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BVerwG 1 WB 3/23

WBRE202300783 ECLI:DE:BVerwG:2023:270923B1WB3.23.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20230927 1 WB 3/23 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 24 Abs 1 Nr 1 SBG 2016, § 24 Abs 4 SBG 2016 DEU Bundesrepubli

§ 3SG Nr.

103 Rn. 25). 44 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswahldokumentation weist - in Übereinstimmung mit der Personalakte - aus, dass der Beigeladene zum Stichtag

  1. September 2020 im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "8,67" bewertet wurde, während der Antragsteller zum selben Stichtag mit "8,60" benotet wurde. Damit liegen beide im obersten Wertungsbereich weniger als 0,3 Punkte auseinander. 45 cc) Rechtlich zu beanstanden ist auch nicht die Gesamtabwägung, aufgrund derer dem Beigeladenen der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben wurde. 46 Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 m. w. N.). Dabei steht dem Dienstherrn, wie generell bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten, ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z. B. Beschluss vom
  3. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m. w. N.). 47

(1)In diesem Rahmen kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.

§ 3SG Nr.

103 Rn. 33 f. und vom

  1. Dezember 2021 - 1 WB 34.21 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 114 Rn. 38 f.) den im Anforderungsprofil als "erwünscht" oder "wünschenswert" - oder wie hier "weich" - bezeichneten Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten ein deutlich gesteigertes Gewicht bei der Bestimmung des am besten geeigneten Bewerbers zu. Denn es bedarf triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere dieser Kriterien erfüllt, übergangen und stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der über keine oder über weniger der "erwünschten" oder "wünschenswerten" bzw. "weichen" Qualifikationen verfügt (BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2020 - 1 WB 77.

§ 3SG Nr.

103 Rn. 33 f.). 48 Vorliegend geht die Auswahlentscheidung allerdings zutreffend davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene jeweils beide "weichen" Kriterien erfüllen, deren Sachgerechtigkeit jeweils außer Streit steht: Beide verfügen ausweislich ihrer Personalgrundakten über jeweils mehrere Vorverwendungen als Stabsdienstfeldwebel bzw. Stabsdienstbootsmann. Beide hatten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits den frühest möglichen Termin für die Beförderung zum Oberstabsbootsmann erreicht. Der Antragsteller war am

  1. Januar 1998 zum Bootsmann und am
  2. April 2004 zum Hauptbootsmann befördert worden. Der Beigeladene war zum
  3. Juli 1998 zum Bootsmann und zum
  4. August 2006 zum Hauptbootsmann befördert worden. Die Wartezeiten nach § 18 Abs. 2 SLV a. F. und § 20 Abs. 3 SLV n. F. (frühestens 16 Jahre seit Ernennung zum Feldwebel und 6 Jahre nach Ernennung zum Hauptfeldwebel) und die strengeren Anforderungen nach § 49 SLV i. V. m. Nr. 2027 AR A-1340/49 (19 Jahre seit Ernennung zum Feldwebel) sind damit für beide - wie in der tabellarischen Übersicht der Dokumentation angegeben - erfüllt. 49

(2)Da auch im Vergleich der "weichen" Kriterien eine bessere Eignung eines der beiden Kandidaten nicht feststellbar war, oblag es dem Dienstherrn die Auswahl nach Maßgabe weiterer sachgerechter und dem Leistungsgrundsatz genügender Aspekte eine Auswahl zu treffen. 50 Er überschreitet seinen Beurteilungsspielraum hierbei nicht, wenn er - wie hier - diesen auf Aussagen aus der jeweils aktuellen Beurteilung stützt. Insbesondere ist es sachgerecht, nicht - wie auf der zweiten Stufe des Vergleiches - auf ein im Wesentlichen gleiches Leistungsbild abzustellen, sondern den genauen Durchschnittswert der Leistungsbeurteilung in den Blick zu nehmen und den Kandidaten mit der - sei es auch um weniger als 0,3 - besseren Note auszuwählen. Dies war hier - mit einem allerdings nur minimalen Vorsprung - der Beigeladene. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Dienstherr durch die Einschätzung der beiden Kandidaten als im Wesentlichen gleich geeignet nicht daran gehindert, die Leistungsbewertungen der jeweils aktuellen Beurteilungen auszuschärfen und auf hiernach bessere Leistungen des ausgewählten Bewerbers insgesamt bzw. in einzelnen, sachgerecht bestimmten Leistungskriterien abzustellen. 51 Es ist auch sachgerecht, ergänzend die Bewertung der Eignungen für Stabsverwendungen in den Blick zu nehmen, da hier eine solche in Rede steht. Die Auswahlentscheidung geht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass der Beigeladene für solche Verwendungen als außergewöhnlich gut geeignet bewertet wird, während der Antragsteller "nur" besonders gut geeignet ist. Dass die Bewertung "außergewöhnlich gut geeignet" nur einmal vergeben werden soll und er sie für Führungsverwendungen erhalten habe, ist unerheblich. Es ist sachgerecht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Qualifikation eines Soldaten in dem Verwendungsbereich liegt, in dem er die einmal mögliche Spitzenbewertung erhalten hat. 52 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, auf die Entwicklungsprognose abzustellen: Die Entwicklungsprognose nach der aktuellen planmäßigen Beurteilung ist ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in dem Fall, dass mehrere Bewerber im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertungen aufweisen, statthaft, dem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilungen, namentlich der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 910 ZDv A-1340/50), ein maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 57 ff., vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 51, vom 29. November 2018 - 1 WB 44.17 - juris Rn. 34 und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.

§ 3SG Nr.

103 Rn. 30). 53 Allerdings ist hier sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen jeweils die höchste Entwicklungsprognose zugesprochen worden. Die Auswahldokumentation weist jedoch zutreffend darauf hin, dass derselbe weitere höhere Vorgesetzte die Entwicklungsprognose des Beigeladenen nicht nur - wie für den Antragsteller - bestätigt, sondern "mit besonderem Nachdruck" unterstützt hatte. Diese Einschätzung des Kommandeurs der ...schule ... korrespondiert mit der Verbesserung der Leistungsbeurteilung des Beigeladenen. Beide Aspekte zusammengenommen verdeutlichen, dass ein zur Beurteilung beider Kandidaten berufener Vorgesetzter den Beigeladenen insgesamt als leistungsstärker bewertet als den Antragsteller. Der Dienstherr handelt nicht sachwidrig, wenn er diese Einschätzung als mitentscheidendes Kriterium für eine Auswahl unter im wesentlichen leistungsgleichen Kandidaten heranzieht. 54 Der Antragsteller kann nicht mit dem Argument durchdringen, er sei wegen seiner Vorverwendung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, einer Vorverwendung als Pressebootsmann und seiner erneuten Meldung zu einem Auslandeinsatz nach Maßgabe von Verwendungsaufbau und Verwendungsbreite besser für den fraglichen Dienstposten geeignet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei den von ihm angeführten Kriterien um im Lichte des Leistungsgrundsatzes sachgerechte Auswahlkriterien handeln würde. Beide Aspekte gehören weder zu den notwendigen noch zu den wünschenswerten Auswahlkriterien. Auf welche weiteren Gesichtspunkte der Dienstherr nach einer Ausschöpfung der dokumentierten Auswahlkriterien abstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn zeigt der Antragsteller nicht dadurch auf, dass er auf andere ebenfalls willkürfrei mögliche und leistungsbezogene Kriterien hinweist, nach denen er und nicht die Beigeladene auszuwählen gewesen wäre. Weder der Antragsteller noch der Senat sind berechtigt, ihre Einschätzung über das zweckmäßigste Auswahlkriterium an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn zu setzen. 55 4. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300783&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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