WBRE202300755 ECLI:DE:BVerwG:2023:300623U5C11.21.0 BVerwG 5. Senat 20230630 5 C 11/21 Urteil vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. November 2021, Az: 3 A 381/20, Urteilvorgehend VG Chemnitz
§ 23Abs.
2 SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Gemäß § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2015 werden die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht (Satz 1); über die Finanzierung schließen die Gemeinden und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab (Satz 2); die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an
§ 23Abs.
2 und 2a SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (Satz 3). 19 Die unterschiedlichen Gesetzesfassungen haben, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, den gleichen Regelungsgehalt. Die Fassung von 2015 enthält lediglich redaktionelle Änderungen im Sinne einer sprachlichen Überarbeitung und einer Systematisierung des Tatbestandes. Der Gesetzesbegründung sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. LT-Drs. 6/778 S. 114 und 6/1235 S. 56 ff.). An der vorgenannten Auslegung der verschiedenen Fassungen der landesrechtlichen Regelung ist der Senat nicht gehindert, obgleich es sich dabei um grundsätzlich nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat § 14 Abs. 6 SächsKitaG zwar in den Gründen der Entscheidung genannt, aber die hier anwendbaren Fassungen nicht verglichen und sich auch ansonsten nicht zu etwaigen Regelungsunterschieden geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Nr. 10 Rn. 20 m. w. N.). 20 Des Weiteren ist der Senat zu einer eigenständigen Auslegung der Regelung des § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015, soweit sie sich als verfahrensrechtlicher Bestandteil der Anspruchsgrundlage darstellt, befugt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der landesrechtlichen Vorschrift auch unter diesem Gesichtspunkt inhaltlich nicht befasst. Es hat die Vorschrift als solche zwar erwähnt, als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs aber weder gesehen noch ausgelegt und die Vorschrift damit jedenfalls nicht in ihrer rechtlichen Tragweite für den Streitfall erkannt. Daher kann der Senat § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 insoweit selbst auslegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300> und vom
- Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25). Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass sie Tagespflegepersonen einen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Abgabe eines Angebots für eine Vereinbarung über eine laufende Geldleistung vermittelt, die den inhaltlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht. 21 Aus § 14 Abs. 6 Halbs. 1 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG 2015 ergibt sich zunächst, dass über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen ist. Die Verwendung anderer Handlungsformen - etwa die Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt - ist der Gemeinde mithin nicht gestattet. Das ist bereits dem Wortlaut der Normen ("auf der Grundlage einer Vereinbarung" bzw. "schließen die Gemeinden und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab") mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen. 22 § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 schreibt überdies die laufende Geldleistung an
§ 23Abs. 2 SGB VIII bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII als zwingenden (Mindest-)
Vertragsinhalt vor. Dies kommt im Gesetzwortlaut in der Formulierung "schließt ein" hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dadurch wird klargestellt, dass Tagespflegepersonen einen Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII enthält. Der Begriff der laufenden Geldleistung an
§ 23SGB VIII ist dabei im tatbestandlichen Sinn zu verstehen.
Zu vereinbaren ist also eine laufende Geldleistung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII entspricht. Hierfür spricht der im Wortlaut der landesrechtlichen Vorschrift verwendete Begriff der laufenden Geldleistung an
§ 23Abs.
2 bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII, mit dem die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII als solche direkt in Bezug genommen werden. Das Wortlautverständnis wird durch die systematische Einbeziehung des § 1 Abs. 6 SächsKitaG in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen gestützt. Diese greifen jeweils für die Bestimmung des Begriffs der Kindertagespflege ebenfalls auf den Begriff der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII zurück. Das zeigt, dass die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertagesbetreuung und so auch dessen § 14 Abs. 6 den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII Geltung verschaffen sollen. Das entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 4/2232 S. 13 und 6/778 S. 114). Auch daraus wird deutlich, dass das Landesrecht die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts hinsichtlich Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung, die - wie bereits oben erwähnt - vollumfänglich in § 23 SGB VIII geregelt sind, respektiert und die vorbezeichnete Norm als eine solche des Bundesrechts in Bezug nimmt. 23
- b)Das Auslegungsergebnis ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Es verletzt weder § 23 Abs. 1 SGB VIII (
- aa)noch § 53 Abs. 2 SGB X (bb). 24
- aa)Die landesrechtliche Vorgabe, die laufende Geldleistung im einzelnen Bewilligungsfall durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gewähren, verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1 SGB VIII. Diese Norm schreibt mit der Formulierung "Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson" die rechtstechnische Umsetzung, auf welche Art und Weise die laufende Geldleistung zu gewähren ist, nicht vor. Der Begriff der Gewährung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ist vielmehr offen und erlaubt das Verständnis, dass diese bundesrechtliche Regelung einer landesrechtlichen Ausgestaltung, in welcher Handlungsform (Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Realakt) die Gewährung zu erfolgen hat, nicht entgegensteht. Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Nach der zuletzt genannten Regelung wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30). Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass das Landesrecht grundsätzlich auch die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorsehen kann. Wegen der fehlenden Abdingbarkeit des in § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierten materiell-rechtlichen Anspruchs ist dies aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass damit keine Verkürzung dieses Anspruchs verbunden ist. Das ist durch die weitere Regelung in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 sichergestellt, nach der - wie dargelegt - die zu vereinbarende laufende Geldleistung den inhaltlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII genügen muss. 25
- bb)In der landesrechtlichen Entscheidung für den öffentlich-rechtlichen Vertrag als Handlungsform liegt auch keine Verletzung des § 53 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Daraus kann zwar ein Verbot von Verträgen über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgeleitet werden (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 53 Rn. 68). Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII um Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt. Sollte die Eigenschaft als Sozialleistung zu verneinen sein, ist die Regelung des § 53 Abs. 2 SGB X schon tatbestandlich nicht einschlägig. Sollte der Anspruch aus § 23 SGB VIII als Sozialleistung einzuordnen sein, gilt das Verbot des § 53 Abs. 2 SGB X gemäß § 55 Abs. 3 SGB X nicht. Denn Vereinbarungen über Sozialleistungen im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde - wie etwa der Verpflichtung zur Erbringung von Tagespflegeleistungen gegenüber der Gemeinde - stellen sich als subordinationsrechtliche Austauschverträge dar, für die § 55 Abs. 3 SGB X die Beschränkung des § 53 Abs. 2 SGB X wieder aufhebt. 26
- c)Die inhaltliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht, bleibt nicht hinter derjenigen zurück, die durchzuführen wäre, wenn der Landesgesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsaktes, also die Gewährung durch Bescheid für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorgesehen hätte (aa). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) (bb). 27
- aa)Die gerichtliche Kontrolle der Höhe der Sachkostenerstattung und des Anerkennungsbetrages erstreckt sich auch beim Handeln durch Vertrag auf das auch sonst anerkannte Prüfungsprogramm. Denn die Verwaltung ist auch in diesem Fall an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt - soweit hier von Interesse - insbesondere voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird. Dafür spricht bereits mit Deutlichkeit der Wortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Er unterscheidet einzelne, selbstständig nebeneinanderstehende Bestandteile der laufenden Geldleistung und führt diese jeweils unter einer eigenen Nummer auf. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bestandteile gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind. Für sie gelten teilweise unterschiedliche normative Maßstäbe. Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand auf seine Entscheidungen vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 C 9.21 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug. Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 <445 f.> und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.; s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15). Eine Differenzierung nach den einzelnen Bestandteilen ist gemäß § 23 SGB VIII grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung durch die gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII hierfür zuständigen Stellen geboten. Spätestens bei der Leistungsgewährung - hier durch Vereinbarung - müssen aber die auf die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung entfallenden Beträge getrennt ausgewiesen werden. 28 Abgesehen davon und überdies bedarf es nach den Vorgaben des § 23 SGB VIII eines prüffähigen (Kalkulations-)Nachweises, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und - soweit erforderlich - deren sachgerechte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten - und hier anschließend mit den Tagespflegepersonen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten - Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für sich allein noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 37 ff.). 29 Die Gerichte dürfen - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben. Das folgt schon aus der Zuständigkeitszuweisung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Danach obliegt - wie bereits dargelegt - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11). Überdies sind die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages der Fall ist (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff., 21 und vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15). Bei der Festlegung der zu erstattenden Sachkosten steht den nach § 23 Abs. 2a SGB VIII zuständigen Stellen zwar - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - kein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.). Auch dies schließt eine Ersetzungsbefugnis der Gerichte aus. 30
- bb)Die nachträgliche Prüfung der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) dar. Die Beklagte verkennt, dass ihre Vertragsfreiheit durch § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 insoweit eingeschränkt ist, als durch diese Normen ein (Mindest-)Vertragsinhalt vorgeschrieben wird, von dem nicht zum Nachteil der Tagespflegepersonen abgewichen werden darf. Denn die laufende Geldleistung ist danach - wie oben dargelegt - an gesetzliche (Mindest-)Voraussetzungen geknüpft und führt nur dann zur (vollständigen) Erfüllung des Anspruchs aus § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII, wenn die dort genannten Voraussetzungen beachtet worden sind. Vor diesem Hintergrund darf die Tagespflegeperson auch in der Regel darauf vertrauen, dass eine von ihr auf der Grundlage von § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 mit der Gemeinde abgeschlossene vertragliche Vereinbarung über laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in diesem Sinne gesetzeskonform ist. Genügt die Vereinbarung diesen Anforderungen nicht, kann sie daher grundsätzlich auch nicht so ausgelegt werden, dass die Tagespflegeperson damit auf einen weitergehenden gesetzlichen Anspruch verzichtet hätte. 31
- d)In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dahin zu erkennen, dass die durch die Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 festgelegten laufenden Geldleistungen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechen. 32 Es fehlt bereits an der gebotenen Differenzierung der laufenden Geldleistung nach Sachkosten und Anerkennung der Förderungsleistung. Die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege, auf welche die genannten Rahmenvereinbarungen Bezug nehmen, enthält keine Aufschlüsselung der monatlich festgelegten laufenden Geldleistung nach Sachkostenerstattung und Anerkennung der Förderungsleistung. Sie weist vielmehr nur einen Gesamtbetrag aus. Eine entsprechende Aufschlüsselung hat die Beklagte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nachgeholt. 33
- e)Ist - wie hier - eine Vereinbarung über die laufende Geldleistung geschlossen worden, die den Anforderungen des § 23 SGB VIII nicht entspricht, steht der Tagespflegeperson ein Anspruch auf deren Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung aus § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 zu. Zur Erfüllung dieses Anspruchs ist ihr von der Beklagten ein entsprechendes Vertragsanpassungsangebot zu unterbreiten. 34
- f)Die Rüge der Beklagten, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 59 SGB X, geht vor diesem Hintergrund fehl. Der mit dem Ziel einer höheren laufenden Geldleistung geltend gemachte Anspruch auf Neubestimmung ist - wie dargelegt - ein gesetzlicher und kein vertraglicher Anspruch. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch entscheidungserheblich, dass und ob sich die höhere laufende Geldleistung aus den Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 ergeben kann. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob diese Rahmenvereinbarungen - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - wegen Verstoßes gegen § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X nichtig sind noch stellt sich die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Regelung des § 59 SGB X hätte anwenden müssen. Rechtsgrundlage für die Vertragsanpassung in Form der Neubestimmung der laufenden Geldleistung ist nicht diese Norm, sondern § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015. Entscheidend ist mithin allein, ob nach dieser anwendbaren gesetzlichen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung besteht, was - wie dargelegt - der Fall ist. 35 3. Dieser Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt. 36 Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - NVwZ 2013, 209 Rn. 86 m. w. N.). Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehenden Zeitraums das Zeitmoment erfüllt ist. Es fehlt in jedem Fall am erforderlichen Umstandsmoment. 37 Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat der Kläger auch nach dem Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er auf seinen Anspruch auf eine § 23 SGB VIII entsprechende Geldleistung verzichtet. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere auch, soweit der Kläger die in den ihm von der Beklagten angebotenen Rahmenvereinbarungen jeweils festgesetzte laufende Geldleistung jahrelang akzeptiert und angenommen hat, ohne dass in die Vereinbarungen auf sein Verlangen hin nachträglich ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen wurde. Welche Anforderungen nach § 23 SGB VIII an Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung und deren Festlegung zu stellen sind, war im streitgegenständlichen Zeitraum in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu stammen - soweit es den Anerkennungsbetrag betrifft - vom 25. Januar 2018 und - soweit es die Sachkostenerstattung betrifft - vom 24. November 2022. Auf die Notwendigkeit, zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach zu bestimmen, wurde vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nur von einigen Obergerichten hingewiesen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f.) und ist vom Bundesverwaltungsgericht erstmals in der vorliegenden Entscheidung entschieden worden. Infolgedessen durfte und konnte die Beklagte die Annahme des jeweiligen Vertragsangebots nicht als ein Verhalten des Klägers verstehen, er wolle die ihm nach dem Gesetz zustehenden Leistungen nach Vertragsabschluss nicht mehr geltend machen. Der Kläger hatte angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen hinreichenden Anlass, einen Vorbehalt der Nachprüfung zu fordern oder auf sonstige Weise im Sinne der Geltendmachung seiner Ansprüche tätig zu werden. 38 4. Das Begehren des Klägers auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung ist nach alledem zwar gerechtfertigt, sodass die Revision der Beklagten insoweit unbegründet ist und nicht zur begehrten Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils führt. Die angefochtene Berufungsentscheidung kann aber gleichwohl nicht vollständig bestehen bleiben. Denn für die allgemeine Leistungsklage gilt § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 11 Rn. 10). Aufgrund der in dieser Vorschrift angeordneten Bindung an die dem Urteilsausspruch einer Leistungsklage zugrunde liegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung auch dann zu einem anderen Ergebnis, wenn sich die Rechtsauffassung, die für die von der Beklagten zu treffende Entscheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. In diesem Fall - und so liegt es hier - hat das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Leistungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der zu treffenden Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. für die Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 43 m. w. N.). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die für den streitigen Zeitraum in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzusetzende und von der Beklagten zu gewährende laufende Geldleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird. Der als Annex geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers besteht nur unter der Voraussetzung, dass ihm infolge der Neubestimmung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte ein höherer Betrag zusteht, als er bislang in den streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungen vereinbart worden war. 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300755&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public