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BVerwG 2 B 9/23

WBRE202300808 ECLI:DE:BVerwG:2023:151123B2B9.23.0 BVerwG 2. Senat 20231115 2 B 9/23 Beschluss § 49 Abs 4 S 1 SG vom 05.12.1995, § 56 Abs 4 S 1 SG vom 05.12.1995, § 97 Abs 1 SG vom 30.05.2005 vorgehend

§ 46Abs.

4 Satz 1 SG 1968> und vom

  1. März 2020 - 2 C 37.18 - Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2 Rn. 9 <zu § 49 Abs. 4 SG 1995>). Nichts Anderes gilt für die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 über die Rückforderung der Ausbildungskosten von Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom
  2. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 12 und 20 m. w. N.). Nach der im Wortlaut verwendeten Zeitform stellt § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 auf eine militärische Ausbildung ab, die mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden "war", und darauf, dass der Soldat auf Zeit auf seinen Antrag "entlassen worden ist". Die Maßgeblichkeit des im Entlassungszeitpunkt innegehabten Status entspricht auch dem mit dem Erstattungsanspruch verfolgten Sinn und Zweck. Die Regelung ist - ebenso wie die nunmehr geltende Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG i. d. F. des Art. 6 Nr. 21 Buchst. a des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom
  3. August 2019 (BGBl. I S. 1147) - darauf gerichtet, einen billigen Ausgleich für den Fall zu schaffen, dass der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses vorzeitig das Dienstverhältnis auf Zeit beendet hat. Der Anspruch soll der dadurch eingetretenen Situation Rechnung tragen, dass für den ausgeschiedenen Zeitsoldaten die für ihn auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während für den Dienstherrn die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet worden sind. Die Gesetzessystematik bestätigt dieses Verständnis. Die generelle Rückzahlungsverpflichtung für Soldaten auf Zeit wurde durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom
  4. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) in die Vorschrift des § 56 SG über die Folgen der Entlassung eines Soldaten auf Zeit aufgenommen und systematisch in den Zusammenhang mit den bestehenden Vorschriften über die Folgen der Entlassung eines Berufssoldaten und der dort geregelten Erstattung von Ausbildungskosten bei deren Entlassung gestellt. Für den letzteren Rückforderungsanspruch war zu dieser Zeit bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Status maßgebend ist, den der Soldat im Zeitpunkt seiner Entlassung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <73> zur

§ 46Abs.

4 Satz 1 SG 1968). 9 Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass Rechtsgrundlage der Rückforderung § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 i. V. m. § 97 Abs. 1 SG i. d. F. der Neubekanntmachung vom

  1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG 2005) ist. Im maßgebenden Zeitpunkt der Entlassung im Mai 2011 hatte der Kläger den Status eines Berufssoldaten inne. Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist im Juli 2007 in das Soldatenverhältnis eines Berufssoldaten umgewandelt worden (vgl. § 39 Nr. 3 SG 2005). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG 1995 genannten Dienstzeit entlassen worden ist oder - wie hier - als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG 1995 als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfasst die Vorschrift auch die Kosten für eine Ausbildung, die der ehemalige Berufssoldat im vorangegangenen Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2020 - 2 C 37.18 - Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2 S. 1 Rn. 9, 35). Sie ist nicht auf Ausbildungen beschränkt, die erst im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten absolviert worden sind. Eine besondere Ausbildung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sieht das Gesetz nicht vor. In aller Regel erfolgt die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten durch Umwandlung eines zuvor bestehenden Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, über das der Soldat den Einstieg in die Bundeswehr genommen und in dem er typischerweise ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert oder begonnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. August 1986 - 6 C 115.84 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 15 S. 19 f. <zur

§ 46Abs. 4 Satz 1 SG 1968> und Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerw

GE 171, 357 Rn. 23). 10 b) Der von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Frage, "kann von ehemaligen Soldaten Kostenerstattung für Fachausbildungen verlangt werden, von denen die Beklagte während der gesamten Dienstzeit keinen Gebrauch gemacht hat?" kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die ihr zugrundeliegende Annahme widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Danach setzt die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier der Luftwaffe bei der Beklagten - anders als im zivilen Bereich - zwingend ein abgeschlossenes Studium - gleich welcher Fachrichtung - voraus. 11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202300808&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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