie überfordert gewesen, habe aber nicht dem Dienstherrn schaden wollen. Er habe seinen Fehler unmittelbar eingeräumt und sich um Wiedergutmachung bemüht. Mit der Meldung habe er nicht versucht, eine für sich günstigere Lösung zu erreichen oder seinen Vorgesetzten in seine Pflichtverstöße hineinzuziehen. Das Bundesministerium der Verteidigung versuche ihn in ein schlechtes Licht zu rücken und verkenne rechtsstaatliche Grundsätze, indem es ihm die Nutzung seines Schweigerechts vorwerfe. Jede Wendung werde ihm als charakterlicher Mangel ausgelegt. An seiner fortdauernden Zuverlässigkeit gebe es keine Zweifel. 11 Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21. August 2023 gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 4. August 2023 anzuordnen, 2. bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. die Vollziehung sämtlicher Personalmaßnahmen gegen ihn auszusetzen und 3. anzuordnen, dass er weiterhin seine bisherige Tätigkeit im vollen Umfang ausüben darf. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 13 Die Anträge zu 2 und 3 seien unzulässig. Sie seien zu unbestimmt und zu umfangreich. Ihre Umsetzung würde den Dienstherrn bei der Ausgestaltung des Dienstbetriebes unzumutbar beeinträchtigen. Der zulässige Antrag zu 1 sei unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 4. August 2023 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Sicherheitsüberprüfung sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere habe der Antragsteller Gelegenheit gehabt, sich auch persönlich zu äußern. Der Geheimschutzbeauftragte habe den ihm zukommenden Spielraum nicht überschritten. Das Dienstvergehen des Antragstellers lasse ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen und begründe daher Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten. Der Geheimschutzbeauftragte habe gewertet, dass das Truppendienstgericht nicht von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat, sondern von planvollem Agieren ausgegangen sei. Er habe auch nicht die Fragen der disziplinaren Ahndung und der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vermischt. Die Prognose zur künftigen Beachtung von Dienstpflichten durch den Antragsteller falle für die nächsten 21 Monate negativ aus. Dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche repressive Reaktion sei, sei berücksichtigt worden. Die Prognose zur weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers stelle ein, dass der Antragsteller gegen Kernelemente des Soldatentums verstoßen habe und in der Position eines Vorgesetzten mehrere Dienstpflichten vorsätzlich verletzt habe. Trotz der Pflichtenmahnung durch das Disziplinarverfahren habe der Antragsteller vorerst das Vertrauen des Dienstherrn verloren, dass er alle Sicherheitsvorschriften etwa im Umgang mit sicherheitsrelevanten Dokumenten, beim Einsatz der IT, in der Zusammenarbeit mit Untergebenen, hinsichtlich von Aufbewahrungsregelungen oder bei Zutrittsbestimmungen einhalten werde. Dabei sei mit Recht auch seine Vorgesetztenstellung berücksichtigt worden. Dass er sein Dienstvergehen selbst gemeldet habe, habe nicht zu seinen Gunsten in die Prognose eingestellt werden müssen, da das Dienstvergehen bei seiner Meldung bereits offenbar geworden sei. Umfangreich geständig habe er sich nicht in seiner ersten Vernehmung, sondern vor dem Truppendienstgericht eingelassen. Für ihn sprechende Aspekte seien bei der Prognose berücksichtigt worden und hätten zu einer erheblichen Verkürzung der Sperrzeit geführt. Dies gelte für seine persönliche Situation, sein Geständnis, seine Reue, die positive Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten, förmliche Anerkennungen, die Leistungsprämie und den Aspekt der Nachbewährung. Die ihm aus der Feststellung des Sicherheitsrisikos mittelbar erwachsenden nachteiligen Folgen habe er selbst durch das Dienstvergehen ausgelöst. Durch die sofortige Vollziehung der Entscheidung entstünden dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile. 14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 15 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ... vom 4. August 2023 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. 16 Der Zulässigkeit des Antrags steht § 3 Abs. 2 WBO nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 6. September 2023 Abhilfe abgelehnt und die Zurückweisung des Eilantrags beantragt. Damit ist klargestellt, dass es dem Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO vom 25. August 2023 nicht stattgeben wird. 17 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. In diesen Fällen kann sie auch Gegenstand eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 WDS-VR 6.17 - juris Rn. 23 m. w. N.). 18 Die Anträge zu 2 und 3 sind auf die Beseitigung von Vollzugsfolgen gerichtet und damit nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls zulässig. Der Antragsteller kann - ergänzend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung - gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässigerweise auch die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Beseitigung der Vollzugsfolgen beantragen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 WDS-VR 14.13 - juris Rn. 34 m. w. N.). Aus der Antragsbegründung ist erkennbar, dass sie auf die Rückgängigmachung der von ihm konkret beschriebenen Folgen der angegriffenen Feststellung für die aktuelle Verwendung des Antragstellers, insbesondere seine räumliche Umsetzung und die Beschränkung von Zugangsrechten auf dem Gelände der Dienststelle zielen. So verstanden, sind die Anträge auch hinreichend bestimmt. 19 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. 20 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - beck-online Rn. 21 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es gibt daher auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung von Vollzugsfolgen. 21
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