(2021)unverändert ausdrücklich die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise bei unbekannten Geburtsdaten vor (9303-5, Tabelle 4.1.1.1 i. V. m. 9303-3, Ziff. 3.8: XX in der "visual inspection zone" sowie 4.8: Füllzeichen (<) in der "machine readable zone"). Diese Rechtslage zu ändern ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Ob und in welchem Umfang er dabei im Hinblick auf das Unionsrecht noch über einen Gestaltungsspielraum verfügt, braucht hier nicht entschieden zu werden (zum Spielraum bei der Angabe des vollständigen Namens: EuGH, Urteil vom
- Oktober 2014 - C-101/13 - ZD 2014, 626 <627>). 12 Der Klärungsfähigkeit der weiteren Frage der Zumutbarkeit des vorgetragenen weitreichenden Ausschlusses des Klägers vom Rechtsverkehr stehen verfahrensrechtliche Hindernisse entgegen. Die Beschwerde behauptet in diesem Zusammenhang, der Kläger könne von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen, im Internet Verträge abzuschließen, selbst "kleinste Rechtsgeschäfte" seien ihm verwehrt, überdies werde ihm auch das Reisen durch die "XX"-Platzhalter erheblich eingeschränkt, verkompliziert und nahezu unmöglich gemacht. Dies steht jedoch zu den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil im Widerspruch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich zeitliche Verzögerungen beim Reisen lediglich "in Bereichen von weniger als einer Stunde" zutragen, der Kläger in 170 der insgesamt 195 weltweit anerkannten Länder visumsfrei einreisen und sich beispielsweise bei Abwicklungsschwierigkeiten mit dem Electronic System for Travel Authorization (sog. ESTA-Genehmigung) an die US-amerikanische Auslandsvertretung wenden kann. Es hat weiter ausgeführt, es treffe "offensichtlich" nicht zu, dass der Kläger aufgrund der Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten keine Verträge über das Internet abschließen könne. Dem Kläger bliebe zudem unbenommen, mit dem für ihn zuständigen Finanzamt weiterhin fernmündlich sowie elektronisch per E-Mail zu kommunizieren und erforderlichenfalls Formulare der Finanzverwaltung auch per Post einzureichen. Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, lassen sich aber im Revisionsverfahren allenfalls dann klären, wenn in Bezug auf den berufungsgerichtlich festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom
- Juli 1996 - VIII B 95/95 - BFH/NV 1997, 127 <128> m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom
- März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>; Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 132 Rn. 44). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 13 Soweit die Beschwerde weiter rügt, das Berufungsgericht verkenne die rechtliche Tragweite und verletze die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte des Klägers sowie dessen Unionsgrundrechte, bezweifelt sie der Sache nach lediglich die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Zweifel stellen aber keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dar. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300786&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public